48
Körperschaften können auf Antrag ihrer Arbeitgeber von der
Versicherung befreit werden, sofern sie im Krankheitsfalle die
gleichen Vorteile geniessen wie die von der Versicherung befreiten
Beamten oder Angestellten des Reichs.
Die in öffentlichen Diensten Beschäftigten, die weder auf
Lebenszeit noch unwiderruflich ernannt sind und die keinen
Anspruch auf Ruhegeld haben, fallen unter die allgemeine Ver-
sicherung mit Ausnahme der Personen, die zum Zweck ihrer
Berufsausbildung in Dienst genommen sind,
Grossbritannien und Nordirland sowie der Irische Freistaat
behandeln in ihrer Gesetzgebung diese Frage in gleicher Weise,
In diesen Ländern ist durch Gesetz die Befreiung der Personen
ausgesprochen, die im Dienste des Staats oder einer öffentlichen
Behörde oder als festbesoldete Angestellte oder Beamte im Dienste
von gesetzlich zugelassenen Gesellschaften, nämlich von HEisen-
bahngesellschaften, stehen und Ansprüche gegenüber einer Pen-
sionskasse erworben haben. Diese Ausnahme betrifft aber nur
solche Personen, deren Unternehmen vom zuständigen Minister
eine Bescheinigung erhalten hat, die besagt, dass der Dienstvertrag
für den Fall von Krankheit und Invalidität Vorkehrungen trifft,
die in ihrer Gesamtheit ebenso günstig sind, wie die entsprechenden
Leistungen der allgemeinen Versicherung. Es ist aber nicht Bedin-
gung, dass die im Dienstvertrag vorgesehenen Entschädigungs-
leistungen auf der gleichen Grundlage wie die der allgemeinen
Versicherung aufgebaut sein müssen. Dagegen ist es erforderlich,
dass ihr durch die Versicherungsmathematiker bestimmter Wert
mindestens dem der Versicherungsleistungen gleichkommt. Auf
Grund. dieser Bestimmungen sind in Grossbritannien beinahe alle
Inhaber von Ämtern, die Mitglieder der Polizei, die meisten An-
gestellten des öffentlichen Hilfsdienstes, die ständigen Büro-
angestellten zahlreicher Orts- und Distriktsbehörden, fast alle
Büroangestellten und Beamten der Eisenbahnen, die einer
Pensionskasse angehören, und ebenso die ständigen Angestellten
verschiedener durch Gesetz errichteter Gesellschaften, alles in allem
ungefähr 350.000 Personen, von der Versicherung ausgeschlossen.
Endlich sind in Litauen die ruhegehaltsberechtigten Staats-
beamten und in Bulgarien die im Dienste des Staats oder einer
Ortsbehörde beschäftigten Personen, denen für Pensionszwecke
Abzüge vom Gehalt gemacht werden, nicht der Pflichtversicherung
unterworfen, jedoch können sie sich freiwillig versichern. Die
übrigen Personen, die in öffentlichen Betrieben oder Diensten
beschäftigt sind, unterliegen der allgemeinen Versicherung.
ERSTER TEIL
az