I.
Gesetz über eine Kriegsabgabe vom
Vermögenszuwachse.
Vom 10. September 1919. (NGBl. S. 1579.)
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats
hiermit verkündet wird:
Zur Einleitung des Gesetzes.
1. Aufbau des Gesetzes. Das Gesetz spricht int § 1 den allgemeinen
Leitsatz aus, daß von dem Vermögenszuwachs eine Reichsabgabe
zu erheben ist. § 2 regelt die subjektive, §§ 3—18 regeln die
objektive Abgabepflicht, und zwar beantworten die §§ 3—9 in der
Hauptsache die Frage, was unter dem abgabepflichtigen Vermögenszuwachs
zu verstehen und was behufs dessen Ermittlung als End- und
Anfangsvermögen miteinander zu vergleichen ist. §§ 10—13 enthalten
Bewertungsgrundsätze, § 14 betrifft die Abrundung des Endvermögens.
§§ 15—18 bestimmen den zu erhebenden Abgabesatz. §§ 19, 20 enthalten
besondere Bestimmungen über die subjektive Steuerpflicht bei gebundenem
und gütergemeinschaftlichem Vermögen. Mit § 21 beginnen
die formellen Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung
der Abgabe, die sich bis §25 erstrecken, und denen dann in den §§ 26—29
Strafbestimmungen folgen. § 30 sieht Neuveranlagungen vor, § 31
die Anrechnung von gewissen Vermögensverlusten und Steuern, und
§ 32 bringt den üblich gewordenen sog. „Härteparagraphen". § 33
bestimmt die Vergütung der Länder für Veranlagung und Erhebung
der Abgabe. § 34 endlich überträgt den Erlaß der Ausführungsbestimmungen
dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.
Das Gesetz knüpft zwar an das BSt.G. v. 1. Juli 1913 an, regelt
aber die subjektive und teilweise auch die objektive Abgabepslicht selbständig,
nicht bloß durch Verweisungen auf das BSt.G.
3. Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz enthält keine Bestimmung
über sein Inkrafttreten. Es ist daher gemäß Art. 71 der
RVerf. am 26. Sept. 1919 in Kraft getreten.
Strutz, BermögenSzuwachs und Kriegsabgnbe
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