Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen.  §§  16—22

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über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  entrichtet
hat  (§  17  des  Ges.).  Der  Restbetrag  ist  als  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Steuerliste ­
  einzutragen.
§  20.  (i)  Hat  der  Abgabepflichtige  Abgabebeträge,  die  er  nach  dem  Kriegssteuergesetze ­
  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags
zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  schuldete,  nach  Beendigung  des  Veranlagungszeitraums ­
  entrichtet,  so  sind  sie  in  dem  Umfang,  in  dem  sie  nach  §  18  des  Ges.  unerhoben
  bleiben,  auf  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  anzurechnen.
(2)  Nach  §  18  Abs.  2  des  Ges.  bleiben  Abgabebeträge,  die  der  Abgabepflichtige
auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  infolge  Stundung  oder  aus
anderen  Gründen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  noch  schuldete,  bis  zu  dem
Betrag  unerhoben,  den  der  Abgabepflichtige  als  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse
  zu  entrichten  hat;  hierbei  kommt,  wenn  er  die  nach  dem  Kriegssteuergesetze
vom  21.  Juni  1916  geschuldete  Abgabe  teilweise  bereits  entrichtet  hat,  nur  die  gemäß
§  17  des  Ges.  gekürzte  Abgabe  in  Betracht.
(3)  Zu  den  Abgabebeträgen  im  Sinne  des  §  18  Abs.  2  des  Ges.  gehören  auch
solche  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Erhebung
eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums ­
  noch  schuldete.
(4)  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des  §  18  des  Ges.  nicht  mehr  erhoben  werden,
werden  niedergeschlagen.
§  21.  Steuerbescheid,  (i)  Dem  Abgabepflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach
Anleitung  des  Musters  3  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten:
den  Betrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Abgabe,
eine  Belehrung  über  das  zulässige  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfrist ­
  und  Bezeichnung  der  Behörde,  bei  der  das  Rechtsmittel  einzulegen  ist,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfristen,
einen  Hinweis  auf  die  Zulässigkeit  der  Vorauszahlung,  auf  die  für  bare  Vorauszahlungen ­
  zustehende  Vergütung  von  Zwischenzinsen  sowie  auf  die  Verpflichtung ­
  zur  Verzinsung  verspätet  gezahlter  Abgabebeträge,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,
eine  Belehrung  über  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
an  Zahlungs  Statt.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung
des  Vermögenszuwachses  von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine
Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.
(3)  Auf  Verlangen  ist  dem  Inhaber  eines  Lehens,  Fideikommisses  oder  Stammguts ­
  (§  19  des  Ges.)  der  auf  eine  Vermehrung  des  Lehens-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutvermögens ­
  entfallende  Betrag  und  dem  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
beteiligten  Abkömmling  (§  20  des  Ges.)  der  auf  seinen  Slnteil  am  Gesamtgut  entfallende ­
  Betrag  der  Abgabe  mitzuteilen.
§  22.  Erlaßanträge,  (i)  Ist  nach  Ansicht  des  Finanzamts  ein  völliger  oder
teilweiser  Erlaß  der  Kriegsabgabe  angezeigt,  so  kann  das  Finanzamt  die  Erhebung
des  entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen  und  dem  Abgabepflichtigen
anheimstellen,  binnen  einem  Monat  einen  Erlaßantrag  einzureichen.  Derartige
Anträge  sind  beim  Finanzamt  anzubringen  und  mit  einer  Darstellung  des  Sachverhalts ­
  sowie  mit  einer  gutachtlichen  Äußerung  des  Landesfinanzamts  dem  Reichsminister ­
  der  Finanzen  vorzulegen.
(2)  Stellt  sich  heraus,  daß  im  Ausland  befindliche  Wertpapiere  oder  Forderungen
gegen  ausländische  Schuldner  einen  geringeren  als  den  bei  der  Veranlagung  der
Kriegsabgabe  angenommenen  Wert  gehabt  haben,  so  ist  der  Reichsminister  der  Finanzen
ermächtigt,  auf  Antrag  eine  dem  nachgewiesenen  tatsächlichen  Werte  entsprechende
Berechnung  des  Vermögenszuwachses  zu  bewilligen.  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen ­
  ist  der  aus  der  Mitberücksichtigung  dieser  Wertpapiere  oder  Forderungen  sich
>)  Abgedruckt  nuten  2.  4s, (I.
            
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