Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögcnszuwachssteuergesetz.  §§  17,  18.

wird  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Veranlagung  zur  KSt.  nach  dem  KSt.G.
v.  21.  Juni  1916  bereits  rechtskräftig  geworden  oder  die  Abgabe  gezahlt  sei,
sofern  sich  nur  Härten  ergeben  sollten.
Mit  Rücksicht  auf  diese  Erklärung  wurde  der  Antrag  zurückgezogen.
2.  Der  §  17  zieht  eine  Folgerung  aus  dem  Grundsätze,  daß  das  VZAG.  die
Besteuerung  des  während  des  Krieges  bei  Einzelpersonen  eingetretenen  Vermögenszuwachses ­
  abschließend  regeln  will  und  daher  die  nach  dem  KSt.G.  und
dem  Ges.  über  Erhebung  eines  Zuschlages  zur  KSt.  v.  9.  April  1917  entrichteten
Steuerbeträge  als  Vorschußzahlungen  auf  die  VZA.  zu  behandeln  sind:  diese
Beträge  werden  auf  die  nach  dem  VZAG.  zu  entrichtende  Abgabe  in  der  Weise
angerechnet,  daß  von  vornherein  nur  der  überschießende  Betrag  von  dem  Abgabepflichtigen
  zu  erfordern  ist  lAbs.  13—15  der  allgemeinen  Begr.  oben  S.  44  ff.,
ferner  Erläuterungen  S.  240  zu  §  8  Nr.  6).  Daß  die  Veranlagung  von  vornherein
nur  auf  den  überschießenden  Betrag  zu  lauten  hat,  ergibt  sich  aus  der  Fassung
des  §  17:  „Von  der  nach  §  16  berechneten  Abgabe  wird  der  Betrag  in  Abzug
gebracht."  Eine  seines  Erachtens  unrichtige  Berechnung  des  in  Abzug  zu  bringenden ­
  Betrages  kann  der  Abgabepflichtige  daher  mit  den  ihm  gegen  die  Veranlagung ­
  zustehenden  Rechtsmitteln  anfechten.

§  18.  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des  §6  des  Gesetzes
über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  born
9.  April  1917  gestundet  worden  sind,  bleiben  unerhoben.
Abgabebeträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  infolge  Stundung  oder
aus  anderen  Gründen  mit  Ende  des  Beranlagungszeitraums
noch  schuldete,  bleiben  bis  zu  dem  Betrag  unerhoben,  den  der
Abgabepflichtige  auf  Grund  dieses  Gesetzes  als  Kriegsabgabe
zu  entrichten  hat.

Entw.  §  18  (imtierimbert).
Best.  8  20.

Begr.  S.  16.  —  ©ten.®.  S.  1398  D  bis  1399  A.  —  Ausf.-Jnhalt:


1.  Bedeutung  und  Würdigung  des  §  18  .  .  254  3.  Feststellung  der  unerhoben  bleibenden
2.  Der  2.  Absatz  255  Beträge  256
1.  Der  §  18  zieht  eine  weitere  Konsequenz  aus  dem  Gedanken  der  abschließenden ­
  Erfassung  des  Vermögenszuwachses  der  Kriegszeit  und  der  Be-Handlung
  der  KSt.  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  des  Zuschlages  nach  demjenigen ­
  v.  9.  April  1917:  nach  §6  Ges.  v.  9.  April  1917  gestundete  Beträge
bleiben  unerhoben,  aus  dem  KSt.G.  noch  geschuldete  Beträge  ebenfalls,  aber
nur  bis  zu  dem  Betrage,  der  nach  dem  VZAG.  zu  entrichtenden  Abgabe.  Die
KSt.  selbst  und  der  Zuschlag  werden  also  nicht  gleichmäßig  behandelt:  auf
den  letzteren  geschuldete  Beträge  bleiben  im  Falle  des  Abs.  1  selbst  dann  in  voller
Höhe  unerhoben,  lvenn  sie  die  BZA.  übersteigen,  auf  die  KSt.  selbst  geschuldete
nur  bis  auf  Höhe  der  VZA.  Beispiel:  A  war  wegen  eines  bis  31.  Dez.  1916  erzielten ­
  Vermögenszuwachses  von  100000  M.  zu  19500  M.  KSt.  und  3900  M.
Zuschlag  herangezogen  und  schuldet  beide  Beträge,  den  Zuschlag  infolge  Stundung
(§  6  Ges.  v.  1917),  noch;  da  sich  sein  Vermögen  seit  31.  Dez.  1916  um  5000  M.
verringert  hat,  beträgt  seine  VZA.  10  500  M.;  dann  bleiben  die  3900  M.
Kriegssteuerzuschlag  und  von  der  KSt.  9000  M.  unerhoben.  B  schuldet  dieselben
Beträge  an  KSt.  und  Zuschlag  (§  6  Ges.  v.  1917),  wird  aber,  da  sein  Vermögen
            
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