Full text: Die wirtschaftliche Zukunft des Ostens

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der Folgezeit ein indujtrieller Auffdhwung ein. Aber auch bei Ausbruch 
des Weltirieges befand [id) Rußland erjt im Stadium einer früh- 
fapitalijtijdjen Wirtjdhaftsperiode mit unentwidelter Indujtrie, wäh- 
vtend bie Landwirtjdhaft nad) wie vor dem gejamten WirtjdHaftsleben 
ihren Stempel aufdrüdte. Um die wirtjdhaftlide Struktur des groß- 
tuflijden Kerngebiets (in vielen anderen Teilen des Rulffijden Reiches, 
insbejondere in ben wejtliden Randgebieten lagen die Verhältnijje 
wejentlid) anders) richtig zu verftehen, muß man daher von der eigen: 
artigen Agrarverfafjung des Landes ausgehen. Dieje Hat bis in die 
legte: Zeit hinein bejtimmend auf die Entwidlung des gefamten ruf- 
lilden WirtjdHaftslebens gewirkt. 
Bis zu der unter dem Zaren Alexander II. im Jahre 1861 er» 
folgten Aufhebung der Leibeigen|Hhaft der gutsherrliden Bauern, an 
die [id) im ‚Jahre 1866 die Emanzipation der Staatsbauern (5. b. 
der auf den umfangreiden Staatsländereien lebenden [Oolenpflicdh= 
tigen Bauern) [dOloß, befand [id das gejamte Land im Eigentum 
der Gutsbefiger und des Staates (jowie der zahlreidhen KIöfjter). Die 
perJönlidh unfreien Bauern, foweit fie nidht als Hofbauern auf den 
SGutshöfen lebten und aus[HliekliH für den Gutsherrn zu arbeiten 
hatten, mußten Frondienjte leijten und erhielten außerdem für bie 
eigene Wirtidhaft Land zugewiejen. Das Land erhielt aber nicht der 
einzelne Bauer, jondern die Feldgemeinjdhaft, der Mir als Gejamt- 
heit zugeteilt, Es jet hier nicht darauf eingegangen, wie weit die Be- 
hHauptung der Panflawijten, dak der Mir eine uralte, originelle, [las 
wijde Agrarordnung fei, richtig ijt. Als feftjtehend ann jedenfalls 
angenommen werden, daß feine Entjtehung in der jekigen Gejtalt 
nit über das 17, Yahrhundert Hinausreiht und von der Regierung 
in erjter Linie aus fisfalilden Gründen in feiner Entwidlung unter. 
itüßt wurde. 
Die ruflijdhe Feldgemeinjdhaft, wie jie vor dem Kriege beftand, 
mit ihren beiden dHaratkterijtijden Eigenheiten — dem mit periobi[dhen 
Umteilungen verbundenen Gemeindebejig am gefamten Lande und der 
[olidarijdhen Haftung aller jeiner Mitglieder für die von jedem einzelnen 
zu zahlenden Steuern und fonjtigen Abgaben — ijt als eine Folge 
des rufjlijden Steuerwejens anzujehen, in erjter Linie der Kopfiteuer. 
Der Gutsbefiker hatte dem Staat nad der Zahl der in feinem Guts- 
bezirf lebenden Bauern die Steuern zu bezahlen; die Bauern hafteten 
wiederum ihm gegenüber [olidarijdh für die Bezahlung der auf jeden 
zinzelnen entfallenben Beträge. Die Gemeinde war daher daran in- 
terejliert, daß jeder ihrer Mitglieder audh wirflid) die Möglichkeit 
jand, die Steuern zu erarbeiten, und biefes Ionnte nur durdh gleiche 
mäßige Verteilung des der Bauern{haft überwiejenen Landes gejdhehen. 
Auf diefer Grundlage entitand vermutlich die ru/lijhe Feldgemeinidhaft,
	        
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