Contents: Grundriß des deutschen Zollrechts

Zoll — nicht der Zoll s az ~ weniger als 9 RAM beträgt 
(§88 92 und 24 Abs. 5 V.Z.G.). 
Die allgemeine Deklaration hat zu enthalten: 
die Zahl und Bezeichnung der Fahrzeuge, aus denen 
der Txansport besteht; 
die Anschrift des Warenempfängers; 
die Zahl und nähere Bezeichnung der Pacfstücke; 
ie all g em ein e Bezeichnung der geladenen 
aren; 
beim Eingange auf der Eisenbahn außerdem das 
Rohgewicht der Waren. 
Die allgemeine Deklaration ist nur zugelassen als erste 
Anmeldung beim Wareneingange von der See her – in 
Form des sogenannten M ani f e ste s ~ und bei der Ein- 
fuhr mit der Eisenbahn, und selbst in diesem Falle nur dann, 
wenn weitere A b fertig ung auf Begleitzettel 
begehrt wird (§8 26 Abs. 2 E.Z.O., vgl. auch S. 79 und 87). 
In allen sonstigen Fällen wird eingehende Deklaration 
gefordert, die über die Angaben der allgemeinen Deklaration 
hinaus „die Menge und Gattung der Waren nach d en Be- 
nennung en und Maßstäben des Tarifs“ ent- 
halten muß. Diese scharf umrissenen Angaben fordert das Ge- 
setz, damit die Vergleichung der Deklaration mit den Waren 
im Einzelfalle aufdecken kann, ob ein Schmuggel stattfindet. 
Denn diese Bestimmung in Verbindung mit der Strafvorschrift 
des §8 136 Buchst. e) V.Z.G., die es als Zollhinterziehung 
unter Strafe stellt, wenn in einer eingehenden Deklaration 
Waren in einer Weise deklariert werden, die „eine geringere 
Abgabe würde begründet haben“, soll von allzu frecher 
Hinterziehung abschrecken. 
Die eingehende Deklaration darf nur solange v er v o l I - 
ständ igt und berichtigt werden, wie die eingehende 
Beschau noch nicht begonnen hat (§8 23 Abs. 2 V.Z.G.). Der 
Grund liegt nahe: wenn die amtliche Beschau eine Täuschung 
durch unrichtige Deklaration aufgedeckt hat oder aufzudecken 
im Begriff ist, soll sich der Täter nicht mehr in so einfacher 
Weise der verdienten Strafe entziehen können. 
§ 22 V.Z.G. nennt als notwendigen Bestandteil der ein- 
gehenden Deklaration noch die Angabe, „welche Abfertigungs- 
weise begehrt wird“, also den A b f ertig ung s antr a g. 
Man spricht dies heute als ungenaue Fafssung des Gesetzes an. 
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