Ausführungsbestimmungen. §§ 38—45
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schreiben. Bon einer Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichsschuldenver
waltung in der Regel absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt, sofern sich aus
dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung zugunsten Dritter, wie Zinsgenuß
rechte, Pfandrechte usw., befindet.
(3) Vordrucke zu den Anträgen <Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen
kostenfrei verabfolgt.
(4) Die Übertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichs
kasse erfolgt gebührenfrei.
(s) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1919 Schuldverschreibungen, Schuld
buchforderungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
zu dem im § 35 bezeichneten Werte hingeben will, hat dem bei der Annahmestelle
oder der Neichsschuldenverwaltung <Abs. 1 und 2) einzureichenden Antrag die nach
den §§ 36 bis 38 erforderlichen Bescheinigungen beizufügen.
§ 42. (i) Die Annahmestellen für Wertpapiere (§ 41 Abs. 1) berechnen den
Annahmewert der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung (§ 41
Abs. 2) den Annahmewert der auf das Konto der Reichskasse übertragenen Schuld
buchforderungen und stellen den Antragstellern (Einlieferern von Stücken) Bescheini
gungen über den Gesamtannahmewert der eingelieferten Stücke oder übertragenen
Schuldbuchforderungen nach Muster 15 und 16 *) aus.
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu über
geben, von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu ent
richtende Kriegsabgabe 1919 in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeabliefe
rungen als Belege über Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen.
§ 43. Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto
der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf.
§ 44. Bei der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft findet eine Überweisung
der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt.
§ 45. Verfahren bei Erstattung von Kriegsabgabe, (i) Die Erstattung von
Kriegsabgabe 1919 hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung bar eingezahlt
worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung
des Annahmewerts zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Die
auszureichenden Wertpapiere sind bis zum Gesamtbeträge der zum Steuerkurs er
folgenden Anrechnungen zum Steuerkurse, darüber hinaus zu dem höheren Kurse
(§35) zu berechnen, zu dem sie an Zahlungs Statt angenommen wurden.
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei dem vorgesetzten Landesfinanzamt
die Überweisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Heraus
zahlung, des davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles
und des Zinsfußes der seinerzeit bei der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung
genommenen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach Muster 17 -) zu beantragen.
(3) Das Landesfinanzamt übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags
an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin sw 19 mit dem Er
suchen, die Stücke unmittelbar der Hebestelle zuzustellen.
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche
mit gleichem Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe —
zu entnehmen und der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen
der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzu
geben ist, unmittelbar zu übersenden. Bon den übrigen zwei Ausfertigungen, auf
denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und Annahmewert der übersandten
Wertpapiere anzugeben ist, ist eine dem Landesfinanzamt, die andere der Reichs
hauptkasse zuzustellen.
*) Nicht abgedruckt, da sie abgesehen von der Anziehung der KA. statt BZA. und der Ausf.-
Best. zum KAG. statt der zum VZAG. mit Muster 13 und 14 zuAusf.Best. z. BZAG. (@.471,
473) übereinstimmen.
8 > Abgesehen von Anziehung der KA. statt BZA. mit Muster 15 zu Ausf.Best. z. VIAG.
(@. 474) übereinstimmend, daher nicht abgedruckt.
Strutz, Vermögenszumachs und Kriegsabgabe.
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