Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung. Art. 19—25. 
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(4) Jede Einzahlung ist sofort, und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden, 
in das Einnahmebuch einzutragen. 
(5) Die Hebestelle hat für den rechtzeitigen Eingang der ihr durch das Sollbuch 
oder im Wege der Zugangstellung zur Einziehung überwiesenen Beträge Sorge 
zu tragen. Für das Beitreibungsverfahren sind die Vorschriften der Reichsabgaben 
ordnung maßgebend. 
(fi) Die eingezahlten Beträge sind täglich aus dem Einnahmebuch in das Soll 
buch zu übertragen. 
(7) Am Schluffe eines jeden Rechnungsjahrs prüft ein vom Vorsteher des Finanz 
amts hierzu besllmmter Beamter, ob Sollbuch und Gnnahmebuch übereinsttmmen, 
und bescheinigt nach Beseittgung etwaiger Anstände diese Übereinstimmung unter 
dem Abschluß des Einnahmebuchs. In gleicher Weise erfolgt später die Vergleichung 
der Restnachweisung (Ausführungsbestimmungen § 38) mit dem Einnahmebuch und 
die Bescheinigung der Übereinstimmung. 
(8) Die Ablieferungen der nach den Einnahmebüchern aufgekommenen Kriegs 
abgabe und die Aufrechnung der nach dem Anhang zum Einnahmebuche zurück 
gezahlten Beträge an die Kassen der Finanzämter und der Landesfinanzämter und 
von letzteren an die Reichshauptkasse und die entsprechenden Abrechnungen erfolgen 
nach Maßgabe zu erlassender Bestimmungen über das Reichskassenwesen. 
(9) Die Anweisungen über die an die Reichshauptkasse abzuführenden Beträge 
erteilen die Landesfinanzämter. 
Art. 24. Überweisung bei Verlegung des Wohnsitzes. Verlegt ein Abgabe 
pflichtiger seinen Wohnsitz oder dauerriden Aufenthalt an einen anderen Ort inner 
halb des Deutschen Reichs, so hat die Hebestelle alsbald eine Wegzugsnachricht nach 
dem beigefügten Muster J 1 2 3 4 ) in doppelter Ausfertigung an das Finanzamt einzu 
reichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Auszug aus der Steuerliste und 
die den Abgabepflichtigen betreffenden Kriegsabgabeakten bei und verfährt dann 
weiter sinngemäß nach den Vorschriften int § 65 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim- 
mungen') mit der Maßgabe, daß an Stelle des Besitzsteueramts das Finanzamt tritt. 
Art. 25. Zu- und Abgangslisten, (i) Alle nach der Aufrechnung der Steuer 
listen und der Sollbücher vorkommenden Zu- oder Abgänge sind in besonderen Zu- 
und Abgangslisten nachzuweisen. 
(2) Die Zugangslisten sind nach dem Muster für die Steuerliste zu führen. An 
Stelle der Spalte 20 sind folgende Spalten aufzunehmen: 
20. Ursache des Zuganges. 
21. Der Betrag ist der Hebestelle zur Einziehung überwiesen bzw. von dieser 
als Zugang nachgewiesen am: 
22. Nummer der Zugangsabteilung des Sollbuchz. 
23. Datum der Mitteilung von der Übernahme des Zuganges an das bis dahin 
zuständige Finanzamt. 
24. Nummer des Beleges sAuszug aus der Steuerliste usw.). 
’) Nicht abgedruckt. 
2 ) § 65 der Besitzsteuer-Aussührungsbestimniungen: § 65. (1) Das bisher zuständige Be- 
sitzsteueramt hat die noch nicht gezahlten Besitzsteuerbeträge dem sür den neuen Wohnort zuständigen 
Besitzsteueramt unter Übersendung je eines Auszugs aus der Besitzsteuerliste und aus dem Sollbuch 
zur Einziehung zu überweisen. Beizufügen sind die den Steuerpflichtigen betreffenden Berhand- 
langen. Die Überweisung ist in der Bemertungsspalte der Besitzsteuerliste zu vermerten, und der 
überwiesene Betrag ist am Schlüsse der Besitzsteuerllste in Spalte 16 von dem ausgerechneten 
Gesamtsteuerbetrag abzusetzen. 
(2) Das Besitzsteueramt des neuen Wohnorts nimmt die überwiesene Besitzsteuer in eine 
Zugangsliste zur Besitzsteuerliste auf und übersendet der nunmehr zuständigen Hebestelle den Aus 
zug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. Die Hebestelle trägt den Be- 
sitzsteuerbetrag in das Besitzsteuer-Sollbuch unter einer neuen Abtellung mit der Überschrift „Zu 
gänge an Besitzsteuer" ein. Daß dies geschehen, ist dem Besitzsteueramt unter Angabe der Nummer 
des Sollbuchz alsbald anzuzeigen. Die Mitteilung des Besitzsteueramts wird Beleg zum Sollbuch. 
(3) Demnächst bestätigt das Besitzsteueramt (unter Angabe der Nummer seiner Zugangslistej 
dem bisherigen Besitzsteueramte die Übernahme der Besitzsteuer. Letzteres teilt der bisherigen 
Hebestelle die erfolgte Überweisung mit; die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch. 
(4) Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige von der Überweisung mit der Aufforderung in Kenntnis 
z» setzen, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten. 
Sirutz, Vermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 
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