Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegtzabgabcgesetz  1819.  §  16.

Anspruch  auf  ein  Entgelt  oder  die  Höhe  desselben  wesentlich  von  der  finanriellen
  Lage  des  Äktienunternehmens  abhängt,  dann  die  Gegenleistung
der  Gesellschaft,  mag  sie  in  bar  oder  in  Rückständen  bestehen,  soweit  sie  in  ihrem
Gesamtwerte  den  örtlichen  Marktpreis  der  gelieferten  Rohmaterialien  übersteigt,
als  eine  versteckte  Dividende  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  der  Gesellschaft
zuzurechnen  (@.  in  St.  2  S.  219 ff.;  4  S.  223ff.;  8  S.  208fsi;  8  S.  413 ff  :  13
S  282-  14  S  344  ff. ;  E.  33  S.  70s.;  40  S.  53  f>.  Als  örtlicher  Marktpreis  hat
, u "  gelten,  was  die  Gesellschaft  nach  der  Art  ihres  Betriebs  und  dem  Umfang
ihres  Bedarfs  innerhalb  des  geographischen  Bezirkes,  aus  dem  ihr  noch  mit
Vorteil  für  die  Lieferanten  Rohmaterialien  zugeführt  werden  können,  auszugeben
bätte,  wenn  sie  zu  der  geschäftsmäßigen  Lieferungs-  oder  Einkaufszeit  von  Richtaktionären
  ihr  gesamtes  Rohmaterial  erwerben  müßte  (vgl.  E.  m  St.  2S.  241;
4  S  281-  12  S.  310).  Unter  diesem  Marktpreis  ist  aber  nicht  der  Preis  am
Wohnorte  der  Nichtaktionäre,  sondern  der  Preis  am  Orte  der  Fabrik,  also  ern.
schließlich  der  Ausgaben  für  Ausnehmen,  Verladen  sowie  für  Fracht,  zu  üer»
stehen  (V  A 104  v.  18.Dez.  1909).
«)  Die  an  die  Mitglieder  eines  Konsumvereins  als  sog.  Kundcngcwlnne
gezahlten  Beträge  sind  nur  dann  steuerfreie  Verwendungen,  wenn  sie  sich  ledig,
ltd)  als  eine  den  Warenabnehnrern  am  Jahresschlüsse  zurückzuerstattende,  der
freien  Verfügung  des  Vereins  entzogene  Vergütung  für  Zahlung  zu  hoher
Kaufpreise  darstellen.  Es  muß  also  die  Höhe  der  Vergütung  gegenüber  den
einzelnen  Warenabnehmern  objektiv  feststehen.  An  dieser  Voraussetzung  fehlt
es  wenn  die  Höhe  der  Vergütung  von  der  Generalversammlung  frei  bestimmt
  insbes,  wenn  nach  den  Satzungen  der  Reingewinn  aus  dem  Geschäftsbetrieb ­
  unter  die  Mitglieder  nach  verschiedenen  Grundsätzen,  unter  anderem
auch  nach  dem  Verhältnisse  des  Warenbezugs,  verteilt  wird.  Alsdann  handelt
es  sich  nicht  um  eine  Erstattung  zuviel  gezahlter  Kaufpreise,  sondern  nur  um  eine
Art  der  Verteilung  des  geschäftlichen  Reingewinns  unter  die  Mitglieder,  und
die  nach  dein  Maßstabe  der  bezogenen  Waren  unter  die  Mitglieder  verteilten
Beträge  stehen  rechtlich  den  nach  anderen  Grundsätzen  an  sie  verteilten  Gewinnanteilen ­
  gleich,  haben  also  wie  diese  die  Natur  steuerpflichtiger  Verwendungen
(E  in  St  11  @.218  f.;  13  S.  407  f.;  14  S.  416  f.;  VA  48  v.  25.  April  1914).
An  diesen  Grundsätzen  wird  auch  für  die  K?l.  festzuhalten  sein,  soweit  nicht
3  16  Abs.  4  andere  Grundsätze  aufstellt.  Dieser,  wörtlich  dem  als  Auslegung
des  Ges  durch  die  Reichsfinanzverwaltung  ja  keine  maßgebende  Bedeutung
besitzenden  §  21  Abs.  1  KSt.Ausf.Best.  entsprechend,  bezieht  sich  aber  nur  auf
Gesellschaften  m.  b.  H.  und  eingetragene  Genossenschaften,  also  nicht
auf  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.  Er  beschränkt
sich  ferner  auf  solche  Gesellschaften  m.  b.  H.  und  eingetragene  Genossenschaften,
die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der
Gesellschafter  oder  Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren
für  die  sisesellschafter  oder  Genossen  dienen.  Doch  wird  diesem  Erfordernis
genügt,  wenn  der  satzungsgemäße  und  tatsächlich  verfolgte  Zweck  der  Gesellschaft ­
  oder  Genossenschaft  ausschließlich  auf  diese  Verwertung  oder  Versorgung
gerichtet  ist.  Ein  bloß  gelegentlicher  Zukauf  von  Erzeugnissen  von  Nichtgesellschaftern
  oder  Nichtgenossen  oder  die  gelegentliche  Abgabe  von  Waren,  die  für
den  Bedarf  der  Gesellschafter  oder  Genossen  eingekauft  waren,  an  andere  schließen
die  Anwendung  des  §  16  Abs.  4  nicht  aus,  wenn  dies  so  vereinzelt  und  in  so  geringem ­
  Umfange  geschieht,  daß  nicht  davon  die  Rede  sein  kann,  die  Gesellschaft
oder  Genossenschaft  verfolge  eine  solche  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebes
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  auch  als  einen  Zweck,  wenn  auch  nur  untergeordneten ­
  Nebenzweck:  vgl.  Fuifting  -  Strutz  pr.  Eink.St.G.  Anm.  45  e
            
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