Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen.  §§  38—45

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schreiben.  Bon  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung ­
  in  der  Regel  absehen.  Der  Antrag  wird  nur  berücksichtigt,  sofern  sich  aus
dem  Konto  des  Antragstellers  keine  Beschränkung  zugunsten  Dritter,  wie  Zinsgenußrechte, ­
  Pfandrechte  usw.,  befindet.
(3)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  <Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen
kostenfrei  verabfolgt.
(4)  Die  Übertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse ­
  erfolgt  gebührenfrei.
(s)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1919  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
zu  dem  im  §  35  bezeichneten  Werte  hingeben  will,  hat  dem  bei  der  Annahmestelle
oder  der  Neichsschuldenverwaltung  <Abs.  1  und  2)  einzureichenden  Antrag  die  nach
den  §§  36  bis  38  erforderlichen  Bescheinigungen  beizufügen.
§  42.  (i)  Die  Annahmestellen  für  Wertpapiere  (§  41  Abs.  1)  berechnen  den
Annahmewert  der  ihnen  übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  (§  41
Abs.  2)  den  Annahmewert  der  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen ­
  und  stellen  den  Antragstellern  (Einlieferern  von  Stücken)  Bescheinigungen ­
  über  den  Gesamtannahmewert  der  eingelieferten  Stücke  oder  übertragenen
Schuldbuchforderungen  nach  Muster  15  und  16  *)  aus.
(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Steuerpflichtigen  der  Hebestelle  zu  übergeben, ­
  von  dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende ­
  Kriegsabgabe  1919  in  Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen ­
  als  Belege  über  Zahlungen  für  Rechnung  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.
§  43.  Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto
der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.
§  44.  Bei  der  Verlegung  des  Sitzes  einer  Gesellschaft  findet  eine  Überweisung
der  Kriegsabgabe  zur  Einziehung  nicht  statt.
§  45.  Verfahren  bei  Erstattung  von  Kriegsabgabe,  (i)  Die  Erstattung  von
Kriegsabgabe  1919  hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Entrichtung  bar  eingezahlt
worden  war,  in  bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen
oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung
des  Annahmewerts  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Die
auszureichenden  Wertpapiere  sind  bis  zum  Gesamtbeträge  der  zum  Steuerkurs  erfolgenden ­
  Anrechnungen  zum  Steuerkurse,  darüber  hinaus  zu  dem  höheren  Kurse
(§35)  zu  berechnen,  zu  dem  sie  an  Zahlungs  Statt  angenommen  wurden.
(2)  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  dem  vorgesetzten  Landesfinanzamt
die  Überweisung  der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung, ­
  des  davon  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles
und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei  der  Bezahlung  der  Kriegsabgabe  in  Zahlung
genommenen  Kriegsanleihe  in  vier  Ausfertigungen  nach  Muster  17  -)  zu  beantragen.
(3)  Das  Landesfinanzamt  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags
an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  sw  19  mit  dem  Ersuchen, ­
  die  Stücke  unmittelbar  der  Hebestelle  zuzustellen.
(4)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  die  entsprechenden  Wertpapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche
mit  gleichem  Zinsfuß,  wie  die  seinerzeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —
zu  entnehmen  und  der  Hebestelle  mit  zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen
der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  der  Annahmewert  der  Wertpapiere  anzugeben ­
  ist,  unmittelbar  zu  übersenden.  Bon  den  übrigen  zwei  Ausfertigungen,  auf
denen  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  Annahmewert  der  übersandten
Wertpapiere  anzugeben  ist,  ist  eine  dem  Landesfinanzamt,  die  andere  der  Reichshauptkasse ­
  zuzustellen.

*)  Nicht  abgedruckt,  da  sie  abgesehen  von  der  Anziehung  der  KA.  statt  BZA.  und  der  Ausf.-Best.
  zum  KAG.  statt  der  zum  VZAG.  mit  Muster  13  und  14  zuAusf.Best.  z.  BZAG.  (@.471,
473)  übereinstimmen.
8 >  Abgesehen  von  Anziehung  der  KA.  statt  BZA.  mit  Muster  15  zu  Ausf.Best.  z.  VIAG.
(@.  474)  übereinstimmend,  daher  nicht  abgedruckt.
Strutz,  Vermögenszumachs  und  Kriegsabgabe.

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