Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

402

Kriegöabgabcgcsetz  1919.  8  IShaben,

  sind  vom  Geschäftsgewinne  für  die  Zwecke  der  Kriegtzsteuerberechnung
  abzuziehen.  w  „  .
Ist  eine  Gesellschaft  mit  einer  Nnterbilanz  m  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  eingetreten,  so  können  die  zur  Beseitigung
der  'Unterbilanz  erforderlichen  Beträge  von  dem  Geschastsgewinne
  dieses  Geschäftsjahrs  abgesetzt  werden.
(Sntto.  §  19  labgeieben  von  dem  Allegat  „Abs.  L—i“  statt  „9(61.  ä—8"  gleichlautend).
An«s.-Best.  §  16.

Inhalt.

I.  Inhalt  des  §  18  102
II.  Geschäftsgewinn  de»  S.Kriegsgeschäftöjahrs
  nach  Abs.  1  .  .  .  •  402
1.  Abschreibungen  und  Reserven  .  .  402
2.  Kapitalserhöhungen  405
3.  §  18  KSt.G  405
A.  Voraussetzungen  des  §  18  KSt.G.  405

B.  Wesen  der  Vergünstigung  des
§  18  KSt.G  407
in.  Behandlung  der  Kriegssteuerrücklagen ­
  und  Kriegsabgaben
nach  Abs.  2  408
IV.  Behandlung  von  Unterbilanjen
nach  Abs.  3  409

I.  Inhalt  des  §  18.
Der  818  KAG.  1919  entspricht  dem  §  24  KAG.  1918.  Er  bestimmt,
was  als  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs,  dessen  Mehrbetrag
gegenüber  dem  Friedensgewinn  i.  S.  des  §  16  die  Bemessungsgrundlage  der
KA.  der  Gesellschaften  für  das  Rechnungsjahr  1919  bildet,  zu  gelten  hat.

II.  Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres
nach  Abs.  1.
Wie  für  den  Friedensgewinn  i.  S.  des  §  16  gilt  auch  für  den  Geschäftsgewinn
des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  —  den  wir  int  folgenden  der  Kürze  wegen
Kriegsgewinn"  nennen  wollen  —  der  Grundsatz  des  §  16  KSt.G.  „Geschäftsgewinn
  ist  der  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger ­
  kaufmännischer  Buchführung  unter  Beschränkung  der  Abschreibungen
auf  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderungen  berechnete  Bilanzgewinn."
  Auch  auf  den  Kriegsgewinn  finden  indes  die  diesem  Begriffe  des  Geschäftsgewinns
  für  den  Friedensgewinn  in  den  Abs.  2—4  §  16  KAG.  1919  hinzugefügten ­
  Maßgaben  Anwendung,  ferner  diejenige  des  §  16  Abs.  2  und  §  18
KSt.G.,  und  es  sind  endlich  im  vorliegenden  §  18  in  den  Abs.  2  und  3  weitere
Maßgaben  hinzugefügt,  von  denen  aber  die  des  3.  Abs.  für  die  meisten  Gesellschaftsformen ­
  nur  eine  ohnehin  zu  bejahende  Frage  nochmals  ausdrücklich
b(> ' a  £te  aus  dem  Grundsätze  des  §  16  KSt.G.  sich  ergebenden,  oben  bei  §  16
des  vorliegenden  Ges.  erörterten  Folgerungen  treffen  daher  auch  für  §  18  zu,
gewinnen  aber  wegen  des  anderen  Charakters  der  Kriegsgeschäftsjahre  und  dem
natürlichen  Bestreben  der  abgabepflichtigen  Gesellschaften,  ihre  Friedensgewmne
möglichst  hoch,  ihre  Kriegsgewinne  möglichst  niedrig  zu  berechnen,  teilwege
eine  andere  oder  größere  Bedeutung  wie  für  §  16.  Zu  dem  bei  §  16  Ausgeführten
ist  daher  insbesondere  folgendes  hinzuzufügen:
1.  Die  überaus  hohen  Kriegsgewinne  vieler  Gesellschaften  haben  naturgemäß
  dazu  geführt,  diese  Gewinne  großenteils  zu  weit  über  die  Wertmmde-Hingen
  hinausgehenden,  außergewöhnlichen  Abschreibungen  und  damit  zu
            
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