Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Zugleich aber wurden auch die Teilnahmeverhältnisse an der ge 
meinschaftlichen Nutzung festgestellt. Zu 1) wurde in 25 Teile zerlegt, 
wovon die Bauern und die Pfarre je 2 — 22 Teile, die Kossäten je 
einen, also drei Teile erhielten. Analog wurde zu 2) die Holznutzuug 
in 23 Teile zerlegt (da ein Bauer abgefunden war) und ebenfalls die 
Weidenutzung. Ferner wurde bei dieser Holzung, da die Bonitierung 
nun einmal stattgefunden hatte, für eine künftige Auseinandersetzung die 
Größe der Anteile festgestellt mit der Maßgabe, daß jeder einzelne 
Interessent zu jeder Zeit die Ausscheidung verlangen konnte. An den 
zil 4) bezeichneten Hirtengrundstücken waren nutzungsberechtigt 10 Bauern 
zu zwei Teilen = 20 Teile und 3 Kossäten zu einem Teil = 3 Teile, 
und zwar übernahmen diese neben der Nutzung auch die Unterhaltung. 
Außer den 4 gemeinschaftlichen Tränken gab es noch 2 Tränken (Pfühle), 
an denen aber nur je 2 Bauern Gerechtsame hatten und die daher für 
die Gesamtheit ohne Bedeutung waren. Die Unterhaltung der Wege 
fand auch ferner in festgesetzter Weise gemeinschaftlich statt, die Reinigung 
der Gräben, mit Ausnahme einer kurzen Strecke gemeinschaftlich zu 
reinigenden Fließes, durch die Anlieger, während der Müller zur Aus- 
krantung verpflichtet war. Auch die Haltung eines Gemeindebullen 
durch einen bestimmten Besitzer wurde geregelt und das Sprunggeld 
auf 7 Sgr. 6 Pfg. festgesetzt. 
Bedauerlicherweise hatte die Regierung durch Festsetzung der Größe 
der Holzungsteile einer weiteren Separation Vorschub geleistet; die Ein 
teilung der Gemarkung nach dem Separationsrezeß vom 
9. 10. 1840 
26. 4. 1844 
sollte denn auch nicht von langer Dauer sein. Schon am 29. 12. 1848 
kam cs zu einer neuen Verhandlung. 
Es waren nämlich in der Zwischenzeit von dem gemeinschaftlichen 
Weiderevier drei Parzellen zu Ansiedelungen abgezweigt worden, deren 
Kaufpreis die „Interessenten" einschließlich des bereits Abgefundenen 
unter sich geteilt hatten, ohne der Pfarre den gebührenden Anteil zu 
kommen zu lassen. Die Differenzen wurden zugleich mit der im Haupt 
rezeß vorgesehenen Aufteilung der Holzung ausgeglichen, indem hier 
die Pfarre durch Land entschädigt wurde, der Bauer ein Stück Heide 
abtreten mußte, da er von der Verkaufssumme zu Unrecht einen Teil 
erhalten hatte. Andere Weiterungen waren dadurch entstanden, daß 
ein Teil der Bauern auf ihren eigenen Feldern und auch in dem könig 
lichen Forst eine gemeinschaftliche Hütung auf unbestimmte Zeit einge 
richtet und das Schäferhaus nebst einer Stube des Ochsenhirtenhauses 
wieder in Gebrauch genommen hatten. Über die Entschädigungssumme 
an die anderen Besitzer konnte eine Einigung erst nach wiederholten 
Verhandlungen erzielt werden. Außerdem wurden noch einige gering-
	        
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