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Kriegsabgabcgesetz 1919. § 9.
Veranlagung — auch keine sog. „steuerfreie", die auch eine „Veranlagung" ist —
stattgefunden, dann fragt es sich, ob gemäß § 9 das Kriegseinkommen selbständig
unter Anwendung der Grundsätze des betreffenden Landeseinkommensteuerges.,
also z. B. unter Berücksichtigung von bisher nicht bekannt gewordenem außerdienstlichem
Einkommen, von Schuwenzinsen und Lasten usw. festzustellen ist oder
einfach das Diensteinkommen ohne Rücksicht hierauf als Kriegseinkommen
anzusetzen ist. Die Frage wird in ersterem Sinne zu entscheiden sein. Denn
bei einer anderen Behandlung würde unter Umständen ein gar nicht vorhandenes
Reineinkommen — das Diensteinkommen ist ja Einkommen und nur durch
positive Gesetzesausnahme von der Einkommensteuerpflicht ausgeschlossen —
als solches behandelt werden und insofern der Offizier usw. schlechter stehen als
jeder andere Abgabepflichtige. Eine solche für die Zwecke der Kriegsabgabeveranlagung
vorgenommene Einkommensfeststellung ist in vollem Umfange mit
den gegen jene zulässigen Rechtsmitteln anfechtbar, die Feststellung des Kriegseinkommens
durch Hinzurechnung des Diensteinkommens zu dem zur Einkommensteuer
veranlagten Einkommen dagegen nur hinsichtlich des Diensteinkommens.
Denn der § 9 ist eine Ausnahme von der Regel des § 8 und
als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
3. Von dem Diensteinkommen ist abzuziehen die Entschädigung für den
Dienstaufwand, aber nur der als solche „festgesetzte" Betrag. Es kommt
also nicht darauf an, wieviel tatsächlich für Dienstaufwand ausgegeben ist, sondern
darauf, ob und welcher Betrag als Entschädigung für Dienstaufwand festgesetzt
ist. Einen Betrag des Diensteinkommens als Entschädigung für Dienstaufwand
„festsetzen" kann aber nur die Anstellungsbehörde bzw. eine dieser
vorgesetzte Stelle. Ist eine solche Festsetzung unterblieben, so kann sie nicht etwa
die Steuerbehörde vornehmen, sondern dann ist eben das Diensteinkommen
unverkürzt zu berücksichtigen. Ebensowenig kann die Steuerbehörde, wenn eine
Festsetzung erfolgt ist, von dieser abweichen, weil sie sie für zu hoch oder für zu
niedrig erachtet. Nicht erforderlich ist, daß die Festsetzung bereits bei der Anstellung
erfolgt ist; sie kann vielmehr, wie sich aus den Reichstagsverhandlungen
zum KSt.G. und zum KAG. 1918 entnehmen läßt, auch nachträglich stattfinden.
Damit war allerdings die Möglichkeit gegeben, daß die Militärbehörden durch
Festsetzung übermäßig hoher Beträge als Entschädigung für Dienstaufwand die
Wirkung des § 9 mehr oder weniger illusorisch machten. In den Ausschußver-Handlungen
über das KAG. 1918 wurden bei der II. Lesung folgende Ausführungen
gemacht, nachdem in I. Lesung statt der Worte „abzüglich des als
Entschädigung für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags" beschlossen war
„ausschließlich der darin enthaltenen festgesetzen Entschädigung für den Dienstaufwand"
und nun die Ges. gewordene, nach den Ausführungen des Antragstellers
lediglich redaktionell andere Fassung (Antrag Nr. 826) beantragt war,
(Drucks, des RT. Nr. 1739 S. 31 f.):
„Ein Ausschußmitglied fragte an, ob und wie weit diese Bestimmung für
Beamte allgemein gelte. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts antwortete,
daß die Dienstaufwandsentschädigung der Beamten nicht als Einkommen behandelt
werde. Bei Offizieren sei die Bestimmung notwendig, weil ihr Kriegseinkommen
bisher nicht veranlagt worden sei... Ein Vertreter des Kriegsministeriums
führte aus: In Preußen seien durch Verfügung des Kriegsministeriums
bei denjenigen Gehältern der Offiziere, die in einer Summe ausgeworfen werden,
3 / 10 als Dienstaufwand festgesetzt. Anders liege die Sache bei den Militärbeamten,
diese bekämen Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Kriegszulage, die letztere
sei als Dienstaufwandsentschädigung erklärt worden. Die richtigen Bergleichssummen
seien vorhanden, es würde das Friedensgehalt dem Kriegsgehalt ab-