fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

58 Die einzelnen Kampfmittel. 
die Daimler Company, hat sogar einer Aktiengesellschaft, von der nur 
Anteile sich ganz oder in überwiegendem Maße in feindlichem Besitze 
befanden, das Klagerecht verweigert (Koch, Handelskrieg 31). Dagegen 
besaßen die in England geduldeten feindlichen Staatsangehörigen, die 
sich den Anforderungen der Aliens Restrictions Order vom 29. Februar 1916 
gefügt hatten, das Klagerecht; es wurde ihnen nur dann versagt, wenn 
der ganze Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Liquidierung angeordnet 
winde; in diesem Falle hatte der Zwangsverwalter allein die Prozeßfähig 
keit. Das Gesetz über das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom 16. März 
1915 läßt eine Ersatzzustellung bei Ladung des Feindes zur Feststellung 
der Wirkungen des Krieges auf Vorkriegsverträge zu. 
In Frankreich ist die prozessuale Stellung des feindlichen Staats 
angehörigen weder durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt worden. 
Obwohl das Dekret vom 27. September 1914 von der Rechtsverfolgung 
überhaupt nicht spricht, hat die Kammer der Pariser Avoues in einem 
Rundschreiben vom 12. November 1914 den Feinden die Einleitung und 
Fortsetzung von rechtlichen Schritten durch Anwälte verweigert; die Pariser 
Anwaltskammer hat am 30. November 1915 jedem Advokaten am Pariser 
Gerichtshöfe untersagt, seine Hilfe einem feindlichen Staatsangehörigen 
ohne Auftrag oder Ermächtigung durch den Batonnier zu leihen. Die 
gerichtlichen Entscheidungen sind widersprechend. Während die 
4. Kammer des Court d’Appel von Paris am 20. April 1916 die Erteilung 
eines Auftrages an den Rechtsanwalt nicht unter die verbotenen Verträge 
einreihte, hat der Gerichtspräsident des Tribunal civil de la Seine am 
18. Mai 1916 den Feinden grundsätzlich das Recht abgesprochen, vor 
französischen Gerichten als Partei zu erscheinen. Die Begründung wird 
sehr allgemein gehalten und vielfach durch einen Hinweis auf Vernunft 
gründe oder den Patriotismus ersetzt. Selbst die Prozeßfähigkeit des 
Zwangsverwalters ist nicht geklärt; doch wird in der Praxis eine Prozeß 
fähigkeit nur kraft eines Mandates des Gerichtspräsidenten angenommen 
(Koch, Handelskrieg 87). Wir haben es in Frankreich in der Materie 
des Prozeßrechts mit einem gänzlich ungeregelten Zustand eines 
Freischärlerkrieges auf wirtschaftlichem Gebiete zu tun. 
In Italien hatte das Dekret vom 24. Juni 1915 den Staatsange 
hörigen, Verbänden und Handelsgesellschaften Österreich-Ungarns, die 
dort ihren Sitz haben, die Einleitung und Fortführung der Rechtsver 
folgung in zivil-, handeis- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten 
vor irgendeinem Gerichtshöfe untersagt. Am 15. Dezember 1915 forderte 
die Anwaltskammer in Mailand die italienischen Rechtsanwälte auf, die 
Wahrnehmung der Interessen deutscher Firmen abzulehnen. Am 20. Juli 
1916 ist das vorerwähnte Dekret auf die Staatsangehörigen der Verbün 
deten Österreich-Ungarns ausgedehnt worden. 
In Rußland begegnen wir vor dem Kriege der grundsätzlichen
	        
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