58 Die einzelnen Kampfmittel.
die Daimler Company, hat sogar einer Aktiengesellschaft, von der nur
Anteile sich ganz oder in überwiegendem Maße in feindlichem Besitze
befanden, das Klagerecht verweigert (Koch, Handelskrieg 31). Dagegen
besaßen die in England geduldeten feindlichen Staatsangehörigen, die
sich den Anforderungen der Aliens Restrictions Order vom 29. Februar 1916
gefügt hatten, das Klagerecht; es wurde ihnen nur dann versagt, wenn
der ganze Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Liquidierung angeordnet
winde; in diesem Falle hatte der Zwangsverwalter allein die Prozeßfähig
keit. Das Gesetz über das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom 16. März
1915 läßt eine Ersatzzustellung bei Ladung des Feindes zur Feststellung
der Wirkungen des Krieges auf Vorkriegsverträge zu.
In Frankreich ist die prozessuale Stellung des feindlichen Staats
angehörigen weder durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt worden.
Obwohl das Dekret vom 27. September 1914 von der Rechtsverfolgung
überhaupt nicht spricht, hat die Kammer der Pariser Avoues in einem
Rundschreiben vom 12. November 1914 den Feinden die Einleitung und
Fortsetzung von rechtlichen Schritten durch Anwälte verweigert; die Pariser
Anwaltskammer hat am 30. November 1915 jedem Advokaten am Pariser
Gerichtshöfe untersagt, seine Hilfe einem feindlichen Staatsangehörigen
ohne Auftrag oder Ermächtigung durch den Batonnier zu leihen. Die
gerichtlichen Entscheidungen sind widersprechend. Während die
4. Kammer des Court d’Appel von Paris am 20. April 1916 die Erteilung
eines Auftrages an den Rechtsanwalt nicht unter die verbotenen Verträge
einreihte, hat der Gerichtspräsident des Tribunal civil de la Seine am
18. Mai 1916 den Feinden grundsätzlich das Recht abgesprochen, vor
französischen Gerichten als Partei zu erscheinen. Die Begründung wird
sehr allgemein gehalten und vielfach durch einen Hinweis auf Vernunft
gründe oder den Patriotismus ersetzt. Selbst die Prozeßfähigkeit des
Zwangsverwalters ist nicht geklärt; doch wird in der Praxis eine Prozeß
fähigkeit nur kraft eines Mandates des Gerichtspräsidenten angenommen
(Koch, Handelskrieg 87). Wir haben es in Frankreich in der Materie
des Prozeßrechts mit einem gänzlich ungeregelten Zustand eines
Freischärlerkrieges auf wirtschaftlichem Gebiete zu tun.
In Italien hatte das Dekret vom 24. Juni 1915 den Staatsange
hörigen, Verbänden und Handelsgesellschaften Österreich-Ungarns, die
dort ihren Sitz haben, die Einleitung und Fortführung der Rechtsver
folgung in zivil-, handeis- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
vor irgendeinem Gerichtshöfe untersagt. Am 15. Dezember 1915 forderte
die Anwaltskammer in Mailand die italienischen Rechtsanwälte auf, die
Wahrnehmung der Interessen deutscher Firmen abzulehnen. Am 20. Juli
1916 ist das vorerwähnte Dekret auf die Staatsangehörigen der Verbün
deten Österreich-Ungarns ausgedehnt worden.
In Rußland begegnen wir vor dem Kriege der grundsätzlichen