Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.  §  1<$.

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p  §  1;  T.-A.,  Anm.  38  zu  §  1  und  Nachtrag  I  S.  732.  Wenn  nun  angesichts
der  oben  erwähnten  Rechtsprechung  für  einen  bestimmten  Kreis  von  Gesellschaften, ­
  den  der  Gesetzgeber  nach  der  Fassung  des  Ges.  eng  zu  umgrenzen  bemüht ­
  war,  die  Sondervorschrift  des  §  16  Abs.  4  für  notwendig  erachtet  wurde,
so  muß  angenommen  werden,  daß  der  Zweck  war,  diesen  Gesellschaften  eine
Vergünstigung  zuzuwenden,  die  über  das  hinausgeht,  was  die  Rechtsprechung
anderen  Gesellschaften  zugesprochen  hat,  die  von  ihren  Mitgliedern  Materialien
beziehen  oder  an  sie  Waren  liefern.  Sollte  mit  den  Worten  „als  Entgelt  für
die  ...  gelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis...
anzusehen  ist"  nur  gemeint  sein,  daß  es  sich  um  eine  Bezahlung  bis  zur  Höhe
des  Marktpreises  der  gelieferten  Erzeugnisse  oder  um  die  Rückzahlung  beim  Verkauf ­
  zu  hoch  bemessener  Kaufpreise  handeln  müsse,  dann  würde  der  §  16  Abs.  4
keinen  neuen  Grundsatz  zugunsten  der  in  ihm  bezeichneten  Gesellschaften  aufstellen, ­
  sondern  nur  den  bisherigen  auf  diese  einschränken.  Dagegen,  daß  ihm
eine  solche  Einschränkung  innewohne,  spricht  aber  schon  die  Fassung,  die  vielmehr ­
  deutlich  auf  eine  bisher  nicht  bestehende  Vergünstigung  hinweist.  Dies  in
Verbindung  mit  den  oben  unter  I  mitgeteilten,  sich  allerdings  auf  einen  abgelehnten
  Antrag  beziehenden  Äußerungen  des  Abg.  Katzenstein  führt  zu  der
Annahme,  daß  unter  den  nach  §16  Abs.  4  nicht  als  Geschäftsgewinn  geltenden ­
  Teil  des  Reingewinns  alles  zu  begreifen  ist,  was  den  Gesellschaftern ­
  oder  Genossen  nach  Verhältnis  ihrer  Lieferungen  oder
Warenentnahmen  gewährt  oder  gutgeschrieben  wird.  A.  A.  anscheinend
Rheinstrom-Reinach  KAG.Anm.  13zu  §16.  Vgl.  auch  schonStrutz  KSt.G
Anm.  16  e  p  §  16;  ferner  Pr.  DSS®.  VII  K  2  v.  22.  Nov.1918  in  DSt.Z.  VI 1 1S.  18.
f)  «)  Durch  §  16  Abs.  2  KSt.G.  wird  die  auch  nach  Inkrafttreten
des  neuen  HGB.  streitig  gebliebene  Frage,  ob  die  den  persönlich  haftenden ­
  Gesellschaftern  (Komplementären)  einer  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  zufließenden  Gewinnbeträgc,  weil  die  Komplementäre  als  Mitinhaber
des  Unternehmens  anzusehen,  Geschäftsgewinne  aus  eigenem  Gewerbebetrieb
oder,  wie  die  Dividenden  der  Aktionäre,  verteilter  Geschäftsgewinn  der  Gesellschaft ­
  seien,  für  die  KSt.  und  damit  auch  für  die  KA.  in  ersterem  Sinne
beantwortet;  vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  21  zu  §  16.
ß)  Zu  den  „Gewinnbeträgen"  i.  S.  des  §  16  Abs.  2  KSt.G.  gehört  auch  die
Tantieme  der  Komplementäre.
g)  Prämienüberschüsse,  die  Versicherungsgesellschaften  ihren  Versicherten ­
  als  sog.  Dividende  zurückgewähren,  gehören  nur  insoweit  nicht  zum  Geschäftsgewinn ­
  der  Gesellschaft,  als  sie  nicht  über  das  Maß  der  nach  der  Satzung
oder  dem  Versicherungsverträge  bestehenden  Verpflichtung  zur  Rückgewähr
hinausgehen.  Der  weiter  gehenden  Auslegung  in  §  20  Abs.  1  KSt.Ausf.Best.
ist  nicht  beizutreten;  vgl.  pr.  OVG.  in  St.  14  S.  361;  Fuisting  -Strutz  Eink.St.-G.,
  gr.  Komm.,  Anm.  37  zu  §  15.

IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.
1.  Abschreibungen.
a)  Die  Abschreibungen  ans  Grund  kaufmännischer  Buchführung
bilden  die  handelsrechtliche  Form,  um  denjenigen  wirklichen  zeitigen  Wert  der
Vermögensstücke,  der  nach  den  handelsrechtlichen  Vorschriften  in  die  Bilanz  einzustellen ­
  ist,  durch  Darstellung  der  tatsächlich  aus  irgendwelchen  Ursachen  eingetretenen ­
  Wertminderungen  bilanzmäßig  zum  richtigen  Ausdrucke  zu  bringen.
Die  Bewertung  der  Vermögensstücke  kann  nach  kaufmännischem  Gebrauche
            
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