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Zugleich aber wurden auch die Teilnahmeverhältnisse an der ge
meinschaftlichen Nutzung festgestellt. Zu 1) wurde in 25 Teile zerlegt,
wovon die Bauern und die Pfarre je 2 — 22 Teile, die Kossäten je
einen, also drei Teile erhielten. Analog wurde zu 2) die Holznutzuug
in 23 Teile zerlegt (da ein Bauer abgefunden war) und ebenfalls die
Weidenutzung. Ferner wurde bei dieser Holzung, da die Bonitierung
nun einmal stattgefunden hatte, für eine künftige Auseinandersetzung die
Größe der Anteile festgestellt mit der Maßgabe, daß jeder einzelne
Interessent zu jeder Zeit die Ausscheidung verlangen konnte. An den
zil 4) bezeichneten Hirtengrundstücken waren nutzungsberechtigt 10 Bauern
zu zwei Teilen = 20 Teile und 3 Kossäten zu einem Teil = 3 Teile,
und zwar übernahmen diese neben der Nutzung auch die Unterhaltung.
Außer den 4 gemeinschaftlichen Tränken gab es noch 2 Tränken (Pfühle),
an denen aber nur je 2 Bauern Gerechtsame hatten und die daher für
die Gesamtheit ohne Bedeutung waren. Die Unterhaltung der Wege
fand auch ferner in festgesetzter Weise gemeinschaftlich statt, die Reinigung
der Gräben, mit Ausnahme einer kurzen Strecke gemeinschaftlich zu
reinigenden Fließes, durch die Anlieger, während der Müller zur Aus-
krantung verpflichtet war. Auch die Haltung eines Gemeindebullen
durch einen bestimmten Besitzer wurde geregelt und das Sprunggeld
auf 7 Sgr. 6 Pfg. festgesetzt.
Bedauerlicherweise hatte die Regierung durch Festsetzung der Größe
der Holzungsteile einer weiteren Separation Vorschub geleistet; die Ein
teilung der Gemarkung nach dem Separationsrezeß vom
9. 10. 1840
26. 4. 1844
sollte denn auch nicht von langer Dauer sein. Schon am 29. 12. 1848
kam cs zu einer neuen Verhandlung.
Es waren nämlich in der Zwischenzeit von dem gemeinschaftlichen
Weiderevier drei Parzellen zu Ansiedelungen abgezweigt worden, deren
Kaufpreis die „Interessenten" einschließlich des bereits Abgefundenen
unter sich geteilt hatten, ohne der Pfarre den gebührenden Anteil zu
kommen zu lassen. Die Differenzen wurden zugleich mit der im Haupt
rezeß vorgesehenen Aufteilung der Holzung ausgeglichen, indem hier
die Pfarre durch Land entschädigt wurde, der Bauer ein Stück Heide
abtreten mußte, da er von der Verkaufssumme zu Unrecht einen Teil
erhalten hatte. Andere Weiterungen waren dadurch entstanden, daß
ein Teil der Bauern auf ihren eigenen Feldern und auch in dem könig
lichen Forst eine gemeinschaftliche Hütung auf unbestimmte Zeit einge
richtet und das Schäferhaus nebst einer Stube des Ochsenhirtenhauses
wieder in Gebrauch genommen hatten. Über die Entschädigungssumme
an die anderen Besitzer konnte eine Einigung erst nach wiederholten
Verhandlungen erzielt werden. Außerdem wurden noch einige gering-