Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen. §§ 38—45 
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schreiben. Bon einer Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichsschuldenver 
waltung in der Regel absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt, sofern sich aus 
dem Konto des Antragstellers keine Beschränkung zugunsten Dritter, wie Zinsgenuß 
rechte, Pfandrechte usw., befindet. 
(3) Vordrucke zu den Anträgen <Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen 
kostenfrei verabfolgt. 
(4) Die Übertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichs 
kasse erfolgt gebührenfrei. 
(s) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1919 Schuldverschreibungen, Schuld 
buchforderungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs 
zu dem im § 35 bezeichneten Werte hingeben will, hat dem bei der Annahmestelle 
oder der Neichsschuldenverwaltung <Abs. 1 und 2) einzureichenden Antrag die nach 
den §§ 36 bis 38 erforderlichen Bescheinigungen beizufügen. 
§ 42. (i) Die Annahmestellen für Wertpapiere (§ 41 Abs. 1) berechnen den 
Annahmewert der ihnen übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung (§ 41 
Abs. 2) den Annahmewert der auf das Konto der Reichskasse übertragenen Schuld 
buchforderungen und stellen den Antragstellern (Einlieferern von Stücken) Bescheini 
gungen über den Gesamtannahmewert der eingelieferten Stücke oder übertragenen 
Schuldbuchforderungen nach Muster 15 und 16 *) aus. 
(2) Diese Bescheinigungen sind von dem Steuerpflichtigen der Hebestelle zu über 
geben, von dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu ent 
richtende Kriegsabgabe 1919 in Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeabliefe 
rungen als Belege über Zahlungen für Rechnung der Reichshauptkasse aufzurechnen. 
§ 43. Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto 
der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. 
§ 44. Bei der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft findet eine Überweisung 
der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt. 
§ 45. Verfahren bei Erstattung von Kriegsabgabe, (i) Die Erstattung von 
Kriegsabgabe 1919 hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung bar eingezahlt 
worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen 
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung 
des Annahmewerts zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Die 
auszureichenden Wertpapiere sind bis zum Gesamtbeträge der zum Steuerkurs er 
folgenden Anrechnungen zum Steuerkurse, darüber hinaus zu dem höheren Kurse 
(§35) zu berechnen, zu dem sie an Zahlungs Statt angenommen wurden. 
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei dem vorgesetzten Landesfinanzamt 
die Überweisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Heraus 
zahlung, des davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles 
und des Zinsfußes der seinerzeit bei der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung 
genommenen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach Muster 17 -) zu beantragen. 
(3) Das Landesfinanzamt übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags 
an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin sw 19 mit dem Er 
suchen, die Stücke unmittelbar der Hebestelle zuzustellen. 
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden 
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche 
mit gleichem Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — 
zu entnehmen und der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen 
der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzu 
geben ist, unmittelbar zu übersenden. Bon den übrigen zwei Ausfertigungen, auf 
denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und Annahmewert der übersandten 
Wertpapiere anzugeben ist, ist eine dem Landesfinanzamt, die andere der Reichs 
hauptkasse zuzustellen. 
*) Nicht abgedruckt, da sie abgesehen von der Anziehung der KA. statt BZA. und der Ausf.- 
Best. zum KAG. statt der zum VZAG. mit Muster 13 und 14 zuAusf.Best. z. BZAG. (@.471, 
473) übereinstimmen. 
8 > Abgesehen von Anziehung der KA. statt BZA. mit Muster 15 zu Ausf.Best. z. VIAG. 
(@. 474) übereinstimmend, daher nicht abgedruckt. 
Strutz, Vermögenszumachs und Kriegsabgabe. 
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