Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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IV. Abschreibungen und stille Reserven. § 1<$. 
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p § 1; T.-A., Anm. 38 zu § 1 und Nachtrag I S. 732. Wenn nun angesichts 
der oben erwähnten Rechtsprechung für einen bestimmten Kreis von Gesell 
schaften, den der Gesetzgeber nach der Fassung des Ges. eng zu umgrenzen be 
müht war, die Sondervorschrift des § 16 Abs. 4 für notwendig erachtet wurde, 
so muß angenommen werden, daß der Zweck war, diesen Gesellschaften eine 
Vergünstigung zuzuwenden, die über das hinausgeht, was die Rechtsprechung 
anderen Gesellschaften zugesprochen hat, die von ihren Mitgliedern Materialien 
beziehen oder an sie Waren liefern. Sollte mit den Worten „als Entgelt für 
die ... gelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis... 
anzusehen ist" nur gemeint sein, daß es sich um eine Bezahlung bis zur Höhe 
des Marktpreises der gelieferten Erzeugnisse oder um die Rückzahlung beim Ver 
kauf zu hoch bemessener Kaufpreise handeln müsse, dann würde der § 16 Abs. 4 
keinen neuen Grundsatz zugunsten der in ihm bezeichneten Gesellschaften auf 
stellen, sondern nur den bisherigen auf diese einschränken. Dagegen, daß ihm 
eine solche Einschränkung innewohne, spricht aber schon die Fassung, die viel 
mehr deutlich auf eine bisher nicht bestehende Vergünstigung hinweist. Dies in 
Verbindung mit den oben unter I mitgeteilten, sich allerdings auf einen abge- 
lehnten Antrag beziehenden Äußerungen des Abg. Katzenstein führt zu der 
Annahme, daß unter den nach §16 Abs. 4 nicht als Geschäftsgewinn gel 
tenden Teil des Reingewinns alles zu begreifen ist, was den Ge 
sellschaftern oder Genossen nach Verhältnis ihrer Lieferungen oder 
Warenentnahmen gewährt oder gutgeschrieben wird. A. A. anscheinend 
Rheinstrom-Reinach KAG.Anm. 13zu §16. Vgl. auch schonStrutz KSt.G 
Anm. 16 e p § 16; ferner Pr. DSS®. VII K 2 v. 22. Nov.1918 in DSt.Z. VI 1 1S. 18. 
f) «) Durch § 16 Abs. 2 KSt.G. wird die auch nach Inkrafttreten 
des neuen HGB. streitig gebliebene Frage, ob die den persönlich haften 
den Gesellschaftern (Komplementären) einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien zufließenden Gewinnbeträgc, weil die Komplementäre als Mitinhaber 
des Unternehmens anzusehen, Geschäftsgewinne aus eigenem Gewerbebetrieb 
oder, wie die Dividenden der Aktionäre, verteilter Geschäftsgewinn der Ge 
sellschaft seien, für die KSt. und damit auch für die KA. in ersterem Sinne 
beantwortet; vgl. Strutz KSt.G. Anm. 21 zu § 16. 
ß) Zu den „Gewinnbeträgen" i. S. des § 16 Abs. 2 KSt.G. gehört auch die 
Tantieme der Komplementäre. 
g) Prämienüberschüsse, die Versicherungsgesellschaften ihren Versicher 
ten als sog. Dividende zurückgewähren, gehören nur insoweit nicht zum Ge 
schäftsgewinn der Gesellschaft, als sie nicht über das Maß der nach der Satzung 
oder dem Versicherungsverträge bestehenden Verpflichtung zur Rückgewähr 
hinausgehen. Der weiter gehenden Auslegung in § 20 Abs. 1 KSt.Ausf.Best. 
ist nicht beizutreten; vgl. pr. OVG. in St. 14 S. 361; Fuisting -Strutz Eink.St.- 
G., gr. Komm., Anm. 37 zu § 15. 
IV. Abschreibungen und stille Reserven. 
1. Abschreibungen. 
a) Die Abschreibungen ans Grund kaufmännischer Buchführung 
bilden die handelsrechtliche Form, um denjenigen wirklichen zeitigen Wert der 
Vermögensstücke, der nach den handelsrechtlichen Vorschriften in die Bilanz ein 
zustellen ist, durch Darstellung der tatsächlich aus irgendwelchen Ursachen ein 
getretenen Wertminderungen bilanzmäßig zum richtigen Ausdrucke zu bringen. 
Die Bewertung der Vermögensstücke kann nach kaufmännischem Gebrauche
	        
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