fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

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Mähren beschäftigt werden dürfen, mit genauer Angabe der zulässi 
gen und verbotenen Arbeiten und der Bedingungen der Zu 
lässigkeit i). 
^uch Rußland ist 1884 mit einem Gesetz hervorgetreten, das Kin- 
er von 10—12 Jahren nur bei Tage in bestimmten, namhaft ge 
machten Gewerbebetrieben, solche von 12—15 Jahren nicht in Müh- 
/n, in Bleichereien, Färbereien, Druckereien, in Gewerben, 
m welchen Haare und Federn zu Filz verarbeitet werden, in Pelz- 
werkstätten, Lederfirnißfabriken, Knochenmühlen, Töpfe- 
reien, Bäckereien, Kalkbrennereien zuläßt. Die zulässige 
Arbeitszeit für Kinder von 12—15 Jahren beträgt 8 Stunden 
täglich. Die Nachtarbeit ist weiblichen und minderjährigen Personen 
l die das 17. Lebensjahr noch nicht erreicht haben) zunächst in Baum 
wollspinnereien, Leinenwebereien und Wollspinnereien verboten. 
Was endlich die Bereinigten Staaten von Nord-America — das 
oìnzige außereuropäische Land, welches in Vergleich kommen kann — an- 
so bildet die Fabrik-Gesetzgebung keinen Gegenstand der Bundes- 
Ģesetzgebung ft. Die einzelnen Staaten der Union gehen aber in ihren 
ästimmungen eben so weit auseinander, wie die Staaten Europa's. 
allgemeiner gesetzlicher Schulzwang besteht, so läßt die Durch- 
der bestehenden Gesetze viel zu wünschen übrig. Bestimmungen 
Nachtarbeit und die gesundheitsgefährlichen Betriebe fehlen fast 
Gang. 
ev , In Massachusetts dürfen Kinder unter 10 Jahren in 
Fabriken, Werkstätten und kaufmännischen Geschäften überhaupt nicht 
eschäftigt werden, Kinder zwischen 10—14 Jahren nur dann, wenn 
î ìn dem Vorjahre zwanzig Wochen die Schule besucht haben und die- 
• ! be .während der Beschäftigung eben so lange besuchen. Mi nd er- 
lahrige unter 18 Jahren und Frauen jeden Alters dürfen täglich 
A^. Über IO Stunden beschäftigt werden. Eine Verlängerung der 
rbeitszeit ist nur bei nothwendigen Reparaturen an Maschinen zulässig, 
och darf auch in diesem Falle die wöchentliche Arbeitszeit sechszig 
vnden nicht überschreiten. 
^ .Wie nothwendig cine gesetzliche Regelung war. geht daraus hervor, daß in Jta- 
nicht weniger als 222,000 Kinder, unter diesen 144,000 9- bis 14-jährige Mäd- 
°v(if l s," ^'werben beschäftigt sind. S. „Die Kinderarbeit in Italien" in Schmollers 
' uch für Gesetzgebung und Verwaltung. 1885. S. 778 ff. 
alle J Ņs" ist durch Bundesgesetz vom 25. Mai 1868 bestimmt, „daß 8 Stunden für 
Stn "^^ohner und Handwerker, welche durch oder für die Regierung der Vereinigten 
0 C11 beschäftigt werden, einen legalen Arbeitstag bilden sollen." 
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