Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabcgesetz 1919. § 4. 
drei Jahren mit einem Jahreseinkommen zu einer Landeseinkommensteuer ver 
anlagt war. Aber ihre Anwendung auf diesen Fall führt zu widersinnigen Er 
gebnissen und widerstrebt der ratio legis, die dahin geht, durch die Durchschnitts 
rechnung ein normaleres Friedenseinkommen zu finden. Es wird aber schwer sein, 
über den Wortlaut des Gesetzes hinwegzukommen. 
b) Der Abs. 4 ist in seiner Anwendbarkeit beschränkter als Abs. 3. Er setzt 
voraus, daß das Einkommen der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahresver 
anlagung ein außergewöhnlich hohes war und der Abgabepflichtige nach Lage 
der Verhältnisse dieses Einkommen für die Dauer nicht erwarten konnte. In- 
dem diese beiden Erfordernisse nebeneinander gestellt werden, kommt zum Aus 
druck, daß das Einkommen sowohl im Vergleich zu dem der Vorjahre als auch 
zu dem in den folgenden Jahren zu erwartenden ein außergewöhnlich hohes 
gewesen sein muß. Ob letzteres der Fall war, ist nach Lage der Verhältnisse zu 
der Zeit zu beurteilen, wo das Einkommen der Folgejahre noch zu erwarten 
war, also nicht nach den tatsächlichen Ergebnissen der inzwischen abgelaufenen 
Jahre nach dem nach Abs. 1, 2 maßgebenden Jahre. Der Äbs. 4 wird somit 
nicht dadurch unanwendbar, daß entgegen den Erwartungen, die nach Lage 
der Verhältnisse in dem nach Abs. 1, 2 maßgebenden Jahre gebegt werden 
konnten, das Einkommen auch in der zwischen diesem und dem für das Kriegs 
einkommen maßgebenden Jahre liegenden Zeit dieselbe oder eine größere Höhe 
als in dem nach Abs. 1, 2 maßgebenden Jahre erreicht hat. Umgekehrt sind die 
Voraussetzungen des Abs. 4 nicht gegeben, wenn das Einkommen des nach Abs. 1,2 
maßgebenden Jahres im Vergleiche mit dem der Vorjahre keine ungewöhn 
liche Höhe hat, der Abgabepflichtige aber schon nach damaliger Lage der Ver 
hältnisse mit einem sehr starken Rückgang in den folgenden Jahren rechnen 
mußte; denn dann war nur die zweite, nicht auch die erste Bedingung für An 
wendung des Abs. 4 erfüllt. 
3. Die formal-rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen 
der Abs. 3 u. 4. 
a) Die Anwendung des Abs. 3 ist von einem Antrage des Abgabepflich 
tigen abhängig. Der Antrag kann bis zum Ablaufe der „mit Zustellung des 
Steuerbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist" gestellt werden. Mit Zustellung 
des Steuerbescheids wird nur die Frist zur Anbringung des ersten Rechtsmittels 
eröffnet. Welches dieses Rechtsmittel ist, richtet sich gemäß § 36 KAG. nach 
den Bestimmungen der Landesregierung, jetzt nach der RAO.; daß der Antrag 
gleichzeitig mit Einlegung dieses Rechtsmittels gestellt wird, ist nicht erforder 
lich, sondern nur, daß er innerhalb der Rechtsmittel fri st gestellt wird. Der 
Antrag kann nach § 9 Abs. 1 Ausf.Best. nicht zurückgenommen werden. Da 
der Antrag an keine andere Voraussetzung, als daß die drei Veranlagungen 
erfolgt sind, geknüpft ist, muß ihm, wenn diese erfüllt ist, entsprochen werden, 
liegt daher, auch wenn sich an dem Ergebnisse der bereits unter Anwendung von 
Abs. 1, 2 erfolgten Veranlagung nichts ändert, eine neue Veranlagung zur 
KA. vor, wird somit eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet; vgl. § 9 Abs. 2 Ausf Best. 
Erachtet die Veranlagungsbehörde die Voraussetzung des Abs. 3 nicht für vor 
liegend, so verbleibt es bei der Veranlagung unter Anwendung von § 4 Abs. 1,2. 
Auch in diesem Fall wird nach § 9 Abs. 2 Ausf.Best. der neue Bescheid hinsichtlich 
des Fristenlaufs wie ein neuer Steuerbescheid behandelt. Denn der Sinn des 
§ 4 Abs. 1, 2 einerseits, des Abs. 3 andererseits ist der, daß dem Abgabepflich 
tigen ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob sein Friedenseinkommen nach Abs. 1, 2 
oder nach Abs. 3 des § 4 anzusetzen ist. An sich wäre es das Gegebene, dieses 
Wahlrecht nur. zuzugestehen, bis eine Veranlagung zur KA. erfolgt ist. Nach-
	        
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