Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Kriegsab gabegcsetz  1919.  §§  33,  3S.

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Gesellschaften,  die  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats  ausschließlich  gemeinnützigen ­
  Zwecken  dienen."  Aber  der  Sinn  dieser  Bestimmnng^n  und  des  vorliegenden ­
  §  21  Abs.  2  ist  nur  der,  daß,  wenn  Bundesrat  oder  ,etzt  i^lchsrat  eine  Gesellschüft
  als  „ausschließlich  gemeinnützig"  i.  S  des  §  7  Sich.G.  v  24.  Dez-  191o
anerkannt  haben  oder  anerkennen,  hiermit  deren  Befreiung  von  der  KA  1919
gegeben  ist.  „Ausschließliche  Gemeinnützigkeit  einer  Gesellschaft  aber  setzt  nach
§  7  Sich.G.  voraus,  daß  sie  „ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  dient  Es
dürfen  also  auch  nicht  neben  einem  gemeinnützigen  Hauptzwecke  noch  nicht  als
gemeinnützig  anzuerkennende  Nebenzwecke  verfolgt  werden  Uber  den  Begriff
der  „Gemeinnützigkeit"  vgl.  Erläuterungen  II  1  8  ä  ö  zu  ?  8  BZAG.  S.  227.
8  2»  Die  Abgabe  beträgt  für  inländische  Gesellschaften
80  vom  Hundert  des  Mehrgewinns.  Der  Abgabesatz  ermatztgl
vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
300  000  M..  aber  nicht  500  000  M.  überste.g  .  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Krregsgeschaftsiahrs
25  vom  Hundert  des  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapitals ­
  zuzüglich  der  bei  Beginn  des  ersten  Ärregsgeschäftsjahrs
  ausgewiesenen  wirklichen  Reservekontenttm
  20*00?»  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
200  000  M..  aber  nicht  300  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  20  vom  Hundert  dieses  Kapitals
um  30^00»t’dunbi-rt  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
100  000  M..  aber  nicht  200  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  15  vom  Hundert  dieses  Kapitals
um  40*vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M..  aber  nicht  100  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  JK.
der  Geschäftsgewinn  10  vom  Hundert  dieses  Kapitals
um  50*  om  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M.  nicht  übersteigt,  oder  wenn  be»  einem  Mehrqewinne
  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.  der  Geschaftsaewinn
  8  vom  Hundert  dieses  Kapitals  nicht  übersteigt.
Hat  sich  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  einer
Gesellschaft  im  Laufe  des  Geschaftsrahrs  vermehrt,  so  ist  be,
der  Berechnung  der  Abgabe  ein  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen
die  Gesellschaft  mit  dem  verändcrten  Grund-  oder  Stammkapitale
  bestanden  hat,  berücksichtigender  Durchschmttsbetrag
des  Grund-  oder  Stammkapitals  zugrunde  zu  legen.
            
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