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der Folgezeit ein indujtrieller Auffdhwung ein. Aber auch bei Ausbruch
des Weltirieges befand [id) Rußland erjt im Stadium einer früh-
fapitalijtijdjen Wirtjdhaftsperiode mit unentwidelter Indujtrie, wäh-
vtend bie Landwirtjdhaft nad) wie vor dem gejamten WirtjdHaftsleben
ihren Stempel aufdrüdte. Um die wirtjdhaftlide Struktur des groß-
tuflijden Kerngebiets (in vielen anderen Teilen des Rulffijden Reiches,
insbejondere in ben wejtliden Randgebieten lagen die Verhältnijje
wejentlid) anders) richtig zu verftehen, muß man daher von der eigen:
artigen Agrarverfafjung des Landes ausgehen. Dieje Hat bis in die
legte: Zeit hinein bejtimmend auf die Entwidlung des gefamten ruf-
lilden WirtjdHaftslebens gewirkt.
Bis zu der unter dem Zaren Alexander II. im Jahre 1861 er»
folgten Aufhebung der Leibeigen|Hhaft der gutsherrliden Bauern, an
die [id) im ‚Jahre 1866 die Emanzipation der Staatsbauern (5. b.
der auf den umfangreiden Staatsländereien lebenden [Oolenpflicdh=
tigen Bauern) [dOloß, befand [id das gejamte Land im Eigentum
der Gutsbefiger und des Staates (jowie der zahlreidhen KIöfjter). Die
perJönlidh unfreien Bauern, foweit fie nidht als Hofbauern auf den
SGutshöfen lebten und aus[HliekliH für den Gutsherrn zu arbeiten
hatten, mußten Frondienjte leijten und erhielten außerdem für bie
eigene Wirtidhaft Land zugewiejen. Das Land erhielt aber nicht der
einzelne Bauer, jondern die Feldgemeinjdhaft, der Mir als Gejamt-
heit zugeteilt, Es jet hier nicht darauf eingegangen, wie weit die Be-
hHauptung der Panflawijten, dak der Mir eine uralte, originelle, [las
wijde Agrarordnung fei, richtig ijt. Als feftjtehend ann jedenfalls
angenommen werden, daß feine Entjtehung in der jekigen Gejtalt
nit über das 17, Yahrhundert Hinausreiht und von der Regierung
in erjter Linie aus fisfalilden Gründen in feiner Entwidlung unter.
itüßt wurde.
Die ruflijdhe Feldgemeinjdhaft, wie jie vor dem Kriege beftand,
mit ihren beiden dHaratkterijtijden Eigenheiten — dem mit periobi[dhen
Umteilungen verbundenen Gemeindebejig am gefamten Lande und der
[olidarijdhen Haftung aller jeiner Mitglieder für die von jedem einzelnen
zu zahlenden Steuern und fonjtigen Abgaben — ijt als eine Folge
des rufjlijden Steuerwejens anzujehen, in erjter Linie der Kopfiteuer.
Der Gutsbefiker hatte dem Staat nad der Zahl der in feinem Guts-
bezirf lebenden Bauern die Steuern zu bezahlen; die Bauern hafteten
wiederum ihm gegenüber [olidarijdh für die Bezahlung der auf jeden
zinzelnen entfallenben Beträge. Die Gemeinde war daher daran in-
terejliert, daß jeder ihrer Mitglieder audh wirflid) die Möglichkeit
jand, die Steuern zu erarbeiten, und biefes Ionnte nur durdh gleiche
mäßige Verteilung des der Bauern{haft überwiejenen Landes gejdhehen.
Auf diefer Grundlage entitand vermutlich die ru/lijhe Feldgemeinidhaft,