Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 26. 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 26. 
Der § 26 KAG. 1919 geht auf den 1. Abs. des § 22 KStG, zurück. Dieser 
lautet: „Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als 
sie verhältnismäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die zu ausschließlich gemein 
nützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde Verwendung zu 
solchen Zwecken gesichert ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, 
wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats im Verwaltungswege ent 
schieden," und wurde erst bei der II. Lesung int Plenum infolge von Anträgen 
der Abg. Keinath u. Gen. (Drucks. Nr. 332) und Dr. Südekum (Drucks. Nr. 346) 
in das Gesetz eingefügt, nachdem der Abg. Südekum bemerkt hatte (Sten.Ber. 
S. 1414 B): „Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, die einer Bestimmung 
im Erbsch.St.G. konform ist, wonach ebenfalls im Falle gemeinnütziger Stif 
tungen untersucht werden kann, ob tatsächlich eine Gemeinnützigkeit 
vorliegt oder nicht. Nach meinem Antrag soll diese Feststellung nicht im ordent 
lichen Rechtswege geschehen, sondern, wie in anderen Fällen in diesem Ges., 
wie beispielsweise auch beim Härteparagraphen, soll der Bundesrat oder sollen 
die Organe des Bundesrats mit den nötigen Feststellungen und Entschei 
dungen befaßt werden; in diesem Falle soll die Entscheidung dem Verwaltungs- 
verfahren vorbehalten sein." 
Der Entw. des KAG. 1918 enthielt eine ähnliche Bestimmung nicht. Aber 
int Ausschüsse des RT. wurde sein § 32 eingefügt, der dem vorliegenden § 26 
gleichlautend ist; nur hieß es in ihm natürlich „Bundesrat" statt „Reichsrat". 
Der Aussch.Ber. besagt über die Einfügung jenes § 32 folgendes (S. 44): „Bei 
Begr. des Antrags wurde hervorgehoben, die Antragsteller verkennten nicht, 
daß der gemeinnützigste Zweck zur Zeit zweifellos der sei, dem Reiche die not 
wendigen Mittel zuzuführen. Sie seien aber trotzdem der Meinung, daß einzelne 
gemeinnützige Zuwendungen auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt doch wohl 
zu privilegieren seien, da hier das Reich indirekt entlastet werde. Sie dächten 
z. B. an Zuwendungen für das Rote Kreuz, die Nationalstiftung für die Hinter 
bliebenen der im Kriege Gefallenen, die Marinestiftung, die Ludendorffspende. 
Im übrigen sei es nach dem Antrag in das freie Ermessen des Bundesrats 
gestellt, ob und in welchem Umfange eine Steuerbefreiung eintreten solle." 
II. Voraussetzungen des § 26. 
1. „Gewinnanteile" ist gleichbedeutend mit „Gewinnbeträge" int § 22 
KSt.G.; es sind das alle Bestandteile des Bilanzgewinnes, durch deren Zu 
rechnung zu diesem also der letztere erhöht wird. Nach dem Zwecke des § 26 
kann es sich natürlich nur um Gewinnanteile aus dem fünften Kriegsgeschäfts 
jahr handeln. 
2. Voraussetzung der Befreiung ist Verwendung zu „gemeinnützigen 
Zwecken", über diesen Begriff im allgemeinen vgl. oben Erläuterungen II1B d 
S. 227 zu §8 BZAG. Hier ist der Begriff noch wesentlich eingeengt dadurch, daß 
es sich um gemeinnützige Zwecke „allgemeiner Art" handeln muß, und daß 
diese „auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt" liegen müssen. Der Gesetz 
geber hat hierbei insbes. an das Rote Kreuz und die Nationalstiftung gedacht. 
Gerade weil er an das erstere gedacht hat, ist aber anzunehmen, daß mit den 
Worten „allgemeiner Art" nicht etwa gemeint ist, daß es sich um Verwen- 
düngen für die Allgemeinheit in ihrer weitesten Ausdehnung handeln müsse. 
Denn dann würden alle Verwendungen für spezielle Zwecke der engeren, insbes.
	        
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