Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung. Art. 36—37. Muster A und B. 
527 
Finanzamt Muster A 
Artikel 6 Abs. 2) 
Auf Grund beä § 28 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsiahr 1919 vom 10. Sept. 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567) werden Sie 
ersucht, die Steuererklärung — für d von Ihnen verttetene 
— nach dem beiliegenden Vordruck unterschriftlich vollzogen und mit der Versicherung, 
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, 
spätestens bis zum 15. Januar 1920 
bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen. 
Die Ansendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des 
Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibbrief. 
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 500 M. zur Abgabe der Steuererklärung angehalten, auch kann der von ihm 
vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag bis 10 v. H. der rechtskräfttg festgestellten Kriegs 
abgabe auferlegt werden. 
An 
, am Dezember 1919. 
Das Finanzamt 
in 
Finanzamt Muster B 
(Artikel 7) 
Öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 
für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1919. 
Auf Grund des § 28 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1919 vom 10. Sept. 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567) werden die 
Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder 
Liquidatoren 
1. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Berggewerkschaften und anderen bergbautreibenden Vereinigungen, letzterer, 
sofern sie die Rechte juristtscher Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und eingettagenen Genossenschaften, 
2. aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, 
aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, 
ersucht, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unterschriftlich vollzogene Steuer 
erklärung mit der Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht sind, 
spätestens bis zum 15. Januar 1920 
bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen. 
Die Gnsendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des 
Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, wird mit Geld 
strafe bis zu 500 M. zur Abgabe der Steuererklärung angehalten. Auch kann der 
von ihm vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag bis 10 v. H. der rechtskräftig festge 
stellten Kriegsabgabe auferlegt werden. 
, am Dezember 1919. 
Das Finanzamt.
	        
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