Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

466  Bcrmögenszuwachssteuergesetz.

Muster  3
lAusführungsbestimmungen  §  21)
Finanzamt

Nr  der  Steuerliste
Nr  des  Sollbuchö  für  Kriegsabgabe ­

  zum  Bermögenszuwachse
Bei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse.
Auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Verniögenszuwachse
vom  io.  September  1919  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  Kriegsabgabe  auf
M.  festgesetzt.
Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zugrunde:

Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  gegen  Sie  ein  Zuschlag
von  vom  Hundert  festgesetzt  worden.
Die  Kriegsabgabe  ist  zur  Hälfte  binnen  drei  Monaten,  zu  einem  Viertel  binnen
sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten  Viertel  binnen  neun  Monaten  nach  Zustellung
des  Kriegsabgabebescheids  zu  entrichten.  Vorauszahlung  ist  zulässig.
Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt  angenommen,  und  zwar  mit  Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab
zu  den  für  diese  auf  den  30.  Juni  1919  festgesetzten  Steuerkursen.
Weisen  Sie  nach  <vgl.  §§  27  ff.  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über
eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse),  daß  Sie  oder  im  Falle  des  §  14  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  Ihre  Ehefrau  die  an  Zahlungs  Statt  hinzugebenden ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  haben,  so  werden  die  fünsprozentigen
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der
Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sowie  die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen ­
  der  sechsten,  siebenten,  achten  und  neunten  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf
vom  1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozenttgen  Schatzanweisungen
der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs ­
  zum  Werte  von  96,50  M.  für  je  100  M.  Nennwert  an  Zahlungs  Statt  angenommen. ­
  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  Sie  nachweisen,  daß  Sie  oder  im  Falle  des
§  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  Ihre  Ehefrau  die  an  Zahlungs  Statt
hinzugebenden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen ­
  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  oder  von  einer
offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  als  deren  Gesellschafter  empfangen  haben  und  der  Erblasser  oder  die  Ge-An



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