der Anleiheablösungsschuld und der vorgemerkten ein-
zulösenden Auslosungsscheine zu übergeben, In diesen
Nummernverzeichnissen sind die Nummern der mit ge-
richtlicher Zahlungssperre belegien Stücke rot zu
unterstreichen und die Nummern der für kraftlos er-
klärten Stücke rot einzuklammern. Ist für ein für
kraftlos erklärtes Stück eine Ersatzurkunde erteilt
worden, so ist außerdem hinter die Nummer mit roter
Tinte ein „E“ zu setzen. Jede weitere Vormerkung und
jede Änderung oder Löschung einer Vormerkung sind
der seien kan unverzüglich schriftlich mit-
zuteilen,
Hat ein wegen Bezugs einer Vorzugsrente oder in-
folge eines Verzichts nach $ 24 des Anleiheablösungs-
gesetzes für die Auslosung gesperrtes Auslosungsrecht,
das eine inzwischen gezogene Nummer trägt, infolge
Beendigung des Rentenbezugs oder infolge Widerrufs
des Verzichts künftig an der Auslosung teilzunehmen,
so ist es von der Kontrolle der Reichspapiere mit der
Aufhebung der Sperre im Stamm- und Nebenbuche zu
streichen (vgl. $ 18 Abs. 2) und durch ein neues Aus-
losungsrecht desselben Wertabschnitts zu ersetzen, das
eine noch nicht gezogene Nummer derselben Ausgabe
(1 bis 30000 oder 30001 bis 60000 oder 60001 bis
90 000) trägt. Hierzu sind zunächst die unvollständig
gebliebenen Gruppen der betreffenden Ausgabe unter
Auslassung der schon gezogenen Nummern aufzufüllen.
Ist dies geschehen, so ist mit solchen Auslosungs-
rechten eine neue Gruppe anzufangen, in der ebenfalls
die schon gezogenen Nummern auszulassen sind. Die
Posen Auslosungsrechte treten an die Stelle der his-
2ricen.
Handelt es sich hierbei um Auslosungsscheine, so
hat die Kontrolle der Reichspapiere die bisherigen
Scheine zu entwerten und die neuen ohne weitere Ver-
fügung auszufertigen. Am Schlusse des Rechnungs-
jahrs ist uns eine Nachweisung der in dieser Weise
ersetzten Auslosungsscheine zur Erteilung der Ver-
Nichtungsanweisung einzureichen.
Anleiherepht
HN