Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

|. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. 8 306, 211 
ber Erfüllung gleihaültig it und fie eventuell auch den Kauf 
einer N  ehufa Gebot haben, welchen Fall eben der dieferhalb 
durchaus nicht überflüflige 8 308 vorfieht. . 
Imgefehrt ift mit Brecht (Sberings Sahrb. Bd. 53 S. 278 ff.) berbor- 
zuheben, daß, troßdem die Bewirkung der Seiftung aux 
Beitdes Vertragsfihluffes vollkommen möglid it, 850 
ur Anwendung Lommt, wenn nach der objektiven Sachlage 
zur Zeit des Bertragsichluffes anzunehmen ift, Daß die Seiltung 
zur Veifltungszeit nicht mehr möglich fein wird. Beiipiele Eee 
Berfauf eine3 Wierdes „lieferbar in 4 Wochen“ {ft urjprüng Ch 
Unmöglichkeit anzunehmen, wenn da3 Pferd Ichon totfrank lt. — in 
Schaufpielerin verpflichtet fih um Dezember, troßdem He im rn er 
Monat fhwanger RE für den kommenden Iuli zu einer Sal be 
‘ournee. — Sn beiden Fällen it der Vertrag nichtig, audh wenn De € 
Erwarten das Pferd wiederhergeftellt wird, Die Schaufpielerin Te ) 
zine Srühgeburt in den Stand gejeßt mird, der U, re 
oflichtung nadhzufommen. Dies Kiegt durchaus im Interelte RC f6 
biger. Beifpielsweife muß der Theaterdivektor Freie Hand © en, e ) 
rechtzeitig Eriaß zu verfchaffen. Matürlich haften die Schuldner dei 
culpa in contrahendo (8 307) für Das negative Vertragsinterefle. 
UNuch Fönnen nach unvermutetem Wegfall des SHinderniffes ‚Geneten 
des Pferdes, Frühgeburt) die Parteien fih gegenfeitig darüber Der- 
;tändigen, Daß fie eS bei der urfprünglichen RBereinbarung Dewenben Taten 
wollen, — Beftätigung eines nichtigen Vertrages im Sinne des S 141 
of. 2. Val. Brecht a. a. DO. S. 280. Val. jerner $ 308, 
x Sal. neuerdings gegen Krücmann auch Enneccerus 4./5. Aufl. S. 74, 
Anm. 14. 
Vorausgefeßt wird unbedingt, daß die Leiftung objektiv unmöglich it, 
aleihviel ob aus tatfächlichen oder aus rechtlichen ®ründen. Val. Warneyer, 
Sahrb. d. Entih. 1 S. 44, II S. 31 Nr. 2, IU S. 36, Crome S, 160, 
Enneccerus, 4./5. Aufl. S. 73, bejonder8 Anm, 5, vor allem die ausführliche 
Begründung bei Dertmann, Bem. 1, b, ROSE. Bd. 51 S. 92, Bd. 52 S. 417, 
Seuffert$ Arch. Bd. 56 Nr. 244 S. 441, Ripr. d. DLG. Yd. 6 S. 2831. 
Ein vor oder bei ESingehung des Vertrages vorhandenes bloß fubjektives 
Unvermögen des SieLjurewchten i{t auf die Gültigkeit des Vertrages ohne 
Sinfluß. S. Vorbem. 6, b € den 58 275—283 ©. 133. Sl. vor allen Siber, 
XeringS Yahrb. Bd. 50 S. 238 ff. Für den Fall, daß die Unmöglichkeit 
gehoben werden kann, fommt $ 308 zur Unwendung. . 
„Die objektive Unmöglichkeit muß aber von vornherein feltjtehen. 
Nnbillig mürde e8 fein, dem Gläubiger den Anfpruch auf Erfüllung zu ver- 
meigern, folange die Unmöglichkeit zwar behauptet, aber noch nit 
ermiefen ijt. In diefem Sale kann der Schuldner ich nicht auf eine 
don ihm felbit zu vertretende Unmöglichkeit berufen, um den Gläubiger zu 
zwingen, feinen Schaden nachzuweifen,. ohne den in S 288 eröffneten Weg 
einzurchlagen. (Leßterer bietet dem @läubiger einen befonderen Borteil; denn 
jobald er die Verurteilung des Schuldner3 zu der urfprünglichen Leiftung 
erlangt und die in $ 283 vorgefehene Srift gejeßt hat, kann er nach frucht- 
(ofenı Wölauf derfelben: alS Schadenserfaß, ohne einer weiteren Darlegung 
© bedürfen, den Geldbetrag fordern, der dem Wert der auSsgehliebenen 
etitung entipricht und der Nachweis, daß der Gläubiger keinen vder einen 
ee Schaden gehabt habe, iit nunmehr Sache des Schuldners). Val. 
NROES. Bd. 54 S. 32. a 
2. Bei einer teilweifen Unmöglichfeit der Leiftung ift der ganze Vertrag nichtig, 
wenn nicht anzunehmen ift, daß der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geichloften 
worden fein würde (S 139). ROSE. Bd. 51 S. 92. Vol. auch Bem, 8 zu S U N 
„ Wenn leßtere3 anzunehmen ift, fo ift der Vertrag injoweit nichtig, al8 die LBeiftung 
Wmmöglich ift, bleibt aber gültig in Unfehung des möglichen Teils. , 
.. Bei gegenfeitigen Verträgen wird in leßterem Halle eine entiprechende 
Minderung der SGegenleijtung nad Analogie der SS 275, 472 einzutreten haben, fofern 
nicht nad S$ 242 wegen Unerbeblichkeit des unmöglichen Teils die ganze Segenleiftung 
Bleichwohl zu entrichten fein follte. _ "x. 
; 3. Ein Vertrag it auch nichtig, wenn er auf eine Veiltung gerichtet 1t, Die gegen 
ein gefebliches aD 0  qrgel die auten Sitten veritößt. Dies ergibt ich 
Ichon aus den SS 134 und 138. Mal. auch 8 309.
	        
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