Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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Körperschaften können auf Antrag ihrer Arbeitgeber von der 
Versicherung befreit werden, sofern sie im Krankheitsfalle die 
gleichen Vorteile geniessen wie die von der Versicherung befreiten 
Beamten oder Angestellten des Reichs. 
Die in öffentlichen Diensten Beschäftigten, die weder auf 
Lebenszeit noch unwiderruflich ernannt sind und die keinen 
Anspruch auf Ruhegeld haben, fallen unter die allgemeine Ver- 
sicherung mit Ausnahme der Personen, die zum Zweck ihrer 
Berufsausbildung in Dienst genommen sind, 
Grossbritannien und Nordirland sowie der Irische Freistaat 
behandeln in ihrer Gesetzgebung diese Frage in gleicher Weise, 
In diesen Ländern ist durch Gesetz die Befreiung der Personen 
ausgesprochen, die im Dienste des Staats oder einer öffentlichen 
Behörde oder als festbesoldete Angestellte oder Beamte im Dienste 
von gesetzlich zugelassenen Gesellschaften, nämlich von HEisen- 
bahngesellschaften, stehen und Ansprüche gegenüber einer Pen- 
sionskasse erworben haben. Diese Ausnahme betrifft aber nur 
solche Personen, deren Unternehmen vom zuständigen Minister 
eine Bescheinigung erhalten hat, die besagt, dass der Dienstvertrag 
für den Fall von Krankheit und Invalidität Vorkehrungen trifft, 
die in ihrer Gesamtheit ebenso günstig sind, wie die entsprechenden 
Leistungen der allgemeinen Versicherung. Es ist aber nicht Bedin- 
gung, dass die im Dienstvertrag vorgesehenen Entschädigungs- 
leistungen auf der gleichen Grundlage wie die der allgemeinen 
Versicherung aufgebaut sein müssen. Dagegen ist es erforderlich, 
dass ihr durch die Versicherungsmathematiker bestimmter Wert 
mindestens dem der Versicherungsleistungen gleichkommt. Auf 
Grund. dieser Bestimmungen sind in Grossbritannien beinahe alle 
Inhaber von Ämtern, die Mitglieder der Polizei, die meisten An- 
gestellten des öffentlichen Hilfsdienstes, die ständigen Büro- 
angestellten zahlreicher Orts- und Distriktsbehörden, fast alle 
Büroangestellten und Beamten der Eisenbahnen, die einer 
Pensionskasse angehören, und ebenso die ständigen Angestellten 
verschiedener durch Gesetz errichteter Gesellschaften, alles in allem 
ungefähr 350.000 Personen, von der Versicherung ausgeschlossen. 
Endlich sind in Litauen die ruhegehaltsberechtigten Staats- 
beamten und in Bulgarien die im Dienste des Staats oder einer 
Ortsbehörde beschäftigten Personen, denen für Pensionszwecke 
Abzüge vom Gehalt gemacht werden, nicht der Pflichtversicherung 
unterworfen, jedoch können sie sich freiwillig versichern. Die 
übrigen Personen, die in öffentlichen Betrieben oder Diensten 
beschäftigt sind, unterliegen der allgemeinen Versicherung. 
ERSTER TEIL 
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