2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben.
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Jede Steuer bedeutet nun die Opferung eines sonst der Verfügung
und Verwendung in der Einzelwirtschaft verbleibenden Sachgütervorrats
für die Zwecke der steuerberechtigten Gemeinwirtschaft und
insofern eine Beeinträchtigung der ohne sie vorhandenen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Ziel der Besteuerung nach der Lerstungsfähiqkeit
ist tunlichste Gleichheit dieser Opfer, d. h. eine derartige Steuerverteilung,
daß durch die Opfer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
möglichst gleichmäßig beeinträchtigt wird. Maßgebend fein muß daher
der Grad der Entbehrlichkeit der durch die Steuer entzogenen Quote
des geldwerten Sachgütervorrats. Hat dieser nun eine Vermehrung
erfahren, so kann in dem Grade der Vermehrung mehr von chm weggenommen
werden, als wenn er gleichgeblieben oder gar geringer
geworden ist, ohne daß dadurch im ersten Fall die bisherige wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit mehr beeinträchtigt wird, als durch die geringere
Steuer in den beiden letzten Fällen. Daraus rechtfertigt sich
wie die Erbschaftssteuer so auch eine Vermögenszuwachssteuer, tote sie
schon vor dem Kriege in der Besitzsteuer nach dem Gesetze vom 3. Juli
1913 bestand.
Im normalen Verlaufe einer gesunden Volkswirtschaft vermehren
sich nun wie das Volksvermögen so im Durchschnitte die Einzelvermöqen.
Auf diese normale Entwicklung ist eine Vermögenszuwachssteuer
wie die Besitzsteuer vom 3. Juli 1913 zugeschnitten. Während
eines Krieges wie des hinter uns liegenden vollziehen sich Preis- und
Wertrevolutionen, denen nach seiner Beendigung in Richtung und
Umfang nicht vorherzusehende Gegenrevolutionen folgen. Die wirklichen
wirtschaftlichen Vorteile, die der Krieg für einzelne m Gefolge hat,
konzentrieren sich, da die kleineren, wie höhere Löhne u. dgl., durch
die während des Krieges herrschende Teuerung sofort mehr oder minder
wieder ausgewogen werden, im Gegensatze zu der Vermehrung der
Volkseinkommens und -Vermögens im Frieden auf einen Bruchteil der
Bevölkerung. Ein anderer, vielleicht die Mehrheit, wird ärmer, und
dieses Ärmerwerden ist begleitet von einer Plutokratifterung der Vermögen,
um so mehr, weil während der Kriegszeit die kleinen und mittleren
Vermögen viel stärker als die größeren wegen Insuffizienz des
Einkommens gegenüber den enorm gesteigerten Kosten der Lebenshaltung
und den sonstigen durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen
Anforderungen angegriffen werden müssen. Ist also das
Gesamtergebnis des Krieges eine Wohlstandsverminderung eines
sehr großen Teiles des Volkes, so ist es — mit diesem Gesamtesfekt —
auch eine Wohlstands Verschiebung von solcher extensiver wie intensiver
Tragweite und solcher Verschiedenartigkeit wie das keiner anderen
Wirtschaftskatastrophe. Dazu kam, daß die Wohlstandsverschiebungen
nach unten zum großen Teil herbeigeführt sind durch Maßnahmen der
Staatsgewalt, die aus höheren Staatsnotwendigkeiten ohne Schonung
der durch die Friedensgesetzgebung geschützten wirtschaftlichen Interessen
der betroffenen Kreise und vom Standpunkt ausgleichender Ge-Strutz.
Vermögenizuwachs und Kriegsabgabc 3