Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

52  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  2.
1.  Inhalt  des  §2.  Ter  §  2  regelt  die  persönlichen  Voraussetzungen
der  Abgabepflicht.
a)  Er  unterscheidet  wie  andere  Personalsteuergesetze  des  Reiches  und  der
Einzelstaaten  zwischen  einer  unbeschränkten,  b.t).  sich  auf  den  Zuwachs  an  dem  gesamten ­
  steuerbaren  Vermögen  erstreckenden  (Ziff.  I)  und  einer  auf  den  Zuwachs  an
dem  inländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen  beschränkten  (Ziff.  II)  Abgabepflicht. ­
  Die  unbeschränkte  ist  bedingt  durch  Reichsangehörigkeit,  Wohnsitz  und
Aufenthalt.  Ist  die  erste  vorhanden,  so  ist  grundsätzlich  schon  damit  die  unbeschränkte
Abgabepflicht  gegeben;  Wohnsitz  und  Aufenthalt  haben  daneben  nur  negative  Bedeutung:
  mindestens  seit  1.  Jan.  1914  währender  ununterbrochener  Aufenthalt  nn
Ausland  ohne  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  schließt  regelmäßig  die  unbeschränkte
Abgabepflicht  der  Reichsangehörigen  aus.  Dagegen  setzt  diejenige  von  „Ausländern"
  umgekehrt  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Deutschen  Reiche
voraus,  während  die  sog.  Staatenlosen,  d.  h.  Personen,  die  weder  die  Reichsnoch
  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  besitzen,  wie  Reichsangehörige  behandelt
werden  (Abs.  3).  Aus  der  Verschiedenheit  der  Bedeutung  des  Wohnsitzes  und
Aufenthaltes  für  die  Steuerpflicht  der  Inländer  und  der  Ausländer  ergibt  sich
eine  Verschiedenheit  der  Beweislast:  Der  Reichsangehörige  hat  zn  beweisen,
daß  die  Voraussetzungen  seiner  ausnahmsweisen  Nichtabgabepflicht,  seit  1.  Jan.
1914  ununterbrochener  Aufenthalt  im  Ausland  ohne  Wohnsitz  im  Inland,  gegeben ­
  sind,  dem  Ausländer  gegenüber  hat  hingegen  im  Bestreitungsfalle  die
Steuerbehörde  darzutun,  daß  die  Voraussetzung  für  die  Ausnahme  von  der
Regel,  daß  Ausländer  inländischen  Personalsteuern  nicht  unterliegen,  vorliegt,
d.  h.  daß  er  einen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Reichsgebiet  hat.
Die  beschränkte  Abgabepflicht  wird  lediglich  durch  die  objektive  Voraussetzung
eines  Zuwachses  an  dem  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen  bedingt,
ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz,  Aufenthalt,  nur  mit  der
subjektiven  Beschränkung  auf  natürliche  Personen.
I»)  Der  §  2  stimmt  im  1.  Abs.  mit  dem  §  11  Abs.  1  BSt.G.  überein  mit
folgenden  Maßgaben:
«)  Statt  wie  dort  „dauernder"  wird  hier  „ununterbrochener"  Aufenthalt
im  Ausland  und  statt  einer  Dauer  des  Auslandsaufenthaltes  von  mehr  als
2  Jahren  wird  hier  eine  solche  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914  als  Voraussetzung ­
  der  Abgabefreiheit  von  Reichsangehörigen  gefordert.
ß)  Statt  „ohne  einen  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Bundesstaate  zu
haben",  heißt  es  hier  „im  Deutschen  Reich".
c)  Eine  dem  §  11  Abs  2  BSt.G.  entsprechende  Bestimmung  enthält  §  2
BZAG.  nicht,  umgekehrt  der  erstere  nicht  eine  dem  Abs.  3  des  letzteren  entsprechende ­
  Vorschrift.  Wohl  aber  korrespondiert  der  2lbs.  3  §  2  VZAG.  mit
dem  §  1  Abs.  2  Ziff.  2  StFlG.  Aber  während  letztere  Vorschrift  die  Staatenlosen ­
  nur  dann  den  Inländern  gleichstellt,  wenn  sie  seit  dem  1.  Aug.  1914  in
einem  deutschen  Bundesstaat  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt
gehabt  haben,  stellt  §  2  Abs.  3  VZAG.  die  Staatenlosen  ohne  Einschränkung
den  Inländern  gleich.  Auf  Angehörige  fremder  Staaten  erstreckt  sich  das  StFl.G.
überhaupt  nur,  wenn  sie  bis  zum  1.  Aug.  1914  Reichsangehörige  gewesen  sind
und  erst  später  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.
<1)  Bezüglich  der  Bedeutung  des  Abs.  2  vgl.  unten  III.
2.  Entstehungsgeschichte  des  8  2.  ?  2  lautete  im  Entw.  bereits,  wie
er  Ges.  geworden  ist,  mit  der  einzigen  Maßgabe,  daß  es  im  2.  Abs.  statt  „30.  Juni
1919"  entsprechend  dem  §  5  hieß  „31.  Dez.  1918".  Erst  bei  der  III.  Lesung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.