Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Unanwend 
bar, wenn An 
nahme zum 
Steuerkurse 
beantragt 
wird. 
470 Bcrmögenszuwachssteucrgesetz. 
<A»i gelbem Papier.) 
Muster 12 
iAusführungSbestimmungen § 33) 
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse von 1919. 
Kn 
die Sieichsschuldenverwaltuug 
Schuld buch 
Berlin SW 68, 
^rei! Oranienstr. 92—94. 
den 19 
Ich beantrage, M.. in Buchstaben 
SO?., von meiner Reichsschuldbuchforderung (5%) 
Mt Nr mit den laufenden Zinsen') unter Berech 
nung des Annahmewerts 
nach dem Steuerkurse vom 30. Juni 1919*) zum Nennwert-) 
auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe vom VermLgenszuwachse zu über- 
ttagen. 
Beweismittel für den Erwerb der Schuldbuchforderung aus dem Nachlaß eines 
Verswrbenen von Lodes wegen, von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommandit 
gesellschaft, Gesellschaft m. b. H. oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder 
Genosse*) sind beigefügt (§ 33 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen). 
Der Steuerbescheid ist mir am zugestellt worden. 
iName oder Firma)*) * - 
< Stand) 
Mohnort, Straße und 
Hausnummer) 
*) Bei Anträgen auf Teilübertragung eines Kontos mit verschiedenen Zinsterminen ist an 
zugeben, ob die Übertragung des Teilbetrags mit Januar/Juli- oder mit April/Ottober-Zinsen 
gewünscht wird. 
*> Nichtzutreffendes ist durchzustreichen. 
°> Eine Beglaubigung der Unterschrift wird von der Reichsschuldenvcrwaltung nicht verlangt. 
Rur Anträge der Ehefrauen von Abgabeschuldnern müssen beglaubigt sein. Die Bescheinigung 
des Finanzamts über die Zulämmenrechnung des Vermögens der Ehegatten ist beizufügen. Firmen 
haben Registerausjüge beizufügen.
	        
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