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IV. Abschreibungen und stille Reserven. § 1<$.
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p § 1; T.-A., Anm. 38 zu § 1 und Nachtrag I S. 732. Wenn nun angesichts
der oben erwähnten Rechtsprechung für einen bestimmten Kreis von Gesellschaften,
den der Gesetzgeber nach der Fassung des Ges. eng zu umgrenzen bemüht
war, die Sondervorschrift des § 16 Abs. 4 für notwendig erachtet wurde,
so muß angenommen werden, daß der Zweck war, diesen Gesellschaften eine
Vergünstigung zuzuwenden, die über das hinausgeht, was die Rechtsprechung
anderen Gesellschaften zugesprochen hat, die von ihren Mitgliedern Materialien
beziehen oder an sie Waren liefern. Sollte mit den Worten „als Entgelt für
die ... gelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis...
anzusehen ist" nur gemeint sein, daß es sich um eine Bezahlung bis zur Höhe
des Marktpreises der gelieferten Erzeugnisse oder um die Rückzahlung beim Verkauf
zu hoch bemessener Kaufpreise handeln müsse, dann würde der § 16 Abs. 4
keinen neuen Grundsatz zugunsten der in ihm bezeichneten Gesellschaften aufstellen,
sondern nur den bisherigen auf diese einschränken. Dagegen, daß ihm
eine solche Einschränkung innewohne, spricht aber schon die Fassung, die vielmehr
deutlich auf eine bisher nicht bestehende Vergünstigung hinweist. Dies in
Verbindung mit den oben unter I mitgeteilten, sich allerdings auf einen abgelehnten
Antrag beziehenden Äußerungen des Abg. Katzenstein führt zu der
Annahme, daß unter den nach §16 Abs. 4 nicht als Geschäftsgewinn geltenden
Teil des Reingewinns alles zu begreifen ist, was den Gesellschaftern
oder Genossen nach Verhältnis ihrer Lieferungen oder
Warenentnahmen gewährt oder gutgeschrieben wird. A. A. anscheinend
Rheinstrom-Reinach KAG.Anm. 13zu §16. Vgl. auch schonStrutz KSt.G
Anm. 16 e p § 16; ferner Pr. DSS®. VII K 2 v. 22. Nov.1918 in DSt.Z. VI 1 1S. 18.
f) «) Durch § 16 Abs. 2 KSt.G. wird die auch nach Inkrafttreten
des neuen HGB. streitig gebliebene Frage, ob die den persönlich haftenden
Gesellschaftern (Komplementären) einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien zufließenden Gewinnbeträgc, weil die Komplementäre als Mitinhaber
des Unternehmens anzusehen, Geschäftsgewinne aus eigenem Gewerbebetrieb
oder, wie die Dividenden der Aktionäre, verteilter Geschäftsgewinn der Gesellschaft
seien, für die KSt. und damit auch für die KA. in ersterem Sinne
beantwortet; vgl. Strutz KSt.G. Anm. 21 zu § 16.
ß) Zu den „Gewinnbeträgen" i. S. des § 16 Abs. 2 KSt.G. gehört auch die
Tantieme der Komplementäre.
g) Prämienüberschüsse, die Versicherungsgesellschaften ihren Versicherten
als sog. Dividende zurückgewähren, gehören nur insoweit nicht zum Geschäftsgewinn
der Gesellschaft, als sie nicht über das Maß der nach der Satzung
oder dem Versicherungsverträge bestehenden Verpflichtung zur Rückgewähr
hinausgehen. Der weiter gehenden Auslegung in § 20 Abs. 1 KSt.Ausf.Best.
ist nicht beizutreten; vgl. pr. OVG. in St. 14 S. 361; Fuisting -Strutz Eink.St.-G.,
gr. Komm., Anm. 37 zu § 15.
IV. Abschreibungen und stille Reserven.
1. Abschreibungen.
a) Die Abschreibungen ans Grund kaufmännischer Buchführung
bilden die handelsrechtliche Form, um denjenigen wirklichen zeitigen Wert der
Vermögensstücke, der nach den handelsrechtlichen Vorschriften in die Bilanz einzustellen
ist, durch Darstellung der tatsächlich aus irgendwelchen Ursachen eingetretenen
Wertminderungen bilanzmäßig zum richtigen Ausdrucke zu bringen.
Die Bewertung der Vermögensstücke kann nach kaufmännischem Gebrauche