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Kriegsabgabcgesetz 1919. § 4.
drei Jahren mit einem Jahreseinkommen zu einer Landeseinkommensteuer ver
anlagt war. Aber ihre Anwendung auf diesen Fall führt zu widersinnigen Er
gebnissen und widerstrebt der ratio legis, die dahin geht, durch die Durchschnitts
rechnung ein normaleres Friedenseinkommen zu finden. Es wird aber schwer sein,
über den Wortlaut des Gesetzes hinwegzukommen.
b) Der Abs. 4 ist in seiner Anwendbarkeit beschränkter als Abs. 3. Er setzt
voraus, daß das Einkommen der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden Jahresver
anlagung ein außergewöhnlich hohes war und der Abgabepflichtige nach Lage
der Verhältnisse dieses Einkommen für die Dauer nicht erwarten konnte. In-
dem diese beiden Erfordernisse nebeneinander gestellt werden, kommt zum Aus
druck, daß das Einkommen sowohl im Vergleich zu dem der Vorjahre als auch
zu dem in den folgenden Jahren zu erwartenden ein außergewöhnlich hohes
gewesen sein muß. Ob letzteres der Fall war, ist nach Lage der Verhältnisse zu
der Zeit zu beurteilen, wo das Einkommen der Folgejahre noch zu erwarten
war, also nicht nach den tatsächlichen Ergebnissen der inzwischen abgelaufenen
Jahre nach dem nach Abs. 1, 2 maßgebenden Jahre. Der Äbs. 4 wird somit
nicht dadurch unanwendbar, daß entgegen den Erwartungen, die nach Lage
der Verhältnisse in dem nach Abs. 1, 2 maßgebenden Jahre gebegt werden
konnten, das Einkommen auch in der zwischen diesem und dem für das Kriegs
einkommen maßgebenden Jahre liegenden Zeit dieselbe oder eine größere Höhe
als in dem nach Abs. 1, 2 maßgebenden Jahre erreicht hat. Umgekehrt sind die
Voraussetzungen des Abs. 4 nicht gegeben, wenn das Einkommen des nach Abs. 1,2
maßgebenden Jahres im Vergleiche mit dem der Vorjahre keine ungewöhn
liche Höhe hat, der Abgabepflichtige aber schon nach damaliger Lage der Ver
hältnisse mit einem sehr starken Rückgang in den folgenden Jahren rechnen
mußte; denn dann war nur die zweite, nicht auch die erste Bedingung für An
wendung des Abs. 4 erfüllt.
3. Die formal-rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen
der Abs. 3 u. 4.
a) Die Anwendung des Abs. 3 ist von einem Antrage des Abgabepflich
tigen abhängig. Der Antrag kann bis zum Ablaufe der „mit Zustellung des
Steuerbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist" gestellt werden. Mit Zustellung
des Steuerbescheids wird nur die Frist zur Anbringung des ersten Rechtsmittels
eröffnet. Welches dieses Rechtsmittel ist, richtet sich gemäß § 36 KAG. nach
den Bestimmungen der Landesregierung, jetzt nach der RAO.; daß der Antrag
gleichzeitig mit Einlegung dieses Rechtsmittels gestellt wird, ist nicht erforder
lich, sondern nur, daß er innerhalb der Rechtsmittel fri st gestellt wird. Der
Antrag kann nach § 9 Abs. 1 Ausf.Best. nicht zurückgenommen werden. Da
der Antrag an keine andere Voraussetzung, als daß die drei Veranlagungen
erfolgt sind, geknüpft ist, muß ihm, wenn diese erfüllt ist, entsprochen werden,
liegt daher, auch wenn sich an dem Ergebnisse der bereits unter Anwendung von
Abs. 1, 2 erfolgten Veranlagung nichts ändert, eine neue Veranlagung zur
KA. vor, wird somit eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet; vgl. § 9 Abs. 2 Ausf Best.
Erachtet die Veranlagungsbehörde die Voraussetzung des Abs. 3 nicht für vor
liegend, so verbleibt es bei der Veranlagung unter Anwendung von § 4 Abs. 1,2.
Auch in diesem Fall wird nach § 9 Abs. 2 Ausf.Best. der neue Bescheid hinsichtlich
des Fristenlaufs wie ein neuer Steuerbescheid behandelt. Denn der Sinn des
§ 4 Abs. 1, 2 einerseits, des Abs. 3 andererseits ist der, daß dem Abgabepflich
tigen ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob sein Friedenseinkommen nach Abs. 1, 2
oder nach Abs. 3 des § 4 anzusetzen ist. An sich wäre es das Gegebene, dieses
Wahlrecht nur. zuzugestehen, bis eine Veranlagung zur KA. erfolgt ist. Nach-