Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  26.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  26.
Der  §  26  KAG.  1919  geht  auf  den  1.  Abs.  des  §  22  KStG,  zurück.  Dieser
lautet:  „Die  Abgabe  wird  von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als
sie  verhältnismäßig  auf  Gewinnbeträge  entfällt,  die  zu  ausschließlich  gemeinnützigen ­
  Zwecken  bestimmt  worden  sind  und  deren  dauernde  Verwendung  zu
solchen  Zwecken  gesichert  ist.  Ob  die  Voraussetzungen  des  Satzes  1  vorliegen,
wird  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  im  Verwaltungswege  entschieden," ­
  und  wurde  erst  bei  der  II.  Lesung  int  Plenum  infolge  von  Anträgen
der  Abg.  Keinath  u.  Gen.  (Drucks.  Nr.  332)  und  Dr.  Südekum  (Drucks.  Nr.  346)
in  das  Gesetz  eingefügt,  nachdem  der  Abg.  Südekum  bemerkt  hatte  (Sten.Ber.
S.  1414  B):  „Es  handelt  sich  dabei  um  eine  Bestimmung,  die  einer  Bestimmung
im  Erbsch.St.G.  konform  ist,  wonach  ebenfalls  im  Falle  gemeinnütziger  Stiftungen ­
  untersucht  werden  kann,  ob  tatsächlich  eine  Gemeinnützigkeit
vorliegt  oder  nicht.  Nach  meinem  Antrag  soll  diese  Feststellung  nicht  im  ordentlichen ­
  Rechtswege  geschehen,  sondern,  wie  in  anderen  Fällen  in  diesem  Ges.,
wie  beispielsweise  auch  beim  Härteparagraphen,  soll  der  Bundesrat  oder  sollen
die  Organe  des  Bundesrats  mit  den  nötigen  Feststellungen  und  Entscheidungen ­
  befaßt  werden;  in  diesem  Falle  soll  die  Entscheidung  dem  Verwaltungsverfahren
  vorbehalten  sein."
Der  Entw.  des  KAG.  1918  enthielt  eine  ähnliche  Bestimmung  nicht.  Aber
int  Ausschüsse  des  RT.  wurde  sein  §  32  eingefügt,  der  dem  vorliegenden  §  26
gleichlautend  ist;  nur  hieß  es  in  ihm  natürlich  „Bundesrat"  statt  „Reichsrat".
Der  Aussch.Ber.  besagt  über  die  Einfügung  jenes  §  32  folgendes  (S.  44):  „Bei
Begr.  des  Antrags  wurde  hervorgehoben,  die  Antragsteller  verkennten  nicht,
daß  der  gemeinnützigste  Zweck  zur  Zeit  zweifellos  der  sei,  dem  Reiche  die  notwendigen ­
  Mittel  zuzuführen.  Sie  seien  aber  trotzdem  der  Meinung,  daß  einzelne
gemeinnützige  Zuwendungen  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  doch  wohl
zu  privilegieren  seien,  da  hier  das  Reich  indirekt  entlastet  werde.  Sie  dächten
z.  B.  an  Zuwendungen  für  das  Rote  Kreuz,  die  Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen ­
  der  im  Kriege  Gefallenen,  die  Marinestiftung,  die  Ludendorffspende.
Im  übrigen  sei  es  nach  dem  Antrag  in  das  freie  Ermessen  des  Bundesrats
gestellt,  ob  und  in  welchem  Umfange  eine  Steuerbefreiung  eintreten  solle."

II.  Voraussetzungen  des  §  26.
1.  „Gewinnanteile"  ist  gleichbedeutend  mit  „Gewinnbeträge"  int  §  22
KSt.G.;  es  sind  das  alle  Bestandteile  des  Bilanzgewinnes,  durch  deren  Zurechnung ­
  zu  diesem  also  der  letztere  erhöht  wird.  Nach  dem  Zwecke  des  §  26
kann  es  sich  natürlich  nur  um  Gewinnanteile  aus  dem  fünften  Kriegsgeschäftsjahr ­
  handeln.
2.  Voraussetzung  der  Befreiung  ist  Verwendung  zu  „gemeinnützigen
Zwecken",  über  diesen  Begriff  im  allgemeinen  vgl.  oben  Erläuterungen  II1B  d
S.  227  zu  §8  BZAG.  Hier  ist  der  Begriff  noch  wesentlich  eingeengt  dadurch,  daß
es  sich  um  gemeinnützige  Zwecke  „allgemeiner  Art"  handeln  muß,  und  daß
diese  „auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt"  liegen  müssen.  Der  Gesetzgeber ­
  hat  hierbei  insbes.  an  das  Rote  Kreuz  und  die  Nationalstiftung  gedacht.
Gerade  weil  er  an  das  erstere  gedacht  hat,  ist  aber  anzunehmen,  daß  mit  den
Worten  „allgemeiner  Art"  nicht  etwa  gemeint  ist,  daß  es  sich  um  Verwendüngen
  für  die  Allgemeinheit  in  ihrer  weitesten  Ausdehnung  handeln  müsse.
Denn  dann  würden  alle  Verwendungen  für  spezielle  Zwecke  der  engeren,  insbes.
            
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