402
Kriegöabgabcgcsetz 1919. 8 IShaben,
sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kriegtzsteuerberechnung
abzuziehen. w „ .
Ist eine Gesellschaft mit einer Nnterbilanz m das fünfte
Kriegsgeschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung
der 'Unterbilanz erforderlichen Beträge von dem Geschastsgewinne
dieses Geschäftsjahrs abgesetzt werden.
(Sntto. § 19 labgeieben von dem Allegat „Abs. L—i“ statt „9(61. ä—8" gleichlautend).
An«s.-Best. § 16.
Inhalt.
I. Inhalt des § 18 102
II. Geschäftsgewinn de» S.Kriegsgeschäftöjahrs
nach Abs. 1 . . . • 402
1. Abschreibungen und Reserven . . 402
2. Kapitalserhöhungen 405
3. § 18 KSt.G 405
A. Voraussetzungen des § 18 KSt.G. 405
B. Wesen der Vergünstigung des
§ 18 KSt.G 407
in. Behandlung der Kriegssteuerrücklagen
und Kriegsabgaben
nach Abs. 2 408
IV. Behandlung von Unterbilanjen
nach Abs. 3 409
I. Inhalt des § 18.
Der 818 KAG. 1919 entspricht dem § 24 KAG. 1918. Er bestimmt,
was als Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs, dessen Mehrbetrag
gegenüber dem Friedensgewinn i. S. des § 16 die Bemessungsgrundlage der
KA. der Gesellschaften für das Rechnungsjahr 1919 bildet, zu gelten hat.
II. Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres
nach Abs. 1.
Wie für den Friedensgewinn i. S. des § 16 gilt auch für den Geschäftsgewinn
des fünften Kriegsgeschäftsjahrs — den wir int folgenden der Kürze wegen
Kriegsgewinn" nennen wollen — der Grundsatz des § 16 KSt.G. „Geschäftsgewinn
ist der nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger
kaufmännischer Buchführung unter Beschränkung der Abschreibungen
auf einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderungen berechnete Bilanzgewinn."
Auch auf den Kriegsgewinn finden indes die diesem Begriffe des Geschäftsgewinns
für den Friedensgewinn in den Abs. 2—4 § 16 KAG. 1919 hinzugefügten
Maßgaben Anwendung, ferner diejenige des § 16 Abs. 2 und § 18
KSt.G., und es sind endlich im vorliegenden § 18 in den Abs. 2 und 3 weitere
Maßgaben hinzugefügt, von denen aber die des 3. Abs. für die meisten Gesellschaftsformen
nur eine ohnehin zu bejahende Frage nochmals ausdrücklich
b(> ' a £te aus dem Grundsätze des § 16 KSt.G. sich ergebenden, oben bei § 16
des vorliegenden Ges. erörterten Folgerungen treffen daher auch für § 18 zu,
gewinnen aber wegen des anderen Charakters der Kriegsgeschäftsjahre und dem
natürlichen Bestreben der abgabepflichtigen Gesellschaften, ihre Friedensgewmne
möglichst hoch, ihre Kriegsgewinne möglichst niedrig zu berechnen, teilwege
eine andere oder größere Bedeutung wie für § 16. Zu dem bei § 16 Ausgeführten
ist daher insbesondere folgendes hinzuzufügen:
1. Die überaus hohen Kriegsgewinne vieler Gesellschaften haben naturgemäß
dazu geführt, diese Gewinne großenteils zu weit über die Wertmmde-Hingen
hinausgehenden, außergewöhnlichen Abschreibungen und damit zu