Vollzugsanweisung. Art. 19—25.
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(4) Jede Einzahlung ist sofort, und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden,
in das Einnahmebuch einzutragen.
(5) Die Hebestelle hat für den rechtzeitigen Eingang der ihr durch das Sollbuch
oder im Wege der Zugangstellung zur Einziehung überwiesenen Beträge Sorge
zu tragen. Für das Beitreibungsverfahren sind die Vorschriften der Reichsabgaben
ordnung maßgebend.
(fi) Die eingezahlten Beträge sind täglich aus dem Einnahmebuch in das Soll
buch zu übertragen.
(7) Am Schluffe eines jeden Rechnungsjahrs prüft ein vom Vorsteher des Finanz
amts hierzu besllmmter Beamter, ob Sollbuch und Gnnahmebuch übereinsttmmen,
und bescheinigt nach Beseittgung etwaiger Anstände diese Übereinstimmung unter
dem Abschluß des Einnahmebuchs. In gleicher Weise erfolgt später die Vergleichung
der Restnachweisung (Ausführungsbestimmungen § 38) mit dem Einnahmebuch und
die Bescheinigung der Übereinstimmung.
(8) Die Ablieferungen der nach den Einnahmebüchern aufgekommenen Kriegs
abgabe und die Aufrechnung der nach dem Anhang zum Einnahmebuche zurück
gezahlten Beträge an die Kassen der Finanzämter und der Landesfinanzämter und
von letzteren an die Reichshauptkasse und die entsprechenden Abrechnungen erfolgen
nach Maßgabe zu erlassender Bestimmungen über das Reichskassenwesen.
(9) Die Anweisungen über die an die Reichshauptkasse abzuführenden Beträge
erteilen die Landesfinanzämter.
Art. 24. Überweisung bei Verlegung des Wohnsitzes. Verlegt ein Abgabe
pflichtiger seinen Wohnsitz oder dauerriden Aufenthalt an einen anderen Ort inner
halb des Deutschen Reichs, so hat die Hebestelle alsbald eine Wegzugsnachricht nach
dem beigefügten Muster J 1 2 3 4 ) in doppelter Ausfertigung an das Finanzamt einzu
reichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Auszug aus der Steuerliste und
die den Abgabepflichtigen betreffenden Kriegsabgabeakten bei und verfährt dann
weiter sinngemäß nach den Vorschriften int § 65 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim-
mungen') mit der Maßgabe, daß an Stelle des Besitzsteueramts das Finanzamt tritt.
Art. 25. Zu- und Abgangslisten, (i) Alle nach der Aufrechnung der Steuer
listen und der Sollbücher vorkommenden Zu- oder Abgänge sind in besonderen Zu-
und Abgangslisten nachzuweisen.
(2) Die Zugangslisten sind nach dem Muster für die Steuerliste zu führen. An
Stelle der Spalte 20 sind folgende Spalten aufzunehmen:
20. Ursache des Zuganges.
21. Der Betrag ist der Hebestelle zur Einziehung überwiesen bzw. von dieser
als Zugang nachgewiesen am:
22. Nummer der Zugangsabteilung des Sollbuchz.
23. Datum der Mitteilung von der Übernahme des Zuganges an das bis dahin
zuständige Finanzamt.
24. Nummer des Beleges sAuszug aus der Steuerliste usw.).
’) Nicht abgedruckt.
2 ) § 65 der Besitzsteuer-Aussührungsbestimniungen: § 65. (1) Das bisher zuständige Be-
sitzsteueramt hat die noch nicht gezahlten Besitzsteuerbeträge dem sür den neuen Wohnort zuständigen
Besitzsteueramt unter Übersendung je eines Auszugs aus der Besitzsteuerliste und aus dem Sollbuch
zur Einziehung zu überweisen. Beizufügen sind die den Steuerpflichtigen betreffenden Berhand-
langen. Die Überweisung ist in der Bemertungsspalte der Besitzsteuerliste zu vermerten, und der
überwiesene Betrag ist am Schlüsse der Besitzsteuerllste in Spalte 16 von dem ausgerechneten
Gesamtsteuerbetrag abzusetzen.
(2) Das Besitzsteueramt des neuen Wohnorts nimmt die überwiesene Besitzsteuer in eine
Zugangsliste zur Besitzsteuerliste auf und übersendet der nunmehr zuständigen Hebestelle den Aus
zug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. Die Hebestelle trägt den Be-
sitzsteuerbetrag in das Besitzsteuer-Sollbuch unter einer neuen Abtellung mit der Überschrift „Zu
gänge an Besitzsteuer" ein. Daß dies geschehen, ist dem Besitzsteueramt unter Angabe der Nummer
des Sollbuchz alsbald anzuzeigen. Die Mitteilung des Besitzsteueramts wird Beleg zum Sollbuch.
(3) Demnächst bestätigt das Besitzsteueramt (unter Angabe der Nummer seiner Zugangslistej
dem bisherigen Besitzsteueramte die Übernahme der Besitzsteuer. Letzteres teilt der bisherigen
Hebestelle die erfolgte Überweisung mit; die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch.
(4) Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige von der Überweisung mit der Aufforderung in Kenntnis
z» setzen, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten.
Sirutz, Vermögenszuwachs und Kriegsabgabe.
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