Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.

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Jede  Steuer  bedeutet  nun  die  Opferung  eines  sonst  der  Verfügung
und  Verwendung  in  der  Einzelwirtschaft  verbleibenden  Sachgütervorrats ­
  für  die  Zwecke  der  steuerberechtigten  Gemeinwirtschaft  und
insofern  eine  Beeinträchtigung  der  ohne  sie  vorhandenen  wirtschaftlichen ­
  Leistungsfähigkeit.  Ziel  der  Besteuerung  nach  der  Lerstungsfähiqkeit
  ist  tunlichste  Gleichheit  dieser  Opfer,  d.  h.  eine  derartige  Steuerverteilung, ­
  daß  durch  die  Opfer  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit
möglichst  gleichmäßig  beeinträchtigt  wird.  Maßgebend  fein  muß  daher
der  Grad  der  Entbehrlichkeit  der  durch  die  Steuer  entzogenen  Quote
des  geldwerten  Sachgütervorrats.  Hat  dieser  nun  eine  Vermehrung
erfahren,  so  kann  in  dem  Grade  der  Vermehrung  mehr  von  chm  weggenommen ­
  werden,  als  wenn  er  gleichgeblieben  oder  gar  geringer
geworden  ist,  ohne  daß  dadurch  im  ersten  Fall  die  bisherige  wirtschaftliche ­
  Leistungsfähigkeit  mehr  beeinträchtigt  wird,  als  durch  die  geringere ­
  Steuer  in  den  beiden  letzten  Fällen.  Daraus  rechtfertigt  sich
wie  die  Erbschaftssteuer  so  auch  eine  Vermögenszuwachssteuer,  tote  sie
schon  vor  dem  Kriege  in  der  Besitzsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  3.  Juli
1913  bestand.
Im  normalen  Verlaufe  einer  gesunden  Volkswirtschaft  vermehren
sich  nun  wie  das  Volksvermögen  so  im  Durchschnitte  die  Einzelvermöqen.
  Auf  diese  normale  Entwicklung  ist  eine  Vermögenszuwachssteuer ­
  wie  die  Besitzsteuer  vom  3.  Juli  1913  zugeschnitten.  Während
eines  Krieges  wie  des  hinter  uns  liegenden  vollziehen  sich  Preis-  und
Wertrevolutionen,  denen  nach  seiner  Beendigung  in  Richtung  und
Umfang  nicht  vorherzusehende  Gegenrevolutionen  folgen.  Die  wirklichen
wirtschaftlichen  Vorteile,  die  der  Krieg  für  einzelne  m  Gefolge  hat,
konzentrieren  sich,  da  die  kleineren,  wie  höhere  Löhne  u.  dgl.,  durch
die  während  des  Krieges  herrschende  Teuerung  sofort  mehr  oder  minder
wieder  ausgewogen  werden,  im  Gegensatze  zu  der  Vermehrung  der
Volkseinkommens  und  -Vermögens  im  Frieden  auf  einen  Bruchteil  der
Bevölkerung.  Ein  anderer,  vielleicht  die  Mehrheit,  wird  ärmer,  und
dieses  Ärmerwerden  ist  begleitet  von  einer  Plutokratifterung  der  Vermögen, ­
  um  so  mehr,  weil  während  der  Kriegszeit  die  kleinen  und  mittleren ­
  Vermögen  viel  stärker  als  die  größeren  wegen  Insuffizienz  des
Einkommens  gegenüber  den  enorm  gesteigerten  Kosten  der  Lebenshaltung ­
  und  den  sonstigen  durch  den  Krieg  hervorgerufenen  außerordentlichen ­
  Anforderungen  angegriffen  werden  müssen.  Ist  also  das
Gesamtergebnis  des  Krieges  eine  Wohlstandsverminderung  eines
sehr  großen  Teiles  des  Volkes,  so  ist  es  —  mit  diesem  Gesamtesfekt  —
auch  eine  Wohlstands  Verschiebung  von  solcher  extensiver  wie  intensiver ­
  Tragweite  und  solcher  Verschiedenartigkeit  wie  das  keiner  anderen
Wirtschaftskatastrophe.  Dazu  kam,  daß  die  Wohlstandsverschiebungen
nach  unten  zum  großen  Teil  herbeigeführt  sind  durch  Maßnahmen  der
Staatsgewalt,  die  aus  höheren  Staatsnotwendigkeiten  ohne  Schonung
der  durch  die  Friedensgesetzgebung  geschützten  wirtschaftlichen  Interessen ­
  der  betroffenen  Kreise  und  vom  Standpunkt  ausgleichender  Ge-Strutz.
  Vermögenizuwachs  und  Kriegsabgabc  3
            
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