fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die Seeneutralität. 
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Ein Neutraler kann sich auf seine Neutralität nicht berufen: 
a) wenn er feindliche Handlungen gegen einen Kriegführenden be- 
geht; 
h) wenn er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht, 
insbesondere wenn er freiwillig Kriegsdienste in der bewaffneten Macht 
einer der Parteien nimmt. In einem solchen Falle darf der Neutrale 
von dem Kriegführenden, dem gegenüber er die Neutralität außer 
acht gelassen hat, nicht strenger behandelt werden als ein Angehöriger 
des anderen kriegführenden Staates wegen der gleichen Tat behandelt 
werden kann. 
Als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden sind nicht anzu 
sehen: 
a) die Übernahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Dar 
lehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder 
Darleiher weder im Gebiete der anderen Partei noch in dem von ihr 
besetzten Gebiete wohnt und daß auch die Lieferungen nicht aus diesen 
herrühren; 
b) die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten. 
IV. Das neutrale Eisenbahnmaterial. 
Das aus dem Gebiet einer neutralen Macht herrührende Eisenbahn 
material, das entweder dieser Macht oder Gesellschaften oder Privat 
personen gehört und als solches erkennbar ist, darf von einem Krieg 
führenden nur in dem Falle und in dem Maße, in dem eine gebieterische 
Notwendigkeit es verlangt, angefordert und benutzt werden. Es muß 
möglichst bald in das Herkunftsland zurückgesandt werden. Desgleichen 
kann die neutrale Macht im Falle der Not das aus dem Gebiete der 
kriegführenden Macht herrührende Material in entsprechendem Um 
fange festhalten und benutzen. Von der einen wie von der anderen 
Seite soll eine Entschädigung nach Verhältnis des benutzten Materials 
und der Dauer der Benutzung gezahlt werden. 
§ 53. Die Seeneutralität. 
Quelle: das 13. Abkommen der II. Friedenskonferenz bett. die 
Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges. 
I. Das Verbot der Feindseligkeiten. 
Die Kriegführenden find verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen 
Mächte zu achten und sich in deren Gebiet und Gewässern jeder Hand- 
Strupp, Völkerrecht. 16
	        
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