Die Seeneutralität.
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Ein Neutraler kann sich auf seine Neutralität nicht berufen:
a) wenn er feindliche Handlungen gegen einen Kriegführenden be-
geht;
h) wenn er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht,
insbesondere wenn er freiwillig Kriegsdienste in der bewaffneten Macht
einer der Parteien nimmt. In einem solchen Falle darf der Neutrale
von dem Kriegführenden, dem gegenüber er die Neutralität außer
acht gelassen hat, nicht strenger behandelt werden als ein Angehöriger
des anderen kriegführenden Staates wegen der gleichen Tat behandelt
werden kann.
Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden sind nicht anzu
sehen:
a) die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Dar
lehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder
Darleiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr
besetzten Gebiete wohnt und daß auch die Lieferungen nicht aus diesen
herrühren;
b) die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten.
IV. Das neutrale Eisenbahnmaterial.
Das aus dem Gebiet einer neutralen Macht herrührende Eisenbahn
material, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privat
personen gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Krieg
führenden nur in dem Falle und in dem Maße, in dem eine gebieterische
Notwendigkeit es verlangt, angefordert und benutzt werden. Es muß
möglichst bald in das Herkunftsland zurückgesandt werden. Desgleichen
kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus dem Gebiete der
kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Um
fange festhalten und benutzen. Von der einen wie von der anderen
Seite soll eine Entschädigung nach Verhältnis des benutzten Materials
und der Dauer der Benutzung gezahlt werden.
§ 53. Die Seeneutralität.
Quelle: das 13. Abkommen der II. Friedenskonferenz bett. die
Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges.
I. Das Verbot der Feindseligkeiten.
Die Kriegführenden find verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen
Mächte zu achten und sich in deren Gebiet und Gewässern jeder Hand-
Strupp, Völkerrecht. 16