Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Art.  19—25.

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(4)  Jede  Einzahlung  ist  sofort,  und  zwar  noch  in  Gegenwart  des  Einzahlenden,
in  das  Einnahmebuch  einzutragen.
(5)  Die  Hebestelle  hat  für  den  rechtzeitigen  Eingang  der  ihr  durch  das  Sollbuch
oder  im  Wege  der  Zugangstellung  zur  Einziehung  überwiesenen  Beträge  Sorge
zu  tragen.  Für  das  Beitreibungsverfahren  sind  die  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung ­
  maßgebend.
(fi)  Die  eingezahlten  Beträge  sind  täglich  aus  dem  Einnahmebuch  in  das  Sollbuch ­
  zu  übertragen.
(7)  Am  Schluffe  eines  jeden  Rechnungsjahrs  prüft  ein  vom  Vorsteher  des  Finanzamts ­
  hierzu  besllmmter  Beamter,  ob  Sollbuch  und  Gnnahmebuch  übereinsttmmen,
und  bescheinigt  nach  Beseittgung  etwaiger  Anstände  diese  Übereinstimmung  unter
dem  Abschluß  des  Einnahmebuchs.  In  gleicher  Weise  erfolgt  später  die  Vergleichung
der  Restnachweisung  (Ausführungsbestimmungen  §  38)  mit  dem  Einnahmebuch  und
die  Bescheinigung  der  Übereinstimmung.
(8)  Die  Ablieferungen  der  nach  den  Einnahmebüchern  aufgekommenen  Kriegsabgabe ­
  und  die  Aufrechnung  der  nach  dem  Anhang  zum  Einnahmebuche  zurückgezahlten ­
  Beträge  an  die  Kassen  der  Finanzämter  und  der  Landesfinanzämter  und
von  letzteren  an  die  Reichshauptkasse  und  die  entsprechenden  Abrechnungen  erfolgen
nach  Maßgabe  zu  erlassender  Bestimmungen  über  das  Reichskassenwesen.
(9)  Die  Anweisungen  über  die  an  die  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge
erteilen  die  Landesfinanzämter.
Art.  24.  Überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.  Verlegt  ein  Abgabepflichtiger ­
  seinen  Wohnsitz  oder  dauerriden  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort  innerhalb ­
  des  Deutschen  Reichs,  so  hat  die  Hebestelle  alsbald  eine  Wegzugsnachricht  nach
dem  beigefügten  Muster  J 1  2  3  4 )  in  doppelter  Ausfertigung  an  das  Finanzamt  einzureichen. ­
  Dieses  fügt  der  Wegzugsnachricht  einen  Auszug  aus  der  Steuerliste  und
die  den  Abgabepflichtigen  betreffenden  Kriegsabgabeakten  bei  und  verfährt  dann
weiter  sinngemäß  nach  den  Vorschriften  int  §  65  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen')
  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  des  Besitzsteueramts  das  Finanzamt  tritt.
Art.  25.  Zu-  und  Abgangslisten,  (i)  Alle  nach  der  Aufrechnung  der  Steuerlisten ­
  und  der  Sollbücher  vorkommenden  Zu-  oder  Abgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
(2)  Die  Zugangslisten  sind  nach  dem  Muster  für  die  Steuerliste  zu  führen.  An
Stelle  der  Spalte  20  sind  folgende  Spalten  aufzunehmen:
20.  Ursache  des  Zuganges.
21.  Der  Betrag  ist  der  Hebestelle  zur  Einziehung  überwiesen  bzw.  von  dieser
als  Zugang  nachgewiesen  am:
22.  Nummer  der  Zugangsabteilung  des  Sollbuchz.
23.  Datum  der  Mitteilung  von  der  Übernahme  des  Zuganges  an  das  bis  dahin
zuständige  Finanzamt.
24.  Nummer  des  Beleges  sAuszug  aus  der  Steuerliste  usw.).

’)  Nicht  abgedruckt.
2 )  §  65  der  Besitzsteuer-Aussührungsbestimniungen:  §  65.  (1)  Das  bisher  zuständige  Besitzsteueramt
  hat  die  noch  nicht  gezahlten  Besitzsteuerbeträge  dem  sür  den  neuen  Wohnort  zuständigen
Besitzsteueramt  unter  Übersendung  je  eines  Auszugs  aus  der  Besitzsteuerliste  und  aus  dem  Sollbuch
zur  Einziehung  zu  überweisen.  Beizufügen  sind  die  den  Steuerpflichtigen  betreffenden  Berhandlangen.
  Die  Überweisung  ist  in  der  Bemertungsspalte  der  Besitzsteuerliste  zu  vermerten,  und  der
überwiesene  Betrag  ist  am  Schlüsse  der  Besitzsteuerllste  in  Spalte  16  von  dem  ausgerechneten
Gesamtsteuerbetrag  abzusetzen.
(2)  Das  Besitzsteueramt  des  neuen  Wohnorts  nimmt  die  überwiesene  Besitzsteuer  in  eine
Zugangsliste  zur  Besitzsteuerliste  auf  und  übersendet  der  nunmehr  zuständigen  Hebestelle  den  Auszug ­
  aus  dem  Sollbuch  unter  Angabe  der  Nummer  der  Zugangsliste.  Die  Hebestelle  trägt  den  Besitzsteuerbetrag
  in  das  Besitzsteuer-Sollbuch  unter  einer  neuen  Abtellung  mit  der  Überschrift  „Zugänge ­
  an  Besitzsteuer"  ein.  Daß  dies  geschehen,  ist  dem  Besitzsteueramt  unter  Angabe  der  Nummer
des  Sollbuchz  alsbald  anzuzeigen.  Die  Mitteilung  des  Besitzsteueramts  wird  Beleg  zum  Sollbuch.
(3)  Demnächst  bestätigt  das  Besitzsteueramt  (unter  Angabe  der  Nummer  seiner  Zugangslistej
dem  bisherigen  Besitzsteueramte  die  Übernahme  der  Besitzsteuer.  Letzteres  teilt  der  bisherigen
Hebestelle  die  erfolgte  Überweisung  mit;  die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.
(4)  Gleichzeitig  ist  der  Steuerpflichtige  von  der  Überweisung  mit  der  Aufforderung  in  Kenntnis
z»  setzen,  weitere  Zahlungen  an  die  neue  Hebestelle  zu  leisten.
Sirutz,  Vermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.

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