Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren.  §  16.  395

zu,  daß,  wenn  man  sich  den  §  17  Abs.  1  KSt.G.  in  den  §  16  Abs.  1  KAG.  eingearbeitet ­
  denkt,  man  zur  entgegengesetzten  Beantwortung  der  Frage  gelangen
kann:  dann  kann  man  das  Ges.  so  lesen,  als  ob  es  lautete:  „Der  Friedensgewinn
ist  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen
vollen  Geschäftsjahre...  zu  berechnen."  Man  kann  aber  ebensogut  auch
lesen:  „Der  Friedensgewinn  ist  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren ­
  vorangegangenen  Geschäftsjahre  oder,  wenn  eine  Gesellschaft  noch  nicht
so  lange  besteht  oder  sich  unter  den  fünf  Geschäftsjahren  nicht  volle  befinden,
nach  den  Ergebnissen  der  innerhalb  des  fünfjährigen  Zeitraums  liegenden  kürzeren ­
  Zeit,  für  welche  Abschlüsse  für  volle  Geschäftsjahre  vorliegen,  zu  berechnen."
Wie  man  aber  auch  den  §  16  Abs.  1  Satz  2  KSt.G.  auslegt,  jedenfalls  führt
er,  sobald  sich  unter  den  Durchschnittsjahren  kürzere  als  solche  von  12  Monaten
befinden,  dazu,  daß  sich  die  Berechnung  des  Friedensgewinns  für  die  KA.  für
1919  anders  stellt  als  für  die  KSt.  von  1916  und  die  KA.  für  1918.
2.  Aus  der  Ausdrucksweise  des  Abs.  4  §  17  KSt.G.  „wenn  ein  volles  Geschäftsjahr ­
  ...  noch  nicht  vorliegt"  in  Verbindung  mit  der  in  Abs.  1  a.  a.  £>.
„der  kürzeren  Zeit,  für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen",  ist  nicht  zu
schließen,  es  kämen  nur  Zeiträume  in  Betracht,  für  welche  die  Jahresabschlüsse
gemacht  sind,  sondern  nur,  daß  ein  Geschäftsjahr  abgelaufen  sein  muß,
über  dessen  Ergebnis  ein  Jahresabschluß  bei  der  Veranlagung  vorliegen  kann,
und  das  letztere  wird  immer  der  Fall  sein,  da  zwischen  dem  Ablaufe  des  letzten
t riedensgeschäftsjahrs  und  der  Veranlagung  der  KA.  mehrere  Jahre  liegen,
o  auch  pr.  OBG.  VII  K  24  vom  1.  Juli  1919.
3.  Wie  schon  in  Anm.  III  4  zu  §  14  ausgeführt,  „besteht"  eine  Gesellschaft ­
  erst  seit  dem  Zeitpunkt,  seitdem  sie  nach  den  dort  angeführten  Normen
des  bürgerlichen  Rechts  rechtlich  existiert.  Der  für  den  Fall,  daß  eine  Gesellschaft ­
  aus  einer  anderen  hervorgegangen  ist,  der  sog.  „Umwandlung"  vertretenen ­
  abweichenden  Auffassung  im  §  24  KSt.G.Ausf.Best.,  §  21  Ausf.Best.
z.  KAG.  1918  und  §  18  Abs.  2  Ausf.Best.  z.  KAG.  1919  ist  nicht  zu  folgen.
Daran  ändert  auch  §  20  KAG.  1919  nichts,  der  nur  eine  Fortdauer  der  Abgabepflicht ­
  der  aufgelösten  Gesellschaft  ausspricht.  Aus  den  Normen  des  bürgerlichen ­
  Rechts  ergibt  sich  aber,  daß  abgesehen  einzig  von  der  Umwandlung  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  eine  Aktiengesellschaft  nur  die  Dauer  des  Bestehens ­
  der  Gesellschaft  in  ihrer  gegenwärtigen  Rechtsform  für  die  Berechnung  des
Friedensgewinns  in  Betracht  kommt.  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  6  x  zu  §  17.
4.  Das  Geschäftsjahr,  das  den  Monat  August  1914  mitumfaßt,  gilt  stets  als
erstes  Kriegsgeschäftsjahr  (§  15  KSt.G.),  hat  daher  stets  bei  Berechnung
des  Friedensgewinns  auszuscheiden  (RFH.  Samml.  1  A  @.  172).
5.  Besteht  eine  Gesellschaft  lange  genug,  so  haben  bei  Berechnung  des  Friedensgewinns
  nach  den  Ergebnissen  von  fünf  Friedensgeschäftsjahren  die  beiden
Geschäftsjahre  mit  den  besten  und  schlechtesten  Geschäftsergebnisse«  auszuscheiden. ­
  Sind  weniger  als  fünf  nach  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  in  Betracht
zu  ziehende  Friedensgeschäftsjahre  vorhanden,  so  scheidet  keines  aus,  ist  also
unter  Umständen  der  Durchschnitt  aus  vier  Jahresergebnissen  zu  ziehen.  Liegt
nun  ein  volles  Friedensgeschäftsjahr  vor,  so  bildet  dessen  Ergebnis  den  Friedensgewinn. ­
  Sollten  in  gwi  Jahren  vollkommen  gleiche  Ergebnisse  erzielt  sein,
die  die  besten  oder  die  schlechtesten  der  Durchschnittsjahre  darstellen,  dann  scheidet
natürlich  nur  eins  von  ihnen  als  das  beste  oder  schlechteste  aus.
Wie  unter  III  10  ausgeführt,  ist  eine  Unterbilanz  aus  dem  Vorjahre  zunächst ­
  aus  dem  Rohgewinne  des  nächsten  Jahres  zu  decken,  ehe  sich  für  dieses
ein  Reingewinn  ergibt.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  es  sich  um  Unterbilanzen
aus  vor  den  Durchschnittsjahren  liegenden  Geschäftsjahren  harrdelt.
            
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