Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  4.

drei  Jahren  mit  einem  Jahreseinkommen  zu  einer  Landeseinkommensteuer  veranlagt ­
  war.  Aber  ihre  Anwendung  auf  diesen  Fall  führt  zu  widersinnigen  Ergebnissen ­
  und  widerstrebt  der  ratio  legis,  die  dahin  geht,  durch  die  Durchschnittsrechnung ­
  ein  normaleres  Friedenseinkommen  zu  finden.  Es  wird  aber  schwer  sein,
über  den  Wortlaut  des  Gesetzes  hinwegzukommen.
b)  Der  Abs.  4  ist  in  seiner  Anwendbarkeit  beschränkter  als  Abs.  3.  Er  setzt
voraus,  daß  das  Einkommen  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden  Jahresveranlagung ­
  ein  außergewöhnlich  hohes  war  und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage
der  Verhältnisse  dieses  Einkommen  für  die  Dauer  nicht  erwarten  konnte.  Indem
  diese  beiden  Erfordernisse  nebeneinander  gestellt  werden,  kommt  zum  Ausdruck, ­
  daß  das  Einkommen  sowohl  im  Vergleich  zu  dem  der  Vorjahre  als  auch
zu  dem  in  den  folgenden  Jahren  zu  erwartenden  ein  außergewöhnlich  hohes
gewesen  sein  muß.  Ob  letzteres  der  Fall  war,  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse  zu
der  Zeit  zu  beurteilen,  wo  das  Einkommen  der  Folgejahre  noch  zu  erwarten
war,  also  nicht  nach  den  tatsächlichen  Ergebnissen  der  inzwischen  abgelaufenen
Jahre  nach  dem  nach  Abs.  1,  2  maßgebenden  Jahre.  Der  Äbs.  4  wird  somit
nicht  dadurch  unanwendbar,  daß  entgegen  den  Erwartungen,  die  nach  Lage
der  Verhältnisse  in  dem  nach  Abs.  1,  2  maßgebenden  Jahre  gebegt  werden
konnten,  das  Einkommen  auch  in  der  zwischen  diesem  und  dem  für  das  Kriegseinkommen ­
  maßgebenden  Jahre  liegenden  Zeit  dieselbe  oder  eine  größere  Höhe
als  in  dem  nach  Abs.  1,  2  maßgebenden  Jahre  erreicht  hat.  Umgekehrt  sind  die
Voraussetzungen  des  Abs.  4  nicht  gegeben,  wenn  das  Einkommen  des  nach  Abs.  1,2
maßgebenden  Jahres  im  Vergleiche  mit  dem  der  Vorjahre  keine  ungewöhnliche ­
  Höhe  hat,  der  Abgabepflichtige  aber  schon  nach  damaliger  Lage  der  Verhältnisse ­
  mit  einem  sehr  starken  Rückgang  in  den  folgenden  Jahren  rechnen
mußte;  denn  dann  war  nur  die  zweite,  nicht  auch  die  erste  Bedingung  für  Anwendung ­
  des  Abs.  4  erfüllt.
3.  Die  formal-rechtlichen  Voraussetzungen  und  Wirkungen
der  Abs.  3  u.  4.
a)  Die  Anwendung  des  Abs.  3  ist  von  einem  Antrage  des  Abgabepflichtigen ­
  abhängig.  Der  Antrag  kann  bis  zum  Ablaufe  der  „mit  Zustellung  des
Steuerbescheids  eröffneten  Rechtsmittelfrist"  gestellt  werden.  Mit  Zustellung
des  Steuerbescheids  wird  nur  die  Frist  zur  Anbringung  des  ersten  Rechtsmittels
eröffnet.  Welches  dieses  Rechtsmittel  ist,  richtet  sich  gemäß  §  36  KAG.  nach
den  Bestimmungen  der  Landesregierung,  jetzt  nach  der  RAO.;  daß  der  Antrag
gleichzeitig  mit  Einlegung  dieses  Rechtsmittels  gestellt  wird,  ist  nicht  erforderlich, ­
  sondern  nur,  daß  er  innerhalb  der  Rechtsmittel  fri  st  gestellt  wird.  Der
Antrag  kann  nach  §  9  Abs.  1  Ausf.Best.  nicht  zurückgenommen  werden.  Da
der  Antrag  an  keine  andere  Voraussetzung,  als  daß  die  drei  Veranlagungen
erfolgt  sind,  geknüpft  ist,  muß  ihm,  wenn  diese  erfüllt  ist,  entsprochen  werden,
liegt  daher,  auch  wenn  sich  an  dem  Ergebnisse  der  bereits  unter  Anwendung  von
Abs.  1,  2  erfolgten  Veranlagung  nichts  ändert,  eine  neue  Veranlagung  zur
KA.  vor,  wird  somit  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet;  vgl.  §  9  Abs.  2  Ausf  Best.
Erachtet  die  Veranlagungsbehörde  die  Voraussetzung  des  Abs.  3  nicht  für  vorliegend, ­
  so  verbleibt  es  bei  der  Veranlagung  unter  Anwendung  von  §  4  Abs.  1,2.
Auch  in  diesem  Fall  wird  nach  §  9  Abs.  2  Ausf.Best.  der  neue  Bescheid  hinsichtlich
des  Fristenlaufs  wie  ein  neuer  Steuerbescheid  behandelt.  Denn  der  Sinn  des
§  4  Abs.  1,  2  einerseits,  des  Abs.  3  andererseits  ist  der,  daß  dem  Abgabepflichtigen ­
  ein  Wahlrecht  eingeräumt  wird,  ob  sein  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1,  2
oder  nach  Abs.  3  des  §  4  anzusetzen  ist.  An  sich  wäre  es  das  Gegebene,  dieses
Wahlrecht  nur.  zuzugestehen,  bis  eine  Veranlagung  zur  KA.  erfolgt  ist.  Nach-
            
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