Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Der 2. Abs. des § 6. § 6. 
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stsirrig, aber unangefochten angenommen hat, das Ver» 
te sei dem Abgabepflichtigen bereits angefallen gewesen, 
kommen aus dem Vermögen bezogen, während dieses er- 
I er Abs. 2 setzt nicht voraus, daß der Vermögensanfall bei 
*!ing unberücksichtigt geblieben ist, sondern greift auch Platz, 
"ig aus diesem Vermögen in Ansatz gebracht worden ist, 
al zinslos dalag oder der angefallene Grundbesitz keinen 
2 ergibt sich, daß nur nach der Landeseinkommensteuer- 
" lensteuerpflichtiges oder doch bei der Kriegsveranlagung 
pflichtig erachtetes Einkommen nach Abs. 1 dem Friedens- 
chnet werden kann; denn ein nicht steuerpflichtiges oder 
g erachtetes Einkommen kann bei der Veranlagung nicht 
Abs. 1 kann also — von unrichtigen Annahmen der Steuer- 
igen Kriegsveranlagungen abgesehen — nicht zur Anwen- 
:ußen z. B., wenn das einem kriegsabgabepflichtigen Aus- 
ft zugefallene Vermögen in ausländischem Grundbesitz 
; ttriebskapital bestand, sofern der Ausländer nicht des Er- 
Vohnsitz oder Aufenthalt in Preußen hatte (§ 5 Nr. 2 pr. 
:n auch, wenn das einem Inländer angefallene Vermögen 
- tz oder Betriebskapital bestand, aber dessen Ertrag nicht 
-.Aufwands nach Bayern bezogen wurde (bahr. Eink.St.G. 
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I Gesagten ergibt sich, daß je nach Lage der landesrechtlichen 
vmmen aus angefallenem vermögen, trotzdem sich 
ändert hat, in dem einen Jahre bei der Einkommensteuer- 
nichtigen sein konnte, in dem anderen nicht, so in Bayern 
mg des Einkommens aus ausländischem Grundbesitz oder 
Preußen je nach betn von einem Ausländer mit dem in» 
Der Aufenthalt verfolgten Zwecke, 
igt" bei der Einkommensteuerveranlagung ist das Ein 
gefallenen Vermögen auch dann, wenn die angefallenen 
e selbst sich nicht mehr im Vermögen des Abgabepflich- 
:n veräußert und mit ihrem Erlös andere ertragbringende 
geschafft sind. Waren aber die angefallenen Vermögens- 
II bestimmte, nicht vertretbare (§ 91 BGB.), und sind sie 
nögen wieder ausgeschieden, z. B. durch Untergang, Schen- 
ein Einkommen aus ihnen bei der Einkommensteuerver- 
., wohl aber, wenn nur eine der angefallenen gleiche Quan» 
m, insbes. eine der angefallenen gleiche Geldsumme, 
mögen des Abgabepflichtrgen ersatzlos ausgeschieden ist, 
rlust habe seinen Grund in dem Anfalle. Ist das letztere 
r Abgabepflichtige vielmehr aus anderen Gründen einen 
ist sein Vermögen trotzdem um den angefallenen Betrag, 
ien Ertrag des letzteren größer geblieben, als es ohne den 
i nur kleiner geworden, als es ohne den Verlust sein würde, 
rnd Varnhagen KAG. 1919 Anm. 5 zu § 6 KAG. nicht 
' e meinen, ein Pflichtiger, der im Jahre 1915 100 000 M. 
iem Friedenseinkommen nur dann ö v.H.biervon = 50003)?. 
in seiner Veranlagung für 1919 diese 5000 M. noch ent* 
000 M." sind, sofern die 100 000 M. Geldkapitalien waren, 
1 für 1919 auch dann noch enthalten, wenn er 100 000 M.
	        
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