52 Vermögenszuwachssteuergesetz. § 8.
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 2.
1. Inhalt des §2. Ter § 2 regelt die persönlichen Voraussetzungen
der Abgabepflicht.
a) Er unterscheidet wie andere Personalsteuergesetze des Reiches und der
Einzelstaaten zwischen einer unbeschränkten, b.t). sich auf den Zuwachs an dem ge
samten steuerbaren Vermögen erstreckenden (Ziff. I) und einer auf den Zuwachs an
dem inländischen Grund- und Betriebsvermögen beschränkten (Ziff. II) Abgabe
pflicht. Die unbeschränkte ist bedingt durch Reichsangehörigkeit, Wohnsitz und
Aufenthalt. Ist die erste vorhanden, so ist grundsätzlich schon damit die unbeschränkte
Abgabepflicht gegeben; Wohnsitz und Aufenthalt haben daneben nur negative Be-
deutung: mindestens seit 1. Jan. 1914 währender ununterbrochener Aufenthalt nn
Ausland ohne Wohnsitz im Deutschen Reiche schließt regelmäßig die unbeschränkte
Abgabepflicht der Reichsangehörigen aus. Dagegen setzt diejenige von „Aus-
ländern" umgekehrt Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Deutschen Reiche
voraus, während die sog. Staatenlosen, d. h. Personen, die weder die Reichs-
noch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, wie Reichsangehörige behandelt
werden (Abs. 3). Aus der Verschiedenheit der Bedeutung des Wohnsitzes und
Aufenthaltes für die Steuerpflicht der Inländer und der Ausländer ergibt sich
eine Verschiedenheit der Beweislast: Der Reichsangehörige hat zn beweisen,
daß die Voraussetzungen seiner ausnahmsweisen Nichtabgabepflicht, seit 1. Jan.
1914 ununterbrochener Aufenthalt im Ausland ohne Wohnsitz im Inland, ge
geben sind, dem Ausländer gegenüber hat hingegen im Bestreitungsfalle die
Steuerbehörde darzutun, daß die Voraussetzung für die Ausnahme von der
Regel, daß Ausländer inländischen Personalsteuern nicht unterliegen, vorliegt,
d. h. daß er einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet hat.
Die beschränkte Abgabepflicht wird lediglich durch die objektive Voraussetzung
eines Zuwachses an dem inländischen Grund- oder Betriebsvermögen bedingt,
ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, nur mit der
subjektiven Beschränkung auf natürliche Personen.
I») Der § 2 stimmt im 1. Abs. mit dem § 11 Abs. 1 BSt.G. überein mit
folgenden Maßgaben:
«) Statt wie dort „dauernder" wird hier „ununterbrochener" Aufenthalt
im Ausland und statt einer Dauer des Auslandsaufenthaltes von mehr als
2 Jahren wird hier eine solche mindestens seit dem 1. Jan. 1914 als Voraus
setzung der Abgabefreiheit von Reichsangehörigen gefordert.
ß) Statt „ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu
haben", heißt es hier „im Deutschen Reich".
c) Eine dem § 11 Abs 2 BSt.G. entsprechende Bestimmung enthält § 2
BZAG. nicht, umgekehrt der erstere nicht eine dem Abs. 3 des letzteren ent
sprechende Vorschrift. Wohl aber korrespondiert der 2lbs. 3 § 2 VZAG. mit
dem § 1 Abs. 2 Ziff. 2 StFlG. Aber während letztere Vorschrift die Staaten
losen nur dann den Inländern gleichstellt, wenn sie seit dem 1. Aug. 1914 in
einem deutschen Bundesstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt haben, stellt § 2 Abs. 3 VZAG. die Staatenlosen ohne Einschränkung
den Inländern gleich. Auf Angehörige fremder Staaten erstreckt sich das StFl.G.
überhaupt nur, wenn sie bis zum 1. Aug. 1914 Reichsangehörige gewesen sind
und erst später eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben.
<1) Bezüglich der Bedeutung des Abs. 2 vgl. unten III.
2. Entstehungsgeschichte des 8 2. ? 2 lautete im Entw. bereits, wie
er Ges. geworden ist, mit der einzigen Maßgabe, daß es im 2. Abs. statt „30. Juni
1919" entsprechend dem § 5 hieß „31. Dez. 1918". Erst bei der III. Lesung