Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

¡pie  Aenderungen'  welche  durch  den  am  1.  Februar  1852  erfolgten
Uebergang  vom  Prohibitiv-  zum  Schutzzoll-Systeme  und  durch  die  mit
den  Zollvereinsstaaten  am  19.  Februar  1853  und  11.  April  1865  abgeschlossenen ­
  Handels-  und  Zollverträge  in  den  für  das  erstere  System
crlasseuen  Zollgesetzen  herbeigeführt  wurden,  haben  das  Bedürfniß
hervorgerufen,  die  für  das  Schutzzoll-System  in  Wirksamkeit  stehenden ­
  Zollgesetze  der  im  Rcichsrathe  vertretenen  Länder
der  österreichischen  Monarchie  in  ein  systematisches  Ganze  zusammenzustellen ­
  und  cs  ist  auch  anerkannt,  daß  das  von  mir  in  dieser
Richtung  verfaßte  Handbuch  der  österreichischen  Zollgesetze  vom  Jahre
1866.  als  solches  und  insbesondere  als  Lehrbuch  ersprießliche  Dienste
leistet.
Wird  jedoch  in  Erwägung  gezogen,
1.  daß  in  der  iüngsteu  Zeit  zur  Erleichterung  des  Verkehres  mit  den
weiter  unten  benannten  Staaten  Handels-,  Zoll-  und  Schissfahrts-Vertrö-ie
  und  au*  mit  den  Zollvereins-Staaten  am  9.  Marz  1868
ein  neuer  solcher  Vertrag  abgeschlossen  wurden,  welche  nicht  unwesentliche ­
  Aenderungen  in  den  Zollgesetzcn  bewirkten;
und  wird  insbesondere  berücksichtiget,
2.  daß  das  Zoll-System  in  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie
ein  gemeinsame  s  ist  und
3.  daß  nach  Art.  IV  des  im  Grunde  des  Gesetzes  vom  24.  December
1867  (R.  G.  B-  1868,  Nr.  4)  mit  den  Ländern  der  ungarischen
Krone  abgeschlossenen  Zoll-  und  Handelsbündnisses,  (welches  im
Art.  XVI  ai.  1867  von  dem  ungarischen  Reichstags  als  Gesetz
anerkannt  wurde)  die  gegenwärtig  geltenden  Zoll-Tarife  -und  Zoll
            
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