Full text: Die wirtschaftliche Zukunft des Ostens

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Bei der Beurteilung der Lebensmittelkrije, die Sowjetrußland 
um die gejdhilderte Zeit durdmadte, darf natürlid nicht die Tatjache 
vergeffjen werden, daß in dieje Zeit der Berlujt der getreidereihen 
uIrainijden und nordkfaufafijdhen Gouvernements fällt, in denen 
große Getreidemengen für den Wbtransport in die nördliden Gouver- 
nements bereit Iagen. Lieferte do) die Ukraine in normalen Zeiten 
ztwa ein Drittel der gejamten rujjijhen Ernte. Na dem Verlujt der 
Wiraine folgte wiederum der Verlujt Wejtjibiriens, in dem gleichfalls 
große Getreidemengen zu den Sammeljtellen abgeführt waren. In 
die leßten Monate des Jahres 1917 und den Beginn des Yahres 1918 
fällt aud) die Entjendung von bewaffneten Requifitionsabteilun« 
gen dur) die Sowjetregierung auf das flade Land. Dieje Woteilungen, 
die teilweije mit Iommunijtilden Propagandafhriften, aber ungenügend 
mit Taufdwaren ausgejtattet waren, ftieBen auf den erbitterten Wider- 
itand der Bauernbevölferung, in der angefidhts des Umftandes, daß 
‘hr das Getreide mit Gewalt abgenommen wurde, der Gedanke, in 
Zufunft nur foviel anzubauen, als der eigene Bedarf erforderte, nun 
feiten Fuß fahte. 
Bon katafjtrophaler Wirkung für die Produktivität der Land- 
wirt/dHaft waren jeboh [Hhon die erjten Agrargejege der Sowjetregie= 
zung gewejen, die die Agrarunruhen, die bereits zur Zeit der Provi[jo- 
rijden Regierung ausgebrochen waren, zu einer ANgrarrevolution 
im wahriten Sinne bdiefes Wortes entfadhhten. Von diejen SGejeken 
jeien bejonders hervorgehoben: das Dekret über den Landbelig vom 
8. November 1917, die Megierungsverordnung über die Gemeinde- 
Landiomitees und endlid) das am 4. März publizierte „GSrundgejek 
über die Sozialijierung des Bodens“. DurdhH dieje Gejege 
wurde in erlter Linie das Eigentumsrecht der Gutsbejiger am Lande 
ohne jeglide Ent/Hädigung für aufgehoben erflärt. Dasjelbe Schidjal 
zreilte die Ländereien der Kirdhen, Klöfter und der Domänenverwaltung. 
Über nidht nur das Eigentumsredht der Gutsbefiker, fondern überhaupt 
jeglides private Eigentum om Lande follte für immer aufs 
gehoben gelten. Kein Kauf, fein Berkauf, keine Padhtung oder Ver- 
pfändung war geltattet. Audy das gefamte tote und lebende Inven- 
tar, das den Gutsbejigern, der Kirde und den Klöjtern ujw. abgenom- 
men war, Jollte ohne jeglide Ent/Hädigung in die Nukung des Staates 
oder der Gemeinde übergehen. Das Land benuken durfte nur der- 
jenige, der es felbit oder mit Hilfe feiner Familienglieder, reip. auf 
geno[fenfdhaftlider Grundlage bearbeitet. Artikel 2 des Grundgefekes 
über die Sozialijerung des Bodens lautete: „Der Grund und Boden 
geht von Heute ab ohne jede offene oder geheime Ent/Hädigung in den 
Belig des ganzen werktätigen Volkes über.“ 
xn Wirklichkeit it eine Sozialilierung des Bodens in der Sowijet-
	        
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