Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

346

Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  9.

Veranlagung  —  auch  keine  sog.  „steuerfreie",  die  auch  eine  „Veranlagung"  ist  —
stattgefunden,  dann  fragt  es  sich,  ob  gemäß  §  9  das  Kriegseinkommen  selbständig
unter  Anwendung  der  Grundsätze  des  betreffenden  Landeseinkommensteuerges.,
also  z.  B.  unter  Berücksichtigung  von  bisher  nicht  bekannt  gewordenem  außerdienstlichem ­
  Einkommen,  von  Schuwenzinsen  und  Lasten  usw.  festzustellen  ist  oder
einfach  das  Diensteinkommen  ohne  Rücksicht  hierauf  als  Kriegseinkommen
anzusetzen  ist.  Die  Frage  wird  in  ersterem  Sinne  zu  entscheiden  sein.  Denn
bei  einer  anderen  Behandlung  würde  unter  Umständen  ein  gar  nicht  vorhandenes
Reineinkommen  —  das  Diensteinkommen  ist  ja  Einkommen  und  nur  durch
positive  Gesetzesausnahme  von  der  Einkommensteuerpflicht  ausgeschlossen  —
als  solches  behandelt  werden  und  insofern  der  Offizier  usw.  schlechter  stehen  als
jeder  andere  Abgabepflichtige.  Eine  solche  für  die  Zwecke  der  Kriegsabgabeveranlagung ­
  vorgenommene  Einkommensfeststellung  ist  in  vollem  Umfange  mit
den  gegen  jene  zulässigen  Rechtsmitteln  anfechtbar,  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens ­
  durch  Hinzurechnung  des  Diensteinkommens  zu  dem  zur  Einkommensteuer ­
  veranlagten  Einkommen  dagegen  nur  hinsichtlich  des  Diensteinkommens. ­
  Denn  der  §  9  ist  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  §  8  und
als  Ausnahmevorschrift  eng  auszulegen.
3.  Von  dem  Diensteinkommen  ist  abzuziehen  die  Entschädigung  für  den
Dienstaufwand,  aber  nur  der  als  solche  „festgesetzte"  Betrag.  Es  kommt
also  nicht  darauf  an,  wieviel  tatsächlich  für  Dienstaufwand  ausgegeben  ist,  sondern ­
  darauf,  ob  und  welcher  Betrag  als  Entschädigung  für  Dienstaufwand  festgesetzt ­
  ist.  Einen  Betrag  des  Diensteinkommens  als  Entschädigung  für  Dienstaufwand ­
  „festsetzen"  kann  aber  nur  die  Anstellungsbehörde  bzw.  eine  dieser
vorgesetzte  Stelle.  Ist  eine  solche  Festsetzung  unterblieben,  so  kann  sie  nicht  etwa
die  Steuerbehörde  vornehmen,  sondern  dann  ist  eben  das  Diensteinkommen
unverkürzt  zu  berücksichtigen.  Ebensowenig  kann  die  Steuerbehörde,  wenn  eine
Festsetzung  erfolgt  ist,  von  dieser  abweichen,  weil  sie  sie  für  zu  hoch  oder  für  zu
niedrig  erachtet.  Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  Festsetzung  bereits  bei  der  Anstellung ­
  erfolgt  ist;  sie  kann  vielmehr,  wie  sich  aus  den  Reichstagsverhandlungen
zum  KSt.G.  und  zum  KAG.  1918  entnehmen  läßt,  auch  nachträglich  stattfinden.
Damit  war  allerdings  die  Möglichkeit  gegeben,  daß  die  Militärbehörden  durch
Festsetzung  übermäßig  hoher  Beträge  als  Entschädigung  für  Dienstaufwand  die
Wirkung  des  §  9  mehr  oder  weniger  illusorisch  machten.  In  den  Ausschußver-Handlungen
  über  das  KAG.  1918  wurden  bei  der  II.  Lesung  folgende  Ausführungen ­
  gemacht,  nachdem  in  I.  Lesung  statt  der  Worte  „abzüglich  des  als
Entschädigung  für  den  Dienstaufwand  festgesetzten  Betrags"  beschlossen  war
„ausschließlich  der  darin  enthaltenen  festgesetzen  Entschädigung  für  den  Dienstaufwand" ­
  und  nun  die  Ges.  gewordene,  nach  den  Ausführungen  des  Antragstellers ­
  lediglich  redaktionell  andere  Fassung  (Antrag  Nr.  826)  beantragt  war,
(Drucks,  des  RT.  Nr.  1739  S.  31  f.):
„Ein  Ausschußmitglied  fragte  an,  ob  und  wie  weit  diese  Bestimmung  für
Beamte  allgemein  gelte.  Der  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  antwortete,
daß  die  Dienstaufwandsentschädigung  der  Beamten  nicht  als  Einkommen  behandelt ­
  werde.  Bei  Offizieren  sei  die  Bestimmung  notwendig,  weil  ihr  Kriegseinkommen
  bisher  nicht  veranlagt  worden  sei...  Ein  Vertreter  des  Kriegsministeriums
  führte  aus:  In  Preußen  seien  durch  Verfügung  des  Kriegsministeriums
bei  denjenigen  Gehältern  der  Offiziere,  die  in  einer  Summe  ausgeworfen  werden, ­
  3 / 10  als  Dienstaufwand  festgesetzt.  Anders  liege  die  Sache  bei  den  Militärbeamten, ­
  diese  bekämen  Gehalt,  Wohnungsgeldzuschuß,  Kriegszulage,  die  letztere
sei  als  Dienstaufwandsentschädigung  erklärt  worden.  Die  richtigen  Bergleichssummen ­
  seien  vorhanden,  es  würde  das  Friedensgehalt  dem  Kriegsgehalt  ab-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.