Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I

415

8  *J.

Hat  der  Bundesrat  gemäß  §  36  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  oder  gemäß  §  40  des  Gesetzes  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
vom  26.  Juli  1918  eine  anderweite  Berechnung  des  Friedensgewinns ­
  genehmigt,  so  ist  diese  Berechnung  auch  der  Feststellung ­
  des  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
zugrunde  zu  legen.
Entw.  $  22  «gleichlautend!.

Inhalt.
I.  Inhalt  des  z  Si  415  III.  Der  2.  Abs  41«
II.  Bedeutung  des  1.  Abs  416
I.  Der  §  21  des  vorliegenden  Ges.  ist,  natürlich  wieder  abgesehen  von  der
Ersetzung  des  vierten  durch  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr,  eine  wörtliche  Wiederholung ­
  des  §  27  KAG.  1918.  Er  bezweckt  in  beiden  Absätzen  die  Verhütung
besonderer  Härten,  im  Abs.  1  durch  die  Ermöglichung  von  Maßnahmen  gegen
Doppelbesteuerungen,  im  Abs.  2  durch  Erstreckung  der  Anwendung  der  Härteparagraphen ­
  des  KSt.G.  und  des  KAG.  1918  auf  die  Veranlagung  der  KA.  1919.
II.  1.  Der  1.  Abs.  besagt  zweierlei:
a)  Der  §  24  KSt.G.  findet  auf  die  KA.  1919  Anwendung,  d.  h.  die  in
jenem  Ges.  dem  Reichskanzler  erteilte  Ermächtigung  steht  ihm  auch  für  die
KA.  1919  zu,  der  §  24  KSt.G.,  welcher  lautet:  „Der  Reichskanzler  kann  zum
Zwecke  der  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  durch  das  Reich  und  durch
außerdeutsche  Staaten  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  Anordnungen  treffen,
die  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen
Mehrgewinns  abweichen,"  bildet  auch  einen  Bestandteil  des  KAG.  1919  mit
der  Maßgabe,  daß  statt  „Bundesrats"  zu  lesen  ist  „Reichsrats".
b)  Anordnungen,  die  der  Reichskanzler  auf  Grund  des  §  24  KSt.G.,  sei
es  gelegentlich  der  Veranlagung  der  KSt.,  sei  es  gelegentlich  derjenigen  der
KA.  für  1918,  getroffen  hat,  gelten  ohne  weiteres  auch  für  die  Veranlagung
der  KA.  für  1919.
3.  a)  Eine  die  Anwendung  des  §  24  KSt.G.  rechtfertigende  Doppelbesteuerung ­
  liegt  nur  vor,  wenn  dasselbe  Steuerobjekt  von  mehreren  Staaten
mit  gleichartigen  Steuern  belastet  wird.  Als  gleichartig  werden  anzusehen  sein
nur  einmalige,  d.  h.  nicht  periodisch  regelmäßig  wiederkehrende  Steuern,
durch  die  gerade  der  Geschäftsgewinn  von  Gesellschaften  der  im  KSt.G.  bezeichneten ­
  Art  aus  denselben  Geschäftsjahren,  deren  Geschäftsgewinne  den
Gegenstand  der  KSt.  bilden,  deshalb  abweichend  von  den  ordentlichen  Steuern
erfaßt  wird,  weil  er  unter  den  durch  den  Weltkrieg  geschaffenen  besonderen
Verhältnissen  erzielt  ist.  Daß  das  ausländische  Ges.  den  Geschäftsgewinn  grundsätzlich ­
  ebenso  auffaßt  wie  das  KSt.G.,  ist  aber  nicht  erforderlich.  Es  genügt
überhaupt  ein  dem  Geschäftsgewinne  gleichartiger  Gegenstand  der  Besteuerung.
Ebenso  ist  der  Begriff  der  Doppelbesteuerung  i.  S.  des  §  24  nicht  davon  ab*
hängig,  daß  auch  das  ausländische  Ges.  die  Steuer  nach  dem  Mehrgewinn
i.  S.  des  KSt.G.  bemißt.
b)  Zweck  des  §  24  KSt.G.  ist,  dem  Reichskanzler  zu  ermöglichen,  die  Bemessungsgrundlage ­
  so  abzuändern,  daß  die  bereits  von  der  ausländischen  Steuer
getroffenen  Werte  von  der  inländischen  verschont  werden.  Eine  Änderung  der
Steuersätze  steht  dem  Reichskanzler  nicht  zu.
            
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