Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

494  Kriegsabgabegesetz  1919.

(3)  Der  Antrag  auf  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  26  des  Ges.  ist
binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Finanzamt  zu  stellen.
Wird  der  Antrag  rechtzeitig  gestellt,  so  kann  das  Finanzamt  die  Erhebung  des  entsprechenden ­
  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen.
§  29.  Anträge  auf  Grund  des  §  34  des  Ges.  Anträge  auf  Grund  des  §  34
des  Ges.  sind  bei  dem  zuständigen  Finanzamt  zu  stellen  und  von  diesem  mit  einer
Darstellung  des  Sachverhalts  dem  vorgesetzten  Landesfinanzamt  vorzulegen;  dieses
entscheidet  mit  Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen.
§  30.  Erlaßanträge.  Ist  nach  Ansicht  des  Finanzamts  ein  völliger  oder  teilweiser ­
  Erlaß  der  Kriegsabgabe  angezeigt,  so  kann  das  Finanzamt  die  Erhebung  des
entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen  und  dem  Abgabepflichtigen  anheimstellen, ­
  binnen  einem  Monat  einen  Erlaßanttag  einzureichen.  Derartige  Anträge ­
  sind  beim  Finanzamt  anzubringen  und  mit  einer  Darstellung  des  Sachverhalts
sowie  mit  einer  gutachtlichen  Äußerung  des  Landesfinanzamts  dem  Reichsminister
der  Finanzen  vorzulegen.
§  31.  Erhebung.  Über  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher
geführt,  ein  Kriegsabgabe-I919-Sollbuch  und  ein  Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch.
Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung  der  gesamten  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch
den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.
§  32.  (i)  Das  KriegSabgabe-1919-Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  6  ‘)  zu  führen.
Durch  das  Sollbuch  ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  geschuldeten  Kriegsabgabe ­
  sowie  der  Ablauf  der  bewilligten  Zahlungsfrist  zu  überwachen.
(2)  Das  Finanzamt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Gmnd  der  festgestellten  Knegsabgabe-1919-Steuerlisten
  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter
Ausfüllung  der  Spalten  1—1  aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen
und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung  zu  versehen.
(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  rm
Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,  Neu-  oder  Nachveranlagungsverfahren  ist  in  den  Spalten ­
  5  und  6  darzustellen.  Die  Jnabgangstellung  des  Solwetrags  infolge  Uberwersung
der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  in
Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser  Spalten  nimmt  die  Hebestelle  vor.  Die  Spalte  7
(Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  auszufüllen.
(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1922  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  off.
aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  werden
in  die  Restnachweisung  (§  46)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs
ist  von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß
die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen ­
  worden  sind.  _  ....
§  33.  (i)  Das  Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch  ist  nach  Muster  7  >)  für  je  em
Rechnungsjahr  zu  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind
mit  Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
(2)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Bettäge  an  Kriegsabgabe
ist  in  einem  Anhang  zum  Kriegsabgabe-lüig-Einnahmebuche  zu  führen.  Muster  8')
dient  hierfür  als  Anhalt.
§  34.  Annahme  von  Schuldverschreibungen,  Schnldbuchfordernngen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Teutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt.
Bet  Entrichtung  der  Abgabe  sind  nach  §  32  des  Ges.  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Ihre  Annahme  erfolgt  mit  Zinsen  für  die  Zeit
vom  1.  Olt.  1919  ab  zu  den  vom  Reichsminister  der  Finanzen  auf  den  30.  Juni  1919
festgesetzten  Steuerkursen.  Sind  auf  die  Schuldverschreibungen  usw.  Zinsen  für  einen
nach  dem  30.  Sept.  1919  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich
der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für
einen  vor  dem  1.  Oft.  1919  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen ­
  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Olt.  1919  liegenden  Zeitraum  auf  das
Konto  der  Reichskasse  überttagen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.

’)  Nicht  abgedruckt.
            
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