386
Kriegtzabgabcgesetz 1819. § 16.
Anspruch auf ein Entgelt oder die Höhe desselben wesentlich von der finan-
riellen Lage des Äktienunternehmens abhängt, dann die Gegenleistung
der Gesellschaft, mag sie in bar oder in Rückständen bestehen, soweit sie in ihrem
Gesamtwerte den örtlichen Marktpreis der gelieferten Rohmaterialien übersteigt,
als eine versteckte Dividende dem steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft
zuzurechnen (@. in St. 2 S. 219 ff.; 4 S. 223ff.; 8 S. 208fsi; 8 S. 413 ff : 13
S 282- 14 S 344 ff. ; E. 33 S. 70s.; 40 S. 53 f>. Als örtlicher Marktpreis hat
, u " gelten, was die Gesellschaft nach der Art ihres Betriebs und dem Umfang
ihres Bedarfs innerhalb des geographischen Bezirkes, aus dem ihr noch mit
Vorteil für die Lieferanten Rohmaterialien zugeführt werden können, auszugeben
bätte, wenn sie zu der geschäftsmäßigen Lieferungs- oder Einkaufszeit von Richt-
aktionären ihr gesamtes Rohmaterial erwerben müßte (vgl. E. m St. 2S. 241;
4 S 281- 12 S. 310). Unter diesem Marktpreis ist aber nicht der Preis am
Wohnorte der Nichtaktionäre, sondern der Preis am Orte der Fabrik, also ern.
schließlich der Ausgaben für Ausnehmen, Verladen sowie für Fracht, zu üer»
stehen (V A 104 v. 18.Dez. 1909).
«) Die an die Mitglieder eines Konsumvereins als sog. Kundcngcwlnne
gezahlten Beträge sind nur dann steuerfreie Verwendungen, wenn sie sich ledig,
ltd) als eine den Warenabnehnrern am Jahresschlüsse zurückzuerstattende, der
freien Verfügung des Vereins entzogene Vergütung für Zahlung zu hoher
Kaufpreise darstellen. Es muß also die Höhe der Vergütung gegenüber den
einzelnen Warenabnehmern objektiv feststehen. An dieser Voraussetzung fehlt
es wenn die Höhe der Vergütung von der Generalversammlung frei be-
stimmt insbes, wenn nach den Satzungen der Reingewinn aus dem Geschäfts
betrieb unter die Mitglieder nach verschiedenen Grundsätzen, unter anderem
auch nach dem Verhältnisse des Warenbezugs, verteilt wird. Alsdann handelt
es sich nicht um eine Erstattung zuviel gezahlter Kaufpreise, sondern nur um eine
Art der Verteilung des geschäftlichen Reingewinns unter die Mitglieder, und
die nach dein Maßstabe der bezogenen Waren unter die Mitglieder verteilten
Beträge stehen rechtlich den nach anderen Grundsätzen an sie verteilten Gewinn
anteilen gleich, haben also wie diese die Natur steuerpflichtiger Verwendungen
(E in St 11 @.218 f.; 13 S. 407 f.; 14 S. 416 f.; VA 48 v. 25. April 1914).
An diesen Grundsätzen wird auch für die K?l. festzuhalten sein, soweit nicht
3 16 Abs. 4 andere Grundsätze aufstellt. Dieser, wörtlich dem als Auslegung
des Ges durch die Reichsfinanzverwaltung ja keine maßgebende Bedeutung
besitzenden § 21 Abs. 1 KSt.Ausf.Best. entsprechend, bezieht sich aber nur auf
Gesellschaften m. b. H. und eingetragene Genossenschaften, also nicht
auf Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Er beschränkt
sich ferner auf solche Gesellschaften m. b. H. und eingetragene Genossenschaften,
die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der
Gesellschafter oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren
für die sisesellschafter oder Genossen dienen. Doch wird diesem Erfordernis
genügt, wenn der satzungsgemäße und tatsächlich verfolgte Zweck der Gesell
schaft oder Genossenschaft ausschließlich auf diese Verwertung oder Versorgung
gerichtet ist. Ein bloß gelegentlicher Zukauf von Erzeugnissen von Nichtgesell-
schaftern oder Nichtgenossen oder die gelegentliche Abgabe von Waren, die für
den Bedarf der Gesellschafter oder Genossen eingekauft waren, an andere schließen
die Anwendung des § 16 Abs. 4 nicht aus, wenn dies so vereinzelt und in so ge
ringem Umfange geschieht, daß nicht davon die Rede sein kann, die Gesellschaft
oder Genossenschaft verfolge eine solche Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebes
über den Kreis ihrer Mitglieder auch als einen Zweck, wenn auch nur unter
geordneten Nebenzweck: vgl. Fuifting - Strutz pr. Eink.St.G. Anm. 45 e