Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine  Begründung.

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Endvermögen  am  31.  Dez.  1918  ohne  Zurechnung  der
gezahlten  Kriegssteuer
dazu  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  ._
Endvermögen  am  31.  Dez.  1916  -
Vermögenszuwachs
ab  als  abgabefrei  (§  15)
nach  dem  Entwurf  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs
Abgabe  nach  dem  Gnttoutfe 1 )  .  .
ab  gezahlte  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag
verbleibt

68  600  M.
11  400  „
80  000  M.

60  000  M.
5  000  „
55  000  M.
12  500  M.
11400  „
1100  M.

Insgesamt  hat  somit  der  Abgabepflichtige  zu  entrichten:
1.  an  Kriegssteuer  nach  dem  Kr.St.G  9  500  M.
2.  Zuschlag  zur  Kriegssteuer  1  900  „
3.  Kriegsabgabe  nach  dem  Entwürfe  1100  „
zusammen  12  500  M.

II.  Fall.  Der  Vermögenszuwachs  ist  ausschließlich  in  der  Zeit

vom  1.  Jan.  1917  bis  31.  Dez.  1918  eingetreten.
Anfangsvermögen  20  000  M.
Endvermögen  80  000  „
Zuwachs  60  000  M.
ab  als  abgabesrei  (§  15)  5  000  „
nach  dem  Entwurf  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  55  000  M.
Kriegsabgabe  nach  dem  Entwürfe')  12  500  M.

Der  Pflichtige  hat  also  den  gleichen  Betrag  zu  zahlen,  den  der
Pflichtige  im  ersten  Falle  insgesamt  gezahlt  hat.

III.  Fall.  Der  Vermögenszuwachs  ist  teils  in  der  Zeit  vom  1.  Jan.
1914  bis  31.  Dez.  1916,  teils  in  der  Zeit  vom  1.  Jan.  1917  bis  31.  Dez.
1918  eingetreten.
Anfangsvermögen  20  000  M.
Vermögensstand  am  31.  Dez.  1916  50  000  „
nach  dem  Kr.St.G.  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  30  000  M.
Kriegssteuer  3000  M.
Zuschlag  600  „  3  600  „
verbleibt  Vermögenszuwachs  26  400  M.
Endvermögen  am  31.  Dez.  1918  76  400  M.
dazu  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  3  600  „
80  000  M.
Vermögenszuwachs  60  000  M.
ab  als  abgabefrei  (8  15)  5  000  „
verbleibt  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  55  000  M.

')  Nach  der  Fassung  der  Reichsregierung.
            
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