Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Bollzugsanweisung, Muster F, G und H. 
487 
Finanzamt: 
Muster G 
(Artikel 18 Abs. 8) 
, den 192... 
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs 
An 
in 
Auf die von Ihnen nach dem Gesetze über eine Kriegsabgabe vom Vermogens- 
zuwachs vom 10. September 1919 zu entrichtende Steuer sind gemäß §20 Abs.l 
der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze /W. ...... Pf. gezayue 
Kriegssteuer 1916 anzurechnen. Die von Ihnen noch zu entnchtende Knegsabgabe 
vom Bermögenszuwachs beträgt mithin 
M Pf. (f. den beiliegenden Steuerbescheid) 
ab „ „ (anzurechnender Bettag) 
.M.. 
Pf. 
Das Finanzamt 
Anmerkung: Der anzurechnende Betrag ergibt sich aus Pos. IV, 4 bcS Bercchnungsbogens, 
der noch zu enttichtende Bettag aus Pos. IV, 5 des Berechnungsbogens. 
Muster II 
(Attikel 18 Abs. 4) 
.... den 192.... 
An 
Kriegssteuer 1916 
IN 
Die von Ihnen nicht entrichtete Kriegssteuer 1916 nebst Zuschlag bleibt auf 
Grund des 818 des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachs 
in Höhe von Pf. unerhoben. Sie haben mithin 
an Kriegssteuer 1916 noch M Pf- 
Kriegssteuer 1916 nicht mehr 
zu entrichten. 
(Unterschrift) 
Anmerkung: Der unerhoben bleibende Betrag ergibt sich aus Pos. V, 6 beä Berechnungs 
bogens, der noch zu enttichtende Bettag aus Pos. V, 7 des Berechnungsbogens,
	        
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