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Bei der Beurteilung der Lebensmittelkrije, die Sowjetrußland
um die gejdhilderte Zeit durdmadte, darf natürlid nicht die Tatjache
vergeffjen werden, daß in dieje Zeit der Berlujt der getreidereihen
uIrainijden und nordkfaufafijdhen Gouvernements fällt, in denen
große Getreidemengen für den Wbtransport in die nördliden Gouver-
nements bereit Iagen. Lieferte do) die Ukraine in normalen Zeiten
ztwa ein Drittel der gejamten rujjijhen Ernte. Na dem Verlujt der
Wiraine folgte wiederum der Verlujt Wejtjibiriens, in dem gleichfalls
große Getreidemengen zu den Sammeljtellen abgeführt waren. In
die leßten Monate des Jahres 1917 und den Beginn des Yahres 1918
fällt aud) die Entjendung von bewaffneten Requifitionsabteilun«
gen dur) die Sowjetregierung auf das flade Land. Dieje Woteilungen,
die teilweije mit Iommunijtilden Propagandafhriften, aber ungenügend
mit Taufdwaren ausgejtattet waren, ftieBen auf den erbitterten Wider-
itand der Bauernbevölferung, in der angefidhts des Umftandes, daß
‘hr das Getreide mit Gewalt abgenommen wurde, der Gedanke, in
Zufunft nur foviel anzubauen, als der eigene Bedarf erforderte, nun
feiten Fuß fahte.
Bon katafjtrophaler Wirkung für die Produktivität der Land-
wirt/dHaft waren jeboh [Hhon die erjten Agrargejege der Sowjetregie=
zung gewejen, die die Agrarunruhen, die bereits zur Zeit der Provi[jo-
rijden Regierung ausgebrochen waren, zu einer ANgrarrevolution
im wahriten Sinne bdiefes Wortes entfadhhten. Von diejen SGejeken
jeien bejonders hervorgehoben: das Dekret über den Landbelig vom
8. November 1917, die Megierungsverordnung über die Gemeinde-
Landiomitees und endlid) das am 4. März publizierte „GSrundgejek
über die Sozialijierung des Bodens“. DurdhH dieje Gejege
wurde in erlter Linie das Eigentumsrecht der Gutsbejiger am Lande
ohne jeglide Ent/Hädigung für aufgehoben erflärt. Dasjelbe Schidjal
zreilte die Ländereien der Kirdhen, Klöfter und der Domänenverwaltung.
Über nidht nur das Eigentumsredht der Gutsbefiker, fondern überhaupt
jeglides private Eigentum om Lande follte für immer aufs
gehoben gelten. Kein Kauf, fein Berkauf, keine Padhtung oder Ver-
pfändung war geltattet. Audy das gefamte tote und lebende Inven-
tar, das den Gutsbejigern, der Kirde und den Klöjtern ujw. abgenom-
men war, Jollte ohne jeglide Ent/Hädigung in die Nukung des Staates
oder der Gemeinde übergehen. Das Land benuken durfte nur der-
jenige, der es felbit oder mit Hilfe feiner Familienglieder, reip. auf
geno[fenfdhaftlider Grundlage bearbeitet. Artikel 2 des Grundgefekes
über die Sozialijerung des Bodens lautete: „Der Grund und Boden
geht von Heute ab ohne jede offene oder geheime Ent/Hädigung in den
Belig des ganzen werktätigen Volkes über.“
xn Wirklichkeit it eine Sozialilierung des Bodens in der Sowijet-