V. Der Friedensgewinn als Ergebnis von Vorjahren. § 16. 395
zu, daß, wenn man sich den § 17 Abs. 1 KSt.G. in den § 16 Abs. 1 KAG. eingearbeitet
denkt, man zur entgegengesetzten Beantwortung der Frage gelangen
kann: dann kann man das Ges. so lesen, als ob es lautete: „Der Friedensgewinn
ist nach den Ergebnissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen
vollen Geschäftsjahre... zu berechnen." Man kann aber ebensogut auch
lesen: „Der Friedensgewinn ist nach den Ergebnissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren
vorangegangenen Geschäftsjahre oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht
so lange besteht oder sich unter den fünf Geschäftsjahren nicht volle befinden,
nach den Ergebnissen der innerhalb des fünfjährigen Zeitraums liegenden kürzeren
Zeit, für welche Abschlüsse für volle Geschäftsjahre vorliegen, zu berechnen."
Wie man aber auch den § 16 Abs. 1 Satz 2 KSt.G. auslegt, jedenfalls führt
er, sobald sich unter den Durchschnittsjahren kürzere als solche von 12 Monaten
befinden, dazu, daß sich die Berechnung des Friedensgewinns für die KA. für
1919 anders stellt als für die KSt. von 1916 und die KA. für 1918.
2. Aus der Ausdrucksweise des Abs. 4 § 17 KSt.G. „wenn ein volles Geschäftsjahr
... noch nicht vorliegt" in Verbindung mit der in Abs. 1 a. a. £>.
„der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen", ist nicht zu
schließen, es kämen nur Zeiträume in Betracht, für welche die Jahresabschlüsse
gemacht sind, sondern nur, daß ein Geschäftsjahr abgelaufen sein muß,
über dessen Ergebnis ein Jahresabschluß bei der Veranlagung vorliegen kann,
und das letztere wird immer der Fall sein, da zwischen dem Ablaufe des letzten
t riedensgeschäftsjahrs und der Veranlagung der KA. mehrere Jahre liegen,
o auch pr. OBG. VII K 24 vom 1. Juli 1919.
3. Wie schon in Anm. III 4 zu § 14 ausgeführt, „besteht" eine Gesellschaft
erst seit dem Zeitpunkt, seitdem sie nach den dort angeführten Normen
des bürgerlichen Rechts rechtlich existiert. Der für den Fall, daß eine Gesellschaft
aus einer anderen hervorgegangen ist, der sog. „Umwandlung" vertretenen
abweichenden Auffassung im § 24 KSt.G.Ausf.Best., § 21 Ausf.Best.
z. KAG. 1918 und § 18 Abs. 2 Ausf.Best. z. KAG. 1919 ist nicht zu folgen.
Daran ändert auch § 20 KAG. 1919 nichts, der nur eine Fortdauer der Abgabepflicht
der aufgelösten Gesellschaft ausspricht. Aus den Normen des bürgerlichen
Rechts ergibt sich aber, daß abgesehen einzig von der Umwandlung einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nur die Dauer des Bestehens
der Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen Rechtsform für die Berechnung des
Friedensgewinns in Betracht kommt. Vgl. Strutz KSt.G. Anm. 6 x zu § 17.
4. Das Geschäftsjahr, das den Monat August 1914 mitumfaßt, gilt stets als
erstes Kriegsgeschäftsjahr (§ 15 KSt.G.), hat daher stets bei Berechnung
des Friedensgewinns auszuscheiden (RFH. Samml. 1 A @. 172).
5. Besteht eine Gesellschaft lange genug, so haben bei Berechnung des Friedensgewinns
nach den Ergebnissen von fünf Friedensgeschäftsjahren die beiden
Geschäftsjahre mit den besten und schlechtesten Geschäftsergebnisse« auszuscheiden.
Sind weniger als fünf nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 in Betracht
zu ziehende Friedensgeschäftsjahre vorhanden, so scheidet keines aus, ist also
unter Umständen der Durchschnitt aus vier Jahresergebnissen zu ziehen. Liegt
nun ein volles Friedensgeschäftsjahr vor, so bildet dessen Ergebnis den Friedensgewinn.
Sollten in gwi Jahren vollkommen gleiche Ergebnisse erzielt sein,
die die besten oder die schlechtesten der Durchschnittsjahre darstellen, dann scheidet
natürlich nur eins von ihnen als das beste oder schlechteste aus.
Wie unter III 10 ausgeführt, ist eine Unterbilanz aus dem Vorjahre zunächst
aus dem Rohgewinne des nächsten Jahres zu decken, ehe sich für dieses
ein Reingewinn ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Unterbilanzen
aus vor den Durchschnittsjahren liegenden Geschäftsjahren harrdelt.