Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.
Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachse.
Vom  10.  September  1919.  (NGBl.  S.  1579.)
Die  verfassunggebende  Deutsche  Nationalversammlung  hat
das  folgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des  Reichsrats ­
  hiermit  verkündet  wird:

Zur  Einleitung  des  Gesetzes.
1.  Aufbau  des  Gesetzes.  Das  Gesetz  spricht  int  §  1  den  allgemeinen ­
  Leitsatz  aus,  daß  von  dem  Vermögenszuwachs  eine  Reichsabgabe ­
  zu  erheben  ist.  §  2  regelt  die  subjektive,  §§  3—18  regeln  die
objektive  Abgabepflicht,  und  zwar  beantworten  die  §§  3—9  in  der
Hauptsache  die  Frage,  was  unter  dem  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachs ­
  zu  verstehen  und  was  behufs  dessen  Ermittlung  als  End-  und
Anfangsvermögen  miteinander  zu  vergleichen  ist.  §§  10—13  enthalten
Bewertungsgrundsätze,  §  14  betrifft  die  Abrundung  des  Endvermögens.
§§  15—18  bestimmen  den  zu  erhebenden  Abgabesatz.  §§  19,  20  enthalten
besondere  Bestimmungen  über  die  subjektive  Steuerpflicht  bei  gebundenem ­
  und  gütergemeinschaftlichem  Vermögen.  Mit  §  21  beginnen ­
  die  formellen  Vorschriften  über  die  Veranlagung  und  Erhebung
der  Abgabe,  die  sich  bis  §25  erstrecken,  und  denen  dann  in  den  §§  26—29
Strafbestimmungen  folgen.  §  30  sieht  Neuveranlagungen  vor,  §  31
die  Anrechnung  von  gewissen  Vermögensverlusten  und  Steuern,  und
§  32  bringt  den  üblich  gewordenen  sog.  „Härteparagraphen".  §  33
bestimmt  die  Vergütung  der  Länder  für  Veranlagung  und  Erhebung
der  Abgabe.  §  34  endlich  überträgt  den  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen ­
  dem  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des  Reichsrats. ­

Das  Gesetz  knüpft  zwar  an  das  BSt.G.  v.  1.  Juli  1913  an,  regelt
aber  die  subjektive  und  teilweise  auch  die  objektive  Abgabepslicht  selbständig, ­
  nicht  bloß  durch  Verweisungen  auf  das  BSt.G.
3.  Inkrafttreten  des  Gesetzes.  Das  Gesetz  enthält  keine  Bestimmung ­
  über  sein  Inkrafttreten.  Es  ist  daher  gemäß  Art.  71  der
RVerf.  am  26.  Sept.  1919  in  Kraft  getreten.
Strutz,  BermögenSzuwachs  und  Kriegsabgnbe

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