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Ariegsabgabcgesetz 1919, § 4.
jahres ist, würde auch die Berücksichtigung von Vorgängen des Steuerjahres in
Widerspruch damit geraten, daß nach § 4 Abs. 1 die Verhältnisse unmittelbar vor
Ausbruch des Krieges und nach § 8 die des Jahres 1917 maßgebend sein sollen.
So auch RFH. Sammt. 93b. 1 S. 244 und 267, ferner Vollz.Anw. Art. 18.
Wird die aus den Ehemann veranlagte Eink.St. nach dessen Tode in Abzug
gestellt (§ 69 pr. Eink.St.G.) und von diesem Zeitpunkt ab die Witwe neu
veranlagt, so liegt hierin keine Berichtigung der veranlagten St. des Ehe
manns. <RFH. Samml. Bd. 1 A ©. 247.)
h) Maßgebend soll die letzte allgemeine Zahresveranlagung ans
Grund der Linkommensverhältnisse vor Kusbruch des Krieges sein.
Welche Jahresveranlagung dies ist, soll nach Abs. 2 die oberste Landes
finanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen, jetzt
gemäß § 445 RAO. dieser allein bestimmen. Diese Bestimmung hat einheit
lich, nicht etwa für die einzelnen Arten des Einkommens oder verschiedene
Kategorien von Steuerpflichtigen verschieden zu erfolgen (vgl. jedoch den sog.
„Härteparagraph" § 35). Ob sie im Rechtsmittelwege angegriffen wer
den kann mit der Behauptung, sie verstoße gegen § 4 Abs. 1, kann immerhin
zweifelhaft sein. Denn Abs. 2 ermächtigt die oberste Landesfinanzbehörde und
den Reichsfinanzminister, jetzt letzteren allein, nur zur Entscheidung der Frage,
auf welche Jahresveranlagung die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, nicht
dazu, nach Ermessen eine Jahresveranlagung für maßgebend zu erklären. Doch
wird der Abs. 2 dahin zu verstehen sein, daß durch ihn den bezeichneten Stellen
das Recht gegeben wird, an Stelle des Gesetzgebers eine im Gesetz offen ge
lassene Frage mit der Wirkung eines Gesetzes zu entscheiden.
Wo, wie in Preußen, die Veranlagung auf Grund des Ergebnisses ver
gangener Kalender, oder Wirtschaftsjahre und nur, wenn eine Einkommens
quelle überhaupt oder ohne wesentliche Änderung noch nicht ein Jahr besteht,
nach dem mutmaßlichen Ergebnisse des Steuerjahres erfolgt, ist als die letzte
die Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, be
rücksichtigende Veranlagung diejenige anzusehen, bei der regelmäßig das Ka
lenderjahr 1913 das letzte der zu berücksichtigenden Vorjahre bildete. Denn
dort bildet die Veranlagung nach den Ergebnissen von vergangenen Kalender-
jähren die Regel. Allerdings liegen ja auch von dem Kalenderjahr 1914 noch
7 Monate vor dem Ausbruche des Krieges. Aber Zweck des § 4 ist doch, dem
Kriegseinkommen ein Einkommen gegenüberzustellen, das zwar unmittelbar vor
dem Kriegsausbrüche liegt, von diesem aber noch möglichst unbeeinflußt war,
und das trifft nur für ein Jahr zu, das auch nicht zum Teil schon in die Kriegs-
zeit fiel. Dem entspricht es auch, wenn das KSt.G. von 1916 dasjenige Geschäfts
jahr einer Gesellschaft, das den August 1914 mit umfaßt, selbst dann als Kriegs
geschäftsjahr ansieht, wenn dieser Monat sein letzter war, 11 Monate also noch
in die Friedenszeit fielen. Wo die schwankenden Einkünfte nach der Vergangen
heit, feststehende nach dem für das Steuerjahr zugesicherten Betrage veranlagt
werden, kann es zweifelhafter sein, ob als die nach § 4 Abs. 1 maßgebende Ver
anlagung diejenige anzusehen ist, die regelmäßig die schwankenden Einkünfte
nach dem Ergebnisse des Jahres 1913 bzw. dieses und seiner beiden Vorjahre
und die feststehenden nach dem für 1914 zugesicherten Betrage in Ansatz brachte,
also die Veranlagung für 1914 oder schon die vorhergehende, für 1913. Man
wird sich auch hier für 1914 zu entscheiden haben. Denn wenn auch ein Teil
des Jahres 1914 schon in den Krieg fiel, so stand doch die Höhe der für 1914 z u g e -
sicherten Einkünfte noch nicht unter dem Einflüsse des Krieges, spiegelte
also noch unbeeinflußt die Friedensverhältnisse wider. Für Bayern ist aber
maßgebend erklärt die Veranlagung für das — mit dem Kalenderjahre zu-