Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  D.  Geschäftsgew.  d.  fünft.  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1.  §  18.  405

den  Mitteilungen  des  deutschen  Jndustrierats  Nr.  3  S.  37,  ferner  Rosendorff
ebendort  S.  29,  Flechtheim  ebendort  S.  31.
Steuerfreie  Rückstellungen  wegen  künftiger  Belastung  des  Unternehmens
mit  sog.  „unproduktiven  Löhnen"  für  Beschäftigung  von  Kriegsteilnehmern,
Arbeitslosen  oder  auch  des  alten  Arbeiterstammes  mit  Arbeiten,  die  keinen
wertfchaffenden  Charakter  haben,  sondern  nur  vorgenommen  werden,  um  diesen
Personen  Arbeit  und  Lohn  zu  gewähren,  find  zulässig,  wenn  und  soweit  sie  sich  als
ein  Wertberichtigungskonto  zum  Ausgleich  einer  wegen  des  aus  den  unproduktiven ­
  Lohnausgaben  drohenden  Ertragsausfalls  bereits  eingetretenen  Wertminderung ­
  des  Unternehmens  darstellen.  Es  kann  auch  dies  ein  Fall  fein,  wo
gerade  eine  Kollektivabschreibung  zuzulassen  ist:  vgl.  meinen  Aufsatz  in  DSt.Bl.  1
S.  287ff.  und  oben  Erläuterungen  IV1  o  x  zu  z  16  S.  389  f.  Entsprechendes  würde
zu  gelten  haben  von  Rückstellungen  wegen  Ver  usten  infolge  des  Balutastandes.
'  2.  Hat  während  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  eine  Vermehrung  des
Grund-  oder  Stammkapitals  stattgefunden,  so  findet  §  17  Abs.  5  KSt.G.
sinngemäße  Anwendung;  denn  es  handelt  sich  dann  nach  der  Konstruktion  dieser
Bestimmung  um  eine  Vorschrift  über  Berechnung  des  Friedensgewinns,  die
somit  schon  durch  §  16  KAG.  1919  für  anwendbar  erklärt  ist.  Vgl.  hierzu  Strutz
KSt.G.,  Anm.  15  zu  §  17  und  oben  Erläuterungen  V  6  zu  §  16  S.  396  f.
3.  Neben  §  16  wird  auch  §  18  KSt.G.  für  anwendbar  erklärt.  Dieser
bestimmt:
„Gesellschaften,  die  mehr  als  ein  Fünftel  aller  Aktien  oder  Anteile  einer
anderen  Gesellschaft  der  im  §  13  bezeichneten  Art  besitzen,  dürfen  von  dem
Geschäftsgewinne  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  die  Mehreinnahme  aus  diesen
Aktien  oder  Anteilen  abfetzen.
Als  Mehreinnahme  (Abs.  1)  gilt  der  anteilige  Betrag,  der  von  der  anderen
Gesellschaft  (Tochtergesellschaft)  über  den  Durchschnitt  der  nach  §  17  Abs.  1  in
Betracht  kommenden  Jahre  hinaus  oder,  wenn  die  Gesellschaft  noch  kein  volles
Jahr  vor  den  Kriegsgeschästsjahren  bestanden  hat,  über  eine  sünsprozentige
Dividende  oder  Ausbeute  hinaus  in  einem  Kriegsgeschästsjahr  als  Dividende
oder  Ausbeute  verteilt  worden  ist."
Dieser  §  18  KSt.G.  betrifft  die  sog.  „Schachtelgesellschaften",  d.  h.  die
Fälle,  wo  eine  Gesellschaft  sämtliche  oder  doch  so  viele  Gesellschaftsanteile  anderer
Gesellschaften  besitzt,  daß  jene  Anteile  ihr  einen  bestimmenden  Einfluß  aus  die
Geschäftsgebarung  dieser  Gesellschaften  sichern.  Ist  dieses  Verhältnis  dadurch
entstanden,  daß  eine  oder  mehrere  miteinander  verbündete  Gesellschaften  sich
an  der  Gründung  einer  neuen  beteiligt  und  deren  Aktien  oder  sonstige  Anteile
ganz  oder  teilweise  übernommen  haben,  dann  spricht  man  von  dem  Verhältnisse
von  „Mutter-"  zu  „Tochtergesellschaften".  Diese  Bezeichnung  paßt  aber  nicht,
wenn  eine  Gesellschaft  erst  später  Aktien  u.  dgl.  einer  ebenfalls  schon  bestehenden
Gesellschaft  erwirbt.  Daher  ist  die  Bezeichnung  „Schachtelgesellschaften"  immerhin, ­
  da  sie  sich  auf  beide  Fälle  anwenden  läßt,  vorzuziehen.
A.  Voraussetzungen  des  §  18  KStG.
a)  Die  Anwendbarkeit  ist  davon  abhängig,  daß  eine  inländische  Gesellschaft
einer  der  im  §  13  KSt.G.  bezeichneten  Arten  an  einer  anderen  inländischen
Gesellschaft  einer  dieser  Arten  beteiligt  ist;  ob  Mutter-  oder  Tochtergesellschaft
solche  derselben  oder  verschiedener  Gesellschaftsform  sind,  ist  natürlich  ohne  Belang.
„Anteile"  bedeutet  überhaupt  Anteile  an  einer  Gesellschaft  der  im  §  13
a.  a.  O.  bezeichneten  Arten,  also  auch  Kuxe  einer  Berggewerkschast  älteren  oder
neueren  Rechts,  den  Bruchteil  der  Beteiligung  an  einer  anderen  Bergbau
treibenden  Bereinigung  und  die  Geschäftsgutbaben  —  nicht  die  Geschäftsanteile  —
der  Genossen  einer  eingetragenen  Genossenschaft.
            
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