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AriegSabgabegesetz 1919. §§ 19, 80.
in Preußen demgemäß auch noch im Berufungsverfahren <RFH. I A 127
v. 17. Okt. 1919).
8 20. Wird eine Gesellschaft vor Ablauf ihres fünften
Kriegsgeschäftsjahrs aufgelöst, so bleibt die Abgabepflicht für
die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen.
Umfaßt im Falle der Neugründung oder der Auflösung
einer Gesellschaft das fünfte Kriegsgeschäftsjahr einen kürzeren
Zeitraum als zwölf Monate, so wird für die Berechnung des
Mehrgewinns der Gewinn dieses Geschäftsjahrs mit einem
verhältnismäßigen Teilbeträge des Friedensgewinns ver
glichen.
Entw. § 21 (gletdjlautenb).
Inhalt.
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte deS III. Berechnung des Mehrgewinnes nach
5 20 112 Abs. 2
II. „Bestehenbleiben" der Abgabepflicht
trotz „Auslösung" der Gesellschaft . . 412
I. Der § 20 KAG. 1919 lautet, abgesehen davon, daß es im Abs. 1 natürlich
heißt „fünften" statt „vierten Kriegsgeschäftsjahrs", wörtlich wie § 26 KAG. 1918
und entspricht dem § 25 Abs. 3 und 1 KSt.G. Ausf.Best. Er entscheidet tm
1. Abs. die für das KSt.G. mindestens zweifelhafte Frage (vgl. Strutz KSt.G.
Anm 13 zu § 13), ob eine ausgelöste Gesellschaft für die Zeit bis dahin abgäbe-
pflichtig bleibt, für die KA. 1919 in bejahendem Sinne. Abs. 2 trifft Bestimmung
darüber, wie der abgabepflichtige Mehrgewinn zu berechnen ist, wenn infolge
Neugründung oder Auflösung einer Gesellschaft das fünfte Kriegsgeschäftsjahr
nicht volle 12 Monate umfaßt. Liegt nicht der Fall der Neugründung oder
Auflösung vor, so greift hinsichtlich der Behandlung eines weniger als 12 Monate
umfassenden fünften Kriegesgeschäftsjahrs § 17 Abs. 2 Platz.
II. l. Die Fassung des Abs. 1, „die Abgabepflicht bleibt für die Zeit
bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen", weist darauf hin, daß der
Gesetzgeber in der Tat hat sagen wollen, daß eine „ausgelöste", also rechtlich
nicht mehr existierende Gesellschaft noch subjektiv abgabepflichtig bleibt und nur
ihre objektive Abgabepflicht, was übrigens selbstverständlich ist, sich nach den
Ergebnissen des Zeitraumes bis zur Auflösung richtet; vgl. Becher - Liebes,
Anm. 1 zu § 20. Es ist aber an sich ein rechtliches Unding, ein nicht mehr existieren
des Subjekt zum Träger von Pflichten zu machen. Ist eine Gesellschaft rechts-
wirksam „ausgelöst" in dem Sinne, daß sie auch nicht mehr im Liquidatwus-
oder Konkurszustande besteht, auch Liguidation und Konkurs rechtlich und tat
sächlich beendet sind, dann fehlt es an einem Repräsentanten der Gesellschaft,
dem gegenüber der Abgabeanspruch erhoben werden könnte. Ich halte aber
die von mir in Anm. 13 zu § 13 KSt.G. vertretene Ansicht, daß, solange die
Sonder. (Kriegssteuer.) Rücklage vorhanden ist, eine Auflösung der Gesellschaft
mit rechtlicher Wirksamkeit unmöglich ist, gegenüber Becher-Liebes Anm. 2
zu § 20 an sich aufrecht. Der Fall des § 301 Abs. 1 HGB., auf den sie hmweiftn,
ist nicht gegeben, da durch die Verpflichtung zur Rücklage oder durch deren Be
stellung das Reich noch nicht „Gläubiger" der Gesellschaft wird. Der Gedanke
indes, von dem § 20 beherrscht wird, ist der, daß die Steuerschuld nicht erst mit