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Mähren beschäftigt werden dürfen, mit genauer Angabe der zulässi
gen und verbotenen Arbeiten und der Bedingungen der Zu
lässigkeit i).
^uch Rußland ist 1884 mit einem Gesetz hervorgetreten, das Kin-
er von 10—12 Jahren nur bei Tage in bestimmten, namhaft ge
machten Gewerbebetrieben, solche von 12—15 Jahren nicht in Müh-
/n, in Bleichereien, Färbereien, Druckereien, in Gewerben,
m welchen Haare und Federn zu Filz verarbeitet werden, in Pelz-
werkstätten, Lederfirnißfabriken, Knochenmühlen, Töpfe-
reien, Bäckereien, Kalkbrennereien zuläßt. Die zulässige
Arbeitszeit für Kinder von 12—15 Jahren beträgt 8 Stunden
täglich. Die Nachtarbeit ist weiblichen und minderjährigen Personen
l die das 17. Lebensjahr noch nicht erreicht haben) zunächst in Baum
wollspinnereien, Leinenwebereien und Wollspinnereien verboten.
Was endlich die Bereinigten Staaten von Nord-America — das
oìnzige außereuropäische Land, welches in Vergleich kommen kann — an-
so bildet die Fabrik-Gesetzgebung keinen Gegenstand der Bundes-
Ģesetzgebung ft. Die einzelnen Staaten der Union gehen aber in ihren
ästimmungen eben so weit auseinander, wie die Staaten Europa's.
allgemeiner gesetzlicher Schulzwang besteht, so läßt die Durch-
der bestehenden Gesetze viel zu wünschen übrig. Bestimmungen
Nachtarbeit und die gesundheitsgefährlichen Betriebe fehlen fast
Gang.
ev , In Massachusetts dürfen Kinder unter 10 Jahren in
Fabriken, Werkstätten und kaufmännischen Geschäften überhaupt nicht
eschäftigt werden, Kinder zwischen 10—14 Jahren nur dann, wenn
î ìn dem Vorjahre zwanzig Wochen die Schule besucht haben und die-
• ! be .während der Beschäftigung eben so lange besuchen. Mi nd er-
lahrige unter 18 Jahren und Frauen jeden Alters dürfen täglich
A^. Über IO Stunden beschäftigt werden. Eine Verlängerung der
rbeitszeit ist nur bei nothwendigen Reparaturen an Maschinen zulässig,
och darf auch in diesem Falle die wöchentliche Arbeitszeit sechszig
vnden nicht überschreiten.
^ .Wie nothwendig cine gesetzliche Regelung war. geht daraus hervor, daß in Jta-
nicht weniger als 222,000 Kinder, unter diesen 144,000 9- bis 14-jährige Mäd-
°v(if l s," ^'werben beschäftigt sind. S. „Die Kinderarbeit in Italien" in Schmollers
' uch für Gesetzgebung und Verwaltung. 1885. S. 778 ff.
alle J Ņs" ist durch Bundesgesetz vom 25. Mai 1868 bestimmt, „daß 8 Stunden für
Stn "^^ohner und Handwerker, welche durch oder für die Regierung der Vereinigten
0 C11 beschäftigt werden, einen legalen Arbeitstag bilden sollen."
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