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Die Gruppe.
wir sagen: das Recht ist der Ausfluß des organisierten Gesamtwillens, der
mit besonderen Organen ausgestattet ist, die auf seine Durchführung hin-
wirken (d. h. genauer ‚eine allgemeine Tendenz haben, darauf hin-
zuwirken?).
Die hierin enthaltene Unterscheidung von Recht und Sitte läßt sich verallgemei-
nern. Dem Staat als Träger des Rechtes eignen besondere Organe, der Kultur-
zemeinschaft (oder der „Gesellschaft“) als Träger der Sitte fehlen solche Organe.
In kleinen Gruppen finden wir denselben Unterschied, z. B. zwischen einem Verein
mit seinen Ämtern und einem Stammtisch ohne solche. Ganz allgemein können wir
3o unterscheiden zwischen Gruppen mit und solchen ohne Organisation. Die eine
Klasse verfügt über besondere Organe, die den Gruppenwillen verwirklichen sollen,
während solche der anderen abgehen. Die Organe der Gruppe, wo solche vorhanden
zind, können es sowohl mit den konkreten Gruppenangelegenheiten wie mit der
Lebensordnung zu tun haben und im letzteren Fall auch mit der Realisierung dieser
Lebensordnung im Einzelfall unter Abwehr von Störungen. Bei Gruppen mit einer
Organisation werden wir demgemäß wenigstens im allgemeinen auch mit einer Ten-
denz zur Vollstreckung ihrer Lebensordnung im einzelnen Fall eben durch diese
Organe rechnen können, während bei der anderen Klasse eine solche Tendenz nicht
vorhanden sein kann. Der in Rede stehende Unterschied zwischen Sitte und Recht
wäre danach nur der besondere Fall eines allgemeinen Unterschiedes zwischen zwei
Typen.
Auf die Frage, wie weit das Recht in der Menschheit hinabreicht, lautet die
Antwort: es reicht so weit hinab, als überhaupt eine politische Organisation vorhanden
ist, d.h. bis zu den einfachsten Kulturen. Dabei entsteht freilich für unsere Auf-
Fassung die Schwierigkeit, daß politische und kulturelle Gemeinschaft zunächst nur
schwach gesondert sind. Auch das Kriterium der Tendenz zur Vollstreckung des Rechts
hilft uns dabei wenig, weil auf tieferen Stufen die politische Organisation wenig ent-
wickelt ist und manche vorhandenen Fälle einer Exekution gegen schwere Verlegungen
der herrschenden Normen ebensogut auf die kulturelle wie auf die politische Orga-
nisation zurückgeführt werden können. —
34. Die drei Sozialmoralen.
Inhalt: Die Lebensordnung der Gruppe fordert kein gleichmäßiges sittliches
Verhalten gegen alle Menschen. Vielmehr stuft sich der Inhalt der typischen Sozial-
moral dreifach ab, je nachdem ihr Objekt ein Mitglied der Gruppe. oder ein bloßes
sonstiges Sozialwesen oder endlich eine Sache ist.
1. Von dem engen Zusammenhang zwischen Moral und Gruppe
haben uns die Betrachtungen des vorhergehenden Paragraphen überzeugt.
Man darf daraus aber nicht schließen, daß (auch nur ursprünglich) die
Moral nach ihrem Inhalt und ihrer Anwendung auf das Gruppenleben
beschränkt sei. Vielmehr steht es mit der ethischen Betätigung des Men-
schen ähnlich wie mit allen sozialen Anlagen: im Gemeinschaftsleben der
Gruppe finden sie ihre stärkste Entfaltung; sie betätigen sich aber auch
‘) Vel. Weigelin, Sitte, Recht und Moral S. 137, 140.