Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

466 Bcrmögenszuwachssteuergesetz. 
Muster 3 
lAusführungsbestimmungen § 21) 
Finanzamt 
Nr der Steuerliste 
Nr des Sollbuchö für Kriegsab 
gabe zum Bermögenszuwachse 
Bei allen Zahlungen und Eingaben anzugeben 
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. 
Auf Grund des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Verniögenszuwachse 
vom io. September 1919 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe auf 
M. festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zugrunde: 
Wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ist gegen Sie ein Zuschlag 
von vom Hundert festgesetzt worden. 
Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten, zu einem Viertel binnen 
sechs Monaten und mit dem letzten Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung 
des Kriegsabgabebescheids zu entrichten. Vorauszahlung ist zulässig. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuch 
forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt angenommen, und zwar mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab 
zu den für diese auf den 30. Juni 1919 festgesetzten Steuerkursen. 
Weisen Sie nach <vgl. §§ 27 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über 
eine Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse), daß Sie oder im Falle des § 14 des 
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 Ihre Ehefrau die an Zahlungs Statt hinzu 
gebenden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten haben, so werden die fünspro- 
zentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der 
Kriegsanleihen des Deutschen Reichs sowie die viereinhalbprozentigen Schatzanwei 
sungen der sechsten, siebenten, achten und neunten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf 
vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozenttgen Schatzanweisungen 
der vierten und fünften Kriegsanleihe unter Zugrundelegung des gleichen Zinsen 
laufs zum Werte von 96,50 M. für je 100 M. Nennwert an Zahlungs Statt ange 
nommen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nachweisen, daß Sie oder im Falle des 
§ 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 Ihre Ehefrau die an Zahlungs Statt 
hinzugebenden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisun 
gen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer 
offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung als deren Gesellschafter empfangen haben und der Erblasser oder die Ge- 
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