Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Unanwendbar, ­
  wenn  Annahme ­
  zum
Steuerkurse
beantragt
wird.

470  Bcrmögenszuwachssteucrgesetz.

<A»i  gelbem  Papier.)
Muster  12
iAusführungSbestimmungen  §  33)

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  von  1919.

Kn

die  Sieichsschuldenverwaltuug
Schuld  buch
Berlin  SW  68,
^rei!  Oranienstr.  92—94.

den  19
Ich  beantrage,  M..  in  Buchstaben
SO?.,  von  meiner  Reichsschuldbuchforderung  (5%)
Mt  Nr  mit  den  laufenden  Zinsen')  unter  Berechnung ­
  des  Annahmewerts
nach  dem  Steuerkurse  vom  30.  Juni  1919*)  zum  Nennwert-)
auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  vom  VermLgenszuwachse  zu  überttagen.

Beweismittel  für  den  Erwerb  der  Schuldbuchforderung  aus  dem  Nachlaß  eines
Verswrbenen  von  Lodes  wegen,  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft, ­
  Gesellschaft  m.  b.  H.  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse*)  sind  beigefügt  (§  33  Abs.  5  der  Ausführungsbestimmungen).
Der  Steuerbescheid  ist  mir  am  zugestellt  worden.
iName  oder  Firma)*)  *  -
<  Stand)
Mohnort,  Straße  und
Hausnummer)

*)  Bei  Anträgen  auf  Teilübertragung  eines  Kontos  mit  verschiedenen  Zinsterminen  ist  anzugeben, ­
  ob  die  Übertragung  des  Teilbetrags  mit  Januar/Juli-  oder  mit  April/Ottober-Zinsen
gewünscht  wird.
*>  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.
°>  Eine  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  von  der  Reichsschuldenvcrwaltung  nicht  verlangt.
Rur  Anträge  der  Ehefrauen  von  Abgabeschuldnern  müssen  beglaubigt  sein.  Die  Bescheinigung
des  Finanzamts  über  die  Zulämmenrechnung  des  Vermögens  der  Ehegatten  ist  beizufügen.  Firmen
haben  Registerausjüge  beizufügen.
            
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