Vollzugsanweisung. Art. 36—37. Muster A und B.
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Finanzamt Muster A
Artikel 6 Abs. 2)
Auf Grund beä § 28 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsiahr 1919 vom 10. Sept. 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567) werden Sie
ersucht, die Steuererklärung — für d von Ihnen verttetene
— nach dem beiliegenden Vordruck unterschriftlich vollzogen und mit der Versicherung,
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind,
spätestens bis zum 15. Januar 1920
bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen.
Die Ansendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des
Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibbrief.
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, wird mit Geldstrafe
bis zu 500 M. zur Abgabe der Steuererklärung angehalten, auch kann der von ihm
vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag bis 10 v. H. der rechtskräfttg festgestellten Kriegs
abgabe auferlegt werden.
An
, am Dezember 1919.
Das Finanzamt
in
Finanzamt Muster B
(Artikel 7)
Öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1919.
Auf Grund des § 28 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1919 vom 10. Sept. 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567) werden die
Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder
Liquidatoren
1. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Berggewerkschaften und anderen bergbautreibenden Vereinigungen, letzterer,
sofern sie die Rechte juristtscher Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und eingettagenen Genossenschaften,
2. aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben,
aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten,
ersucht, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unterschriftlich vollzogene Steuer
erklärung mit der Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht sind,
spätestens bis zum 15. Januar 1920
bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen.
Die Gnsendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des
Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, wird mit Geld
strafe bis zu 500 M. zur Abgabe der Steuererklärung angehalten. Auch kann der
von ihm vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag bis 10 v. H. der rechtskräftig festge
stellten Kriegsabgabe auferlegt werden.
, am Dezember 1919.
Das Finanzamt.