Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88  4,  5.

dem  aber  das  Gesetz  das  Zugeständnis  gemacht  hat,  daß  der  Antrag  auch
noch  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  innerhalb  der  ersten  Rechtsmittelfrist
gestellt  werden  kann,  ist  es  folgerichti',  einem  solchen  Antrage  die  Bedeutung
einer  Hinfälligmachung  der  bereits  erfolgten  Veranlagung  zuzugestehen.  Wird
also  dem  Antrage  wegen  Nichtvorliegen  der  Voraussetzungen  des  Abs.  3  nicht
stattgegeben,  so  liegt  gleichwoql  eine  neue  Veranlagung  vor,  gegen  die  deshalb
das  Rechtsmittel  von  neuem  gegeben  ist.  Eine  andere  Auslegung  würde  zu
einer  verschiedenen  Bewertung  des  Antrags  führen,  je  nachdem  er  vor  oder
nach  erfolater  Beranlaauna  gestellt  ist,  und  für  eine  solche  ist  kein  Raum,
nachdem  einmal  die  Zulässigkeit  des  Antrages  auf  die  Rechtsmittelfrist  erstreckt ­
  ist.
b)  Tie  Anwendung  des  Abs.  4  hängt  vom  pflichtmätzigen  Ermessen
öes  Lesitzsteueramts  ab.  Eine  vorherige  Anhörung  des  Abgabepflichtigen
ist  nicht  vorgeschrieben,  wird  sich  aber  regelmäßig  empfehlen,  wenn  nicht  inter,
läßlich  sein.'  Ist  die  Veranlagung  einmal  unter  Anwendung  von  Abs.  1,  2  des
§  4  erfolgt  und  nicht  von  dem  nach  Maßgabe  der  RAO.  hierzu  befugten  Vorsitzenden ­
  der  Beranlagungsbehörde  angefochten,  dann  ist  die  Anwendung  des
Abs.  4  nur  noch  nach  Maßgabe  des  §  42  KAG.  möglich.
c)  Ob  die  Anwendung  des  Abs.  3  oder  4  zu  Recht  erfolgt  ist,  unterliegt  der
Nachprüfung  der  Rechtsmittelinstanzen.  Liegen  nach  Ansicht  der  letzteren  die
Voraussetzungen  des  Abs.  4  vor,  ist  dieser  aber  gleichwohl  nicht  angewendet,
dann  kann  seine  Anwendung  auch  noch  in  dieser  Instanz  erfolgen,  sofern  es  sich
nicht  um  die  Rechtsbeschwerde  handelt.  Denn  die  Frage,  ob  das  Einkommen  ein
außergewöhnlich  hohes  war  und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage  der  Verhältnisse
dieses  Einkommen  für  die  Dauer  erwarten  konnte,  liegt  im  wesentlichen  auf
tatsächlichem  Gebiet.  Eine  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des
bestehenden  Rechts  (§  266  Ziff.  1  RAO.)  wird  wohl  in  der  Anwendung,  regelmäßig
  aber  nicht  in  der  Nichtanwendung  des  §  4  Abs.  4  erblickt  werden
können,  wenn  nicht  etwa  die  Vorinstanz  besten  Anwendung  durch  die  erste
Instanz  unter  rechtsirrtümlicher  Auslegung  der  Bestimmung  mißbilligt  hat.
<1)  Der  Umstand,  daß  der  Abgabepflichtige  von  der  gleichen  Befugnis
aus  §  4  flbf.  3  Kfl®.  1918  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  hindert  ihn  nicht  an
einem  Antrag  aus  §  4  Abs.  3  KAG.  1919.  Umgekehrt  berechtigt  der  Umstand,
daß  bei  der  KA.  für  1918  nach  §  4  Abs.  3  verfahren  ist,  nicht  dazu,  ohne  Antrag
des  Abgabepflichtigen  für  1919  nach  §  4  Abs.  3  zu  verfahren.  Ebensowenig  ist
die  Beranlagungsbehörde  in  ihrer  Entschließung  über  Anwendung  oder  Nichtanloendung
  des  §  4  Abs.  4  für  1919  an  diejenige  für  1918  gebunden.

§  5.  Ist  die  Persönliche  Einkommensteuerpflicht  erst  nach
dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)
matzgebenden  Stichtag  eingetreten,  so  gilt  als  veranlagtes
Einkommen  vor  dem  Kriege  der  für  eine  Verzinsung  von
5  vom  Hundert  bemessene  Jahresertrag  des  bei  Eintritt  der
Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens  oder  das
von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene  höhere  Einkommen,
das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,
1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat.
jEntw.  $  5  «gleichlautend).  —  Ausf.Best.  §8  9—13.
            
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