Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestiminmigen,  Muster  3.

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sellschaft  diese  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine
Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  Sie  beteiligt  waren.  Das  gleiche  gilt  ferner
dann,  wenn  Sie  von  einer  Genossenschaft  als  deren  Mitglied  die  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  haben,  sofern  Sie
die  Mitgliedschaft  vor  dem  16.  August  1919  erlangt  haben,  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis ­
  nicht  den  Betrag  Ihres  am  1.  Oktober  1919  vorhandenen  Guthabens
überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  erworben  hat.
Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September  1919  liegenden  Zeitraum  bereits
erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden
Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1919  liegenden  Zeitraum
übergeben  oder  werden  Schuldbuchfordeningen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober ­
  1919  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht
sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen
  d  ')  mit  dem
Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung
einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe ­
  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten ­
  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  l  Schuldbuch)  in  Berlin  sw  68
einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden
auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse
für  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung
der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldeuverwaltung  ab.  Vordrucke  zu
den  Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
werden  dem  Abgabepflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen
können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden
Kriegsabgabe  den  Slnnahmewert  der  Stücke  oder  Buchfordcrungen  erreicht  oder  übersteigt. ­
  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen
wird,  unter  Vorlegung  des  Kriegsabgabebescheids  oder  durch  Porto-  und  gebührenfreie ­
  Zusendung  oder  durch  Übergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für
Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke  der  Kriegsailleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung ­
  über  Übertragung  von  Schuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse ­
  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  Fälligkeit  der  einzelnen  Raten  gezahlt
werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestelle
für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  hingegebene  Kriegsanleihen
beglichen  werden,  vom  Tage  der  Fälligkeit  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.  Für  die  durch  die
Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung  bereits  im  Annahmewert ­
  enthalten.  Bei  Zahlung  in  barem  Gelde  vor  Ablauf  der  festgesetzten
Zahlungsfristen  werden  sechs  vom  Hundert  Zwischenzinsen  abgezogen.
Gegen  den  Kriegsabgabebescheid  ist  der  Einspruch  binnen  einem  Monat  zulässig.
Der  Einspruch  ist  bei  dem  Finanzamt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.
Durch  die  Einlegung  des  Einspruchs  wird  die  Zahlung  des  fälligen  Teilbetrags
nicht  aufgehalten.

(Unters  cfjrift.)
Die  Festsetzung  des  Vermögens  und  des  Vermögenszuwachses  weicht  von  den
Angaben  der  Steuererkläning  in  folgenden  Punkten  ab:

’)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.

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