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jalierungen Deutjdher fortzufahren; das hat im Lauf der Zeit nicht
menig dazu beigetragen, aud) bei den Deutjden im Ofjften das Gefühl
der Zujammengehörigieit mit den Volisgenojfjen im Mutterlande zu
[(odern. Borübergehend brachte wohl der Krieg eine neue Annäherung
als die deutjden Heere als umjubelte Befreier bis zur Narowa und
bis zum Kaufajus vordrangen; eine wacdjende Enttäujdhung der Ojt-
(anddeutjdHen folgte aber bald, als fie das verhängnisvolle Ungejdhid
der Militärverwaltung und der deutidhen politijden Leitung an ji
erfahren mußten. Die überhaftete Räumung der bejekten Gebiete und
die oft erlebte Art der Preisgabe an eine neue Schredensherr{dhaft
hat die Enttäujdhung über die reihsdeutidhen Bolisgenofjen dann nod)
vertieft.
Die Kulturgemeinjdhaft eines Volistums bleibt für die Deutidhen
im Often mit ihren Bolksgenoffen im Reid) natürlid) beftehen, Tonft
trennt jie aber von Ddiefen ebenfoviel wie die Deutidhamerifaner oder
ie deuten Schweizer.
Die Oltlanddeutfdhen haben ihre eigene Vergangenheit und Ent-
widlung. Sie zerfallen nad) ihren Wohnliken, nach ihrer Art und Ge-
‚Hichte in mehrere Gruppen, die fihH deutlid) genug voneinander unter-
"Heiden.
Bon diejen Deutidhen im Ojten find die Balten die einzigen,
die — einjt Herren ihres Landes — einen PlaK in der europäijden
Sefjdhidhte haben. In anderem Zujammenhang ijt über ihre Geldhichte
jdon einiges gejagt worden, was hier nicht wiederholt zu werben
braucht. Un Zahl gering (vor dem Kriege nicht mehr als 180000,
d. 5. etwa 1/,4 der Deutjdhen im früheren Rukland) ftanden die Balten
fulturell, und was ihren politijden Einfluß anlangte, an der eriten
Stelle unter ihren VBolisgenoflen im Olten.
Die oloniale deutide Eroberung Alt-Livlands vor fieben Yahr-
hunderten hat dort im Lauf der Zeit einen bejonderen baltijdh-deut]hen
Boltsjtamm entitehen Iaffen, der fidH aud nad dem Zujammenbruch
jeiner [taatliden Selbitändigieit — um die Mitte des 16. IJahrhun-
deris — unter wecdhjelnder fremder Oberhoheit autonome Rechte und
bie innerpolitijlde Führung im Lande zu wahren verftand. Als Livs
land und Ejtland im Jahre 1710 und Kurland im Jahre 1795 mit
dem rullijiden Imperium vereinigt wurden, wurde diejen Ländern
zine autonome Selbjtverwaltung nad) eigenem Landesrecht feierlich
zugeftanden. Die politilden Körper[hHaften jener Zeit, mit denen Ruk-
[and die Kapitulationen über die Gefjcdhide diejer Länder [Hlok, waren
deutfch; die Koloniale deutjdhe Oberfhicht allein war politijdH organi-
jiert und vertrat nidt nur fi Jelbjt, fondern das ganze Land. So
wurde au zur Zeit rullilder Herridhaft der deutidHe Kulturcharakter