Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

378  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

gebend  sind  und  nach  denen  die  Gesellschaft  handelsrechtlich  verpflichtet  geiuefen
  wäre,  Bilanzen  aufzumachen  und  den  Bilanzgewinn  zu  berechnen.  Fehlt
es  an  den  buchmäßigen  Unterlagen,  so  sind  dann  die  einzelnen  Bilanzposten
in  anderer  Weise,  gegebenenfalls  durch  Schätzung,  zu  ermitteln.
6.  Nachprüfung  der  Bilanzen.  ,
a)  Den  Steuerbehörden  ist  die  Nachprüfung  der  Bilanzen  nicht  verschränkt.
Eine  Vermutung  der  Richtigkeit  haben  die  Bilanzen  nur  insofern  für  sich,  als
allerdings  die  Steuerbehörden  sie  nicht  einfach  beiseite  schieben  und  eine  selbstständige ­
  Berechnung  des  Geschäftsgewinnes  vornehmen  dürfen,  sondern  die
Bilanzen  dieser  Berechnung  zugrunde  legen  müssen,  insoweitsie  nichtfeststellen,  daß
die  Bilanzen  unrichtig  oder  unvollständig  sind  oder  nicht  den  Handels-  bzw.  gesellschaftsrechtlichen
  Grundsätzen  oder  denen  des  KSt.G.  bzw.  des  KAG.  entsprechen.
Vgl  pr  OVG  inSt.  IS.62;  10  S.  301,  307,310;  RFH.  I  A127  B.  17.  Oft.  1919.
"  b)  Aber  auch  die  steuerpflichtige  Gesellschaft  kann  verlangen,  daß
ihrer  Veranlagung  andere  Bilanzgewinne  zugrunde  gelegt  werden  als  die  sich
aus  ihren  festgestellten  und  sogar  schon  ausgeführten  Bilanzen  ergeben,  wenn
sie  nachweist,  daß  diese  Bilanzen  unrichtig  waren  oder  auch  nur,  insbes.  hinsichtlich ­
  der  Abschreibungen,  zu  für  die  Gesellschaft  steuerlich  ungünstigeren
Ergebnissen  führen  als  eine  Bilanz,  die  den  Anforderungen  des  §  16  KSt.G.
entspricht,  aber  von  den  danach  zulässigen  Möglichkeiten  einer  für  die  Gesellschast
  steuerlich  günstigeren  Berechnung  des  Bilanzgewinnes  in  vollem,  weiter
als  die  tatsächlich  festgestellte  und  ausgeführte  Bilanz  gehendem  Maße  Gebrauch ­
  macht.  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  7  zu  ^  16,  RFH.  I  A 117  v.  23.  Sept.
1919  und  I  A  216  v.  31.  Okt.  1919  (Samml.  1  A  S.  223  u.  272),  Pr.  OVG.
VII  K  64  v.  15.  April  1919,  DSt.Bl.  I  S.  256,  St.A.  XXII  S.  109.
7.  Liquidations-  und  Konkurseröffnungsbilanzen  einer  Aktiengesellschaft ­
  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (§  299  Abs.  1  HGB.,  §  124
KO.)  werden  nach  ganz  anderen  Grundsätzen  aufgestellt  als  die  regelmäßigen
Fahresbilanzen,  wie  denn  aiich  Liquidation  und  Konkursverfahren  einen  ganz
anderen  Zweck  verfolgen  als  der  Geschäftsbetrieb  vor  dem  Eintritt  in  die
Liqiiidation  bzw.  den  Konkurs.  Daher  können  die  Ergebnisse  dieser  Liquidations- ­
  und  Konkurseröffnungsbilanzen  nicht  in  Vergleich  gestellt  werden  mit
denen  der  ordentlichen  Bilanzen.  Es  sind  vielmehr  besondere  Steuerbilanzen
nach  den  Grundsätzen  der  §§  40,  261,  262  HGB.  aufzustellen  und  demnach  die
der  KA  znqrunde  zu  legenden  Geschäftsgewinne  zu  berechnen  (vgl.  pr.  OVG.
in  St.  14  S.  445  und  VII  E.  St.  36  v.  5.  Okt.  1917,  DSt.Z.  VII  S.  125f.).
8.  Agiogewinne  aus  der  Ausgabe  neuer  Aktien  gehören  nicht  zum
Bilanzgewinn".  RGZ.  46  S.  264  führt  aus,  daß  der  Agiogewinn  „in  deni
Augenblick,  in  welchem  er  erzielt  wurde",  in  den  Reservefonds  fließt  und  daher
eine  Bilanzaufstellung  für  dasjenige  Geschäftsjahr,  in  welchem  der  Agiogewinn
  erzielt  wurde,  diesen  als  einen  unter  die  Passiven  aufzunehmenden
Posten  bereits  vorfindet  und  folglich  der  Getvinn  in  der  Bilanz  nicht  als  Uberschuß ­
  oder  als  Teil  eines  solchen  erscheinen  kann".
Das  KSt.G.  aber  behandelt  im  §  17  Abs.  2,  4  und  5  den  Agiogewmn
nls  Teil  des  Grund-  oder  Stammkapitals,  das  es  dem  Geschäftsgewinn  als
Quelle  dieses  Geschäftsgewinnes  gegenüberstellt.  Dann  kann  man  unmöglich
auf  der  anderen  Seite  davon  ausgehen,  daß  dieser  selbige  Agiogewmn  auck
selbst  Teil  des  Geschäftsgewinnes  sei.  Der  Agiogewinn  gehört  also  nicht
zum  Geschäftsgewinn  i.  S.  des  KSt.G.
Ebenso  wird  ein  Buchgewinn,  der  sich  aus  einer  Zusammenlegung  von
Aktien  ergibt,  zu  behandeln  sein,  bei  der  auch  eine  Ausgabe  neuer  Aktien  stattfindet ­
  (vgl.  §  290  BGB.,  Strutz  KSt.G.  Anm.  9  Nr  2  zu  z  16).
            
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