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Kriegsabgabegesetz 1919. § 26.
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 26.
Der § 26 KAG. 1919 geht auf den 1. Abs. des § 22 KStG, zurück. Dieser
lautet: „Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als
sie verhältnismäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die zu ausschließlich gemein
nützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde Verwendung zu
solchen Zwecken gesichert ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats im Verwaltungswege ent
schieden," und wurde erst bei der II. Lesung int Plenum infolge von Anträgen
der Abg. Keinath u. Gen. (Drucks. Nr. 332) und Dr. Südekum (Drucks. Nr. 346)
in das Gesetz eingefügt, nachdem der Abg. Südekum bemerkt hatte (Sten.Ber.
S. 1414 B): „Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, die einer Bestimmung
im Erbsch.St.G. konform ist, wonach ebenfalls im Falle gemeinnütziger Stif
tungen untersucht werden kann, ob tatsächlich eine Gemeinnützigkeit
vorliegt oder nicht. Nach meinem Antrag soll diese Feststellung nicht im ordent
lichen Rechtswege geschehen, sondern, wie in anderen Fällen in diesem Ges.,
wie beispielsweise auch beim Härteparagraphen, soll der Bundesrat oder sollen
die Organe des Bundesrats mit den nötigen Feststellungen und Entschei
dungen befaßt werden; in diesem Falle soll die Entscheidung dem Verwaltungs-
verfahren vorbehalten sein."
Der Entw. des KAG. 1918 enthielt eine ähnliche Bestimmung nicht. Aber
int Ausschüsse des RT. wurde sein § 32 eingefügt, der dem vorliegenden § 26
gleichlautend ist; nur hieß es in ihm natürlich „Bundesrat" statt „Reichsrat".
Der Aussch.Ber. besagt über die Einfügung jenes § 32 folgendes (S. 44): „Bei
Begr. des Antrags wurde hervorgehoben, die Antragsteller verkennten nicht,
daß der gemeinnützigste Zweck zur Zeit zweifellos der sei, dem Reiche die not
wendigen Mittel zuzuführen. Sie seien aber trotzdem der Meinung, daß einzelne
gemeinnützige Zuwendungen auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt doch wohl
zu privilegieren seien, da hier das Reich indirekt entlastet werde. Sie dächten
z. B. an Zuwendungen für das Rote Kreuz, die Nationalstiftung für die Hinter
bliebenen der im Kriege Gefallenen, die Marinestiftung, die Ludendorffspende.
Im übrigen sei es nach dem Antrag in das freie Ermessen des Bundesrats
gestellt, ob und in welchem Umfange eine Steuerbefreiung eintreten solle."
II. Voraussetzungen des § 26.
1. „Gewinnanteile" ist gleichbedeutend mit „Gewinnbeträge" int § 22
KSt.G.; es sind das alle Bestandteile des Bilanzgewinnes, durch deren Zu
rechnung zu diesem also der letztere erhöht wird. Nach dem Zwecke des § 26
kann es sich natürlich nur um Gewinnanteile aus dem fünften Kriegsgeschäfts
jahr handeln.
2. Voraussetzung der Befreiung ist Verwendung zu „gemeinnützigen
Zwecken", über diesen Begriff im allgemeinen vgl. oben Erläuterungen II1B d
S. 227 zu §8 BZAG. Hier ist der Begriff noch wesentlich eingeengt dadurch, daß
es sich um gemeinnützige Zwecke „allgemeiner Art" handeln muß, und daß
diese „auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt" liegen müssen. Der Gesetz
geber hat hierbei insbes. an das Rote Kreuz und die Nationalstiftung gedacht.
Gerade weil er an das erstere gedacht hat, ist aber anzunehmen, daß mit den
Worten „allgemeiner Art" nicht etwa gemeint ist, daß es sich um Verwen-
düngen für die Allgemeinheit in ihrer weitesten Ausdehnung handeln müsse.
Denn dann würden alle Verwendungen für spezielle Zwecke der engeren, insbes.