Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

IV.  Behandlung  von  Unterbilanzen  nach  Abs.  3.  §  18.

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gemäß  schreibt  §  18  Abs.  2  Satz  1  auch  nur  vor,  daß  die  KSt.  (KA.)  nicht  abgesetzt
  werden  darf,  und  Satz  2  bestimmt,  daß  eine  freigewordene  Sonderrücklage ­
  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem  früheren  Kriegsgeschäftsjahr,  die  den
Bilanzgewinn  erhöht  hat,  abzuziehen  ist.  Eine  Hinzurechnung  darf  also  nicht
erfolgen,  wenn  die  KSt.  (KA.)  einer  bei  Beginn  des  Kriegsgeschäftsjahres
vorhanden  gewesenen  Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  entnommen  ist;
soweit  eine  solche  Rücklage  ihrem  bestimmungsmäßigen  Zweck,  der  Zahlung
der  KSt.  oder  KA.  zu  dienen,  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erfüllt  hat,  ist
durch  diese  Zahlung  der  Geschäftsgewinn  dieses  Jahres  nicht  gemindert  worden
(RFH.  I  A  174  v.  31.  Okt.  1919).
3.  Da  nach  Satz  1  die  ganze  Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  abgabepflichtiger ­
  Bilanzgewinn  des  Jahres,  in  dem  sie  gelegt  wurde,  ist,  kann,  was
von  ihr  später  frei  wird,  nicht  solcher  des  Jahres  des  Freiwerdens  sein.  Diese
Folgerung  zieht  der  2.  Satz  aus  dem  1.  Satze  des  2.  Abs.  „Sonderrücklage"
ist  die  in  Gemäßheit  des  Ges.  v.  24.  Dez.  1915,  „Kriegssteuerrücklage"  ist  die
in  Gemäßheit  des  Ges.  v.  9.  April  1917  oder  der  B.  v.  15.  Nov.  1918  gebildete.
„Freigeworden"  ist  die  Sonderrücklage  nach  §  28  Abs.  2  KSt.G.  durch  Entrichtung ­
  der  vorläufig  festgesetzten  KSt.;  die  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917
gebildete  Kriegssteuerrücklage  wird  gemäß  §  37  KAG.  1918  durch  Entrichtung
der  KA.  1918  frei,  die  nach  B.  v.  15.  Nov.  1918  gebildete  nach  §  31  Abs.  2
KAG.  1919  durch  Entrichtung  der  KA.  1919.

IV.  Behandlung  von  llnterbilanzen  nach  Abs.  3.
Bezüglich  der  Behandlung  von  Unterbilanzen  aus  Vorjahren  vgl.
Erläuterungen  zu  §  16  III10  S.  380  ff.  Hier  ist  noch  folgendes  hinzuzufügen:
1.  Die  ausdrückliche  Vorschrift  des  §  18  Abs.  3  wird  ihrer  allgemeinen
Fassung  entsprechend  an  sich  auf  alle  abgabepflichtigen  Gesellschaftsarten
zu  beziehen  sein.  Es  werden  aber  durch  sie  nur  hinsichtlich  des  fünften  —  wie  schon
nach  KAG.  1918  §  24  Abs.  3  hinsichtlich  des  vierten  —  Kriegsgeschäftsjahrs  die
handelsrechtlichen  Grundsätze  über  llnterbilanzen  auf  diejenigen  Gesellschaften
ausgedehnt,  die  dem  §  261  Nr.  5  HGB.  oder  dem  G.G.  m.  b.  H.  nicht  unterliegen,
aber  eben  nur  hinsichtlich  dieser  Kriegsgeschäftsjahre.  Für  die  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre ­
  und  die  Friedensgeschäftsjahre  ist  lediglich  der  Rechtszustand  maßgebend, ­
  der  sich  aus  dem  KSt.G.  und  §  16  des  vorliegenden  Ges  ergibt;  vgl.  Strutz
KSt.G.  Sinnt.  11  zu  §  16.  Unbilligkeiten,  die  sich  hieraus  ergeben,  können  nur
auf  Grund  der  sog.  „Härteparagraphen"  beseitigt  werden.  „Unterbilanz"  ist
aber  gleichbedeutend  mit  Bilanzverlust  i.  S.  des  §  262  HGB.,  also  mit  teiliveisem
  oder  völligem  Berlust  des  Grund-  oder  Stammkapitals.  Berggewerkschaften
  und  andere  nicht  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  oder  Gesellschaften  nt.  b.  H.  bildende,  Bergbau  treibende  Vereinigungen, ­
  sowie  eingetragene  Genossenschaften  haben  aber  kein  „Grund-  oder
Stammkapital"  in  demselben  Sinne  wie  die  Aktien-,  Aktien-Kommandit-  und
Gesellschaft  nt.  b.  H.  Was  §  17  KSt.G.  diesem  gleichstellt,  ist  nicht  Grundoder ­
  Stammkapital  in  demselben  Sinne,  und  nur  bei  Anwendung  des  §  17
a.  a.  O.  bzw.  §  16  KAG.  1919  und  §  22  KAG.  1918  als  solches  zu  behandeln.
Die  Vorschriften  der  §§  261,  262  HGB.  und  §  42  G.G.  nt.  b.  H.  lassen  sich  ohne
Zwang  auf  diese  fingierten  Grund-  oder  Stammkapitalien  nicht  übertragen,
und  nur  auf  jene  Vorschriften  ist  §  18  Abs.  3  des  vorliegenden  und  §  24  Abs.  3
des  KAG.  1918  zurückzuführen.  Jene  anderen  Gesellschaftsarten  können  also
keine  „Unterbilanz"  i.  S.  dieser  Vorschriften  haben,  und  deshalb  sind  diese  Vor-
            
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