Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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AriegSabgabegesetz 1919. §§ 19, 80. 
in Preußen demgemäß auch noch im Berufungsverfahren <RFH. I A 127 
v. 17. Okt. 1919). 
8 20. Wird eine Gesellschaft vor Ablauf ihres fünften 
Kriegsgeschäftsjahrs aufgelöst, so bleibt die Abgabepflicht für 
die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen. 
Umfaßt im Falle der Neugründung oder der Auflösung 
einer Gesellschaft das fünfte Kriegsgeschäftsjahr einen kürzeren 
Zeitraum als zwölf Monate, so wird für die Berechnung des 
Mehrgewinns der Gewinn dieses Geschäftsjahrs mit einem 
verhältnismäßigen Teilbeträge des Friedensgewinns ver 
glichen. 
Entw. § 21 (gletdjlautenb). 
Inhalt. 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte deS III. Berechnung des Mehrgewinnes nach 
5 20 112 Abs. 2 
II. „Bestehenbleiben" der Abgabepflicht 
trotz „Auslösung" der Gesellschaft . . 412 
I. Der § 20 KAG. 1919 lautet, abgesehen davon, daß es im Abs. 1 natürlich 
heißt „fünften" statt „vierten Kriegsgeschäftsjahrs", wörtlich wie § 26 KAG. 1918 
und entspricht dem § 25 Abs. 3 und 1 KSt.G. Ausf.Best. Er entscheidet tm 
1. Abs. die für das KSt.G. mindestens zweifelhafte Frage (vgl. Strutz KSt.G. 
Anm 13 zu § 13), ob eine ausgelöste Gesellschaft für die Zeit bis dahin abgäbe- 
pflichtig bleibt, für die KA. 1919 in bejahendem Sinne. Abs. 2 trifft Bestimmung 
darüber, wie der abgabepflichtige Mehrgewinn zu berechnen ist, wenn infolge 
Neugründung oder Auflösung einer Gesellschaft das fünfte Kriegsgeschäftsjahr 
nicht volle 12 Monate umfaßt. Liegt nicht der Fall der Neugründung oder 
Auflösung vor, so greift hinsichtlich der Behandlung eines weniger als 12 Monate 
umfassenden fünften Kriegesgeschäftsjahrs § 17 Abs. 2 Platz. 
II. l. Die Fassung des Abs. 1, „die Abgabepflicht bleibt für die Zeit 
bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen", weist darauf hin, daß der 
Gesetzgeber in der Tat hat sagen wollen, daß eine „ausgelöste", also rechtlich 
nicht mehr existierende Gesellschaft noch subjektiv abgabepflichtig bleibt und nur 
ihre objektive Abgabepflicht, was übrigens selbstverständlich ist, sich nach den 
Ergebnissen des Zeitraumes bis zur Auflösung richtet; vgl. Becher - Liebes, 
Anm. 1 zu § 20. Es ist aber an sich ein rechtliches Unding, ein nicht mehr existieren 
des Subjekt zum Träger von Pflichten zu machen. Ist eine Gesellschaft rechts- 
wirksam „ausgelöst" in dem Sinne, daß sie auch nicht mehr im Liquidatwus- 
oder Konkurszustande besteht, auch Liguidation und Konkurs rechtlich und tat 
sächlich beendet sind, dann fehlt es an einem Repräsentanten der Gesellschaft, 
dem gegenüber der Abgabeanspruch erhoben werden könnte. Ich halte aber 
die von mir in Anm. 13 zu § 13 KSt.G. vertretene Ansicht, daß, solange die 
Sonder. (Kriegssteuer.) Rücklage vorhanden ist, eine Auflösung der Gesellschaft 
mit rechtlicher Wirksamkeit unmöglich ist, gegenüber Becher-Liebes Anm. 2 
zu § 20 an sich aufrecht. Der Fall des § 301 Abs. 1 HGB., auf den sie hmweiftn, 
ist nicht gegeben, da durch die Verpflichtung zur Rücklage oder durch deren Be 
stellung das Reich noch nicht „Gläubiger" der Gesellschaft wird. Der Gedanke 
indes, von dem § 20 beherrscht wird, ist der, daß die Steuerschuld nicht erst mit
	        
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